BVerwG
25. Januar 2007
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 25.01.2007 - 1 B 284/06 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 1 B 284/06 |
| Entscheidungsdatum : | 25. Januar 2007 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
Sächsisches OVG; 31.08.2006; OVG 3 B 512/05
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 25. Januar 2007 durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 31. August 2006 mit Schriftsatz vom 16. Januar 2007 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.