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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 19.02.2003 - 28 W (pat) 140/02 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 28 W (pat) 140/02 |
| Entscheidungsdatum : | 19. Februar 2003 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 140/02 (Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 301 50 835.6
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 19. Februar 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel, des Richters Paetzold und der Richterin Schwarz-Angele
BPatG 152 10.99 beschlossen:
Auf die Beschwerde wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 12 vom 21. Mai 2002 aufgehoben, soweit die Anmeldung für die Waren der Klasse 12 : "Apparate zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft oder auf dem Wasser" und der Klasse 28: "technische Apparate für Vergnügungszwecke; Sportartikel soweit in Klasse 28 enthalten" zurückgewiesen worden ist.
Gründe
I.
Der Anmelder hat die Eintragung des Wortes
Eurobungy
als Marke ua für die Waren
Klasse 12: Apparate zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft oder auf dem Wasser
Klasse 28: technische Apparate für Vergnügungszwecke; Sportartikel soweit in Klasse 28 enthalten
In das Markenregister beantragt.
Die Markenstelle für Klasse 12 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung für diese Waren zurückgewiesen. Hierfür bestehe ein Freihaltebedürfnis und es fehle die Unterscheidungskraft, denn "Eurobungy" bedeute in Hinblick auf diese Waren, dass beim Bungy-Jumping eine Ausstattung verwendet werde, die europäischen Sicherheitsstandards entspreche.
Der Anmelder hat auf diese Warenklassen beschränkt Beschwerde eingelegt. Er trägt vor, "Eurobungy" sei ein lexikalisch nicht nachweisbares Phantasiewort, das in seiner Kombination gerade keinen im Vordergrund stehenden Begriffsinhalt habe.
Das Gericht hat eine telefonische Nachfrage bei einem Sachverständigen des TÜV Bayern über das Bestehen von europäischen Sicherheitsstandards für Bungy-Jumping gemacht. Im übrigen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde des Anmelders ist nach § 165 Abs 4 MarkenG zulässig und hat im Umfang der Beschränkung auch Erfolg. Nach Auffassung des Senats steht der Eintragung des Wortes "Eurobungy" für die angemeldeten Waren weder das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Absatz 2 Nr 1 Markengesetz, noch das Freihaltungsbedürfnis der Mitbewerber gemäß § 8 Absatz 2 Nr 2 Markengesetz entgegen, so dass dem Eintragungsantrag gemäß § 33 Absatz 2 Satz 2 Markengesetz stattzugeben war.
Nach Auskunft des beim TÜV Bayern für Bungy-Jumping uä Sportarten zuständigen Prüfers gibt es entgegen den Feststellungen im patentamtlichen Beschluß für Beschaffenheit und Reißfestigkeit von Bungy Sprungseilen weder eine europäische Norm, noch europäische Sicherheitsstandards. Es bleibe letztlich den Kommunen überlassen, ob sie die Durchführung einer derartigen Veranstaltung von einer vorherigen TÜV Überprüfung abhängig machten. Der TÜV Bayern prüfe in solchen Fällen, ob die Bestimmungen des Gerätesicherheitsgesetzes (GSG) vom 11. Mai 2001 eingehalten seien. Dieses Gesetz enthalte aber keinerlei spezielle Vorschriften über diese Sportart, auch seien entsprechende Ausführungsverordnungen hierzu nicht erlassen worden. Bungy-Seile würden in Deutschland, soweit ersichtlich, nur von zwei Herstellern geliefert; in deren Ausführung bestünden aber nur geringe Unterschiede.
Damit steht fest, dass ein schützenswertes Interesse der Mitbewerber des Anmelders an der Freihaltung des Wortes "Eurobungy" nicht besteht, um damit auf einen "europäischen Standard" ihrer Bungy Sprunganlagen oder Bungy Sprungseile hinzuweisen (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG).
In einem weiteren, vernünftigen Sinn aber kann "Euro" im Zusammenhang mit den noch im Streit befindlichen Waren nicht ausgelegt werden, denn es gibt keine spezielle "europäische Version" dieser aus Neuseeland stammenden Extremsportart. Wenn "Euro" aber als Hinweis auf das europaweite Auftreten des Unternehmens und seiner Veranstaltungen verstanden werden sollte, so könnte dies allenfalls für Dienstleistungen, nicht aber für Waren beschreibend sein.
Da der Nachweis einer im Vordergrund stehenden unmittelbar beschreibenden Sachangabe von "Eurobungy" nicht zu führen ist, kann auch das Schutzhindernis der Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) nicht verneint werden.
Die Marke ist deshalb schutzfähig und der Beschwerde war stattzugeben.
Stoppel Paetzold Schwarz-Angele
Bb