Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 31.03.2025 - 19 W (pat) 6/23 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 19 W (pat) 6/23 |
| Entscheidungsdatum : | 31. März 2025 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 10 2013 100 311
ECLI:DE:BPatG:2025:310325B19Wpat6.23.0 hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 31. März 2025 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Musiol, des Richters Dipl.-Ing. Müller, der Richterin Dorn sowie des Richters Dipl.-Ing. Matter
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der Beschluss der Patentabteilung 56 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 9. November 2022 aufgehoben und das Patent 10 2013 100 311 auf der Grundlage folgender Unterlagen aufrechterhalten:
Patentansprüche 1 bis 13, dem BPatG als Hilfsantrag 6 überreicht in der mündlichen Verhandlung am 31. März 2025
Beschreibung und Zeichnungen wie Patentschrift.
Gründe
I.
Auf die am 11. Januar 2013 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) - unter Inanspruchnahme der Prioritäten der beiden deutschen Gebrauchsmusteranmeldungen 20 2012 102 952.9 vom 6. August 2012 und 20 2012 103 499.9 vom 13. September 2012 - eingegangene Patentanmeldung ist die Erteilung des Patents mit der Nummer 10 2013 100 311 am 8. März 2018 veröffentlicht worden. Es trägt die Bezeichnung "Sectionaltor mit Lichtgittersicherungsvorrichtung".
Gegen das Patent hat die Einsprechende am 7. Dezember 2018 Einspruch erhoben mit der Begründung, der Gegenstand des Streitpatents gehe über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinaus, ferner sei er mangels Neuheit und erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig; zudem offenbare das Streitpatent die Erfindung nicht so deutlich und vollständig, dass ein Fachmann sie ausführen könne.
Mit am Ende der Anhörung vom 9. November 2022 verkündetem Beschluss hat die Patentabteilung 56 des DPMA das Patent widerrufen.
Hiergegen richtet sich die am 2. Januar 2023 eingelegte Beschwerde der Patentinhaberin.
Der Bevollmächtigte der Patentinhaberin und Beschwerdeführerin beantragt zuletzt,
den Beschluss der Patentabteilung 56 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 9. November 2022 aufzuheben und das Patent 10 2013 100 311 auf der Grundlage folgender Unterlagen aufrechtzuerhalten:
Patentansprüche 1 bis 13, dem BPatG als Hilfsantrag 6 überreicht in der mündlichen Verhandlung am 31. März 2025
Beschreibung und Zeichnungen wie Patentschrift.
Der Bevollmächtigte der Einsprechenden und Beschwerdegegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Der Vortrag der Einsprechenden nimmt hinsichtlich der von ihr in Abrede gestellten Patentfähigkeit auf folgende Druckschriften Bezug: D1 DE 197 39 544 A1 D2 EP 2 374 985 A2 D3 DE10 2010 017 398 B3 D4 EP 2 236 732 A2 D5 WO 2010/089503 A1 D5a maschinelle Übersetzung der WO 2010/089503 A1 ins Englische D6 DE 202 11 946 U1 D7a H… : Industrie-Sectionaltore, Einbaudaten: Stand 01.07.2012. Seiten 1 bis 80 D8 DE 10 2010 014 806 A1 D9 DE 299 01 664 U1 D10 US 7 228 883 B1 D11 DE 10 2005 003 794 A1 D12 US 2003/0116697 A1 D13 DE 20 2011 109 245 U1 D14 DE 10 2004 046 725A1 D15 H… : Schnelllauftore, Für optimierten Materialfluss und verbesserte Wirtschaftlichkeit, Sonderausgabe Tore mit Lichtgitter" Stand 04.2011 / HF 862777 DE, Seiten 1 bis 17, sowie drei unnummerierte Seiten D16 H… Schnelllauftore, Für optimierten Materialfluss und verbesserte Wirtschaftlichkeit, Stand 11.2009, Druck 09.2009, HF 84894 de, G.xx, Seiten 1, 3, 9-11, 37-42, sowie eine unnummerierte Seite
Der geltende Patentanspruch 1 in der Fassung gemäß Hilfsantrag 6 vom 31. März 2025 lautet:
Sectionaltor mit einem in einer ersten und einer zweiten Laufschiene (12) geführten automatisch angetriebenen Torflügel (16) und mit wenigstens einer Lichtgittereinrichtung (22) zum Bilden eines Senders oder/und eines Empfängers einer Lichtgittersicherungsvorrichtung (20), wobei die Lichtgittereinrichtung (22) ausgebildet ist, eine Serie von Lichtstrahlen entlang eines durch die Laufschienen (12) definierten Torweges auszusenden und/oder zu empfangen, wobei die Lichtgittereinrichtung (22) ein Profilgehäuse (24) zum Aufnehmen eines länglichen Lichtgitterelements (26) umfasst, das zum Aussenden oder Empfangen der Serie von Lichtstrahlen ausgebildet ist, wobei das Profilgehäuse (24) mit einem an seiner Längsseite ausgebildeten Anlagebereich (48) an der Laufschiene (12) anliegt, wobei entweder der Anlagebereich (48) einen Vorsprung (60) aufweist, der die Laufschiene (12) formschlüssig hintergreift, oder wobei die Lichtgittereinrichtung (22) weiter wenigstens einen Abstandshalter (68) zum Beabstanden der Laufschiene (12) von dem Profilgehäuse (24) umfasst, wobei wenigstens ein Profilgehäuse (24) der Lichtgittereinrichtung (22) mittelbar durch zwischen dem Profilgehäuse (24) der Lichtgittereinrichtung (22) und wenigstens einer Laufschiene (12) eingefügte Abstandshalter (68) an wenigstens einer der Laufschienen (12) kraft- oder formschlüssig anliegend angeordnet ist, wobei wenigstens ein erster Halter (28) der Lichtgittereinrichtung (22) am der Laufschiene (12) abgewandten Seitenbereich des Profilgehäuses (24) in einem Halteraufnahmebereich (36) des Profilgehäuses (24) eingreift und an vorgefertigten Befestigungsöffnungen im Innern einer Zarge (14) des Tores (10) befestigt ist.
Wegen des Wortlauts der auf den geltenden Patentanspruch 1 direkt oder indirekt rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 13 sowie weiterer Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen. II.
Die zulässige Beschwerde der Patentinhaberin ist begründet mit der Folge, dass der angefochtene Beschluss aufzuheben und das Streitpatent im Umfang der nunmehr geltenden Unterlagen in der Fassung gemäß Hilfsantrag 6 vom 31. März 2025 aufrechtzuerhalten war. Denn der Gegenstand des in dieser Fassung verteidigten Patentanspruchs 1 erweist sich gegenüber dem vorliegenden Stand der Technik als patentfähig (§ 21 Abs. 1 Nr. 1, § 1 Abs. 1, §§ 3, 4 PatG). Auch die sonstigen Voraussetzungen für eine Patenterteilung sind insoweit erfüllt.
1. Das Streitpatent (hier und im Folgenden wird auf die Streitpatentschrift DE 10 2013 100 311 B4 Bezug genommen) betrifft eine Lichtgittereinrichtung zum Absichern eines Sektionaltors (Absatz 0001), das einen aus mehreren gelenkig aneinander angelenkten Torlamellen gebildeten Torflügel aufweist, der in seitlichen Laufschienen, die an einer Zarge angebracht sind, geführt ist (Absatz 0002).
Aus dem Stand der Technik sei bekannt, automatisch angetriebene Tore durch optische Sicherungselemente wie Lichtschranken abzusichern. Die Lichtschranken dienten dazu, in den Torweg eines schließenden Tores eintretende Hindernisse zu erfassen, um dann den Schließvorgang anzuhalten und den Torflügel ein Stück zurück zu fahren. Einzelne Lichtschranken würden im Torweg nahe dem Boden angebracht. Es gebe aber auch bewegliche Hindernisse, die zuerst etwas oberhalb des Bodens in den Torweg einträten. Als Beispiel ist in der Beschreibungseinleitung ein Gabelstapler mit etwas angehobener Last genannt. Bei angehobener Last würde eine einzelne am Boden angebrachte Lichtschranke zunächst nicht unterbrochen, obwohl der Torweg bereits blockiert sei (Absatz 0003).
Weiter seien bereits Lichtgittersysteme bekannt, die zur Absicherung von Toren dienten. Solche Lichtgitter könne man sich als eine Art in Reihe entlang einer Sicherungsebene aufgereihter Lichtschranken vorstellen. Die mehreren Sender bzw. Empfänger seien in der Regel zusammen auf einer Platine untergebracht, die entsprechend länglich aufgebaut sei (Absatz 0003).
Aus der Druckschrift DE 202 11 946 U1 (im Verfahren als D6) sei ein Lichtgitter bekannt, das ein aus durchsichtigem Material gebildetes Hohlprofil mit einer Lichtsendeleiste und/oder einer Lichtempfängerleiste umfasse. Das Hohlprofil werde mit seiner Rückseite in der Zarge eines Tores anliegend befestigt. In dem Hohlprofil vorgesehene Druckfedern würden die unterschiedliche Ausdehnung von Hohlprofil und Lichtleisten kompensieren (Absatz 0004).
2. Aufgabe der Erfindung sei daher, mit Lichtgittersicherungsvorrichtungen versehene Tore zu verbessern, insbesondere hinsichtlich sicherer Erfassung von Hindernissen nahe am Torweg, einfacherer Herstellung und/oder einfacherer Montage. Außerdem solle ein besser und einfacher mit einem Lichtgitter abgesichertes Sektionaltor geschaffen werden (Absatz 0006).
3. Als zuständige Fachperson, die mit der Lösung dieser Aufgabe befasst ist, sieht der Senat einen Diplom-Ingenieur (FH) bzw. Bachelor der Fachrichtung Maschinenbau, der über eine mehrjährige Berufspraxis in der Konstruktion von elektrisch angetriebenen Überkopf-Toren, einschließlich der Positionierung der Komponenten sowie über Kenntnisse der in diesem Zusammenhang erforderlichen Steuerungs- und Sicherungstechnik verfügt.
4. Gelöst werde die genannte Aufgabe mit einem Sektionaltor mit den im geltenden Patentanspruch 1 genannten Merkmalen. Dieser lautet unter Hinzufügung einer Gliederung:
1.1 Sectionaltor 1.2 mit einem in einer ersten und einer zweiten Laufschiene (12) geführten automatisch angetriebenen Torflügel (16) 1.3 und mit wenigstens einer Lichtgittereinrichtung (22) zum Bilden eines Senders oder/und eines Empfängers einer Lichtgittersicherungsvorrichtung (20), 1.4 wobei die Lichtgittereinrichtung (22) ausgebildet ist, eine Serie von Lichtstrahlen entlang eines durch die Laufschienen (12) definierten Torweges auszusenden und/oder zu empfangen, 1.5 wobei die Lichtgittereinrichtung (22) ein Profilgehäuse (24) zum Aufnehmen eines länglichen Lichtgitterelementes (26) umfasst, das zum Aussenden oder Empfangen der Serie von Lichtstrahlen ausgebildet ist, 1.6 wobei das Profilgehäuse (24) mit einem an seiner Längsseite ausgebildeten Anlagebereich (48) an der Laufschiene (12) anliegt, 1.7 wobei entweder der Anlagebereich (48) einen Vorsprung (60) aufweist, der die Laufschiene (12) formschlüssig hintergreift, 1.8 oder wobei die Lichtgittereinrichtung (22) weiter wenigstens einen Abstandshalter (68) zum Beabstanden der Laufschiene (12) von dem Profilgehäuse (24) umfasst, 1.9 wobei wenigstens ein Profilgehäuse (24) der Lichtgittereinrichtung (22) mittelbar durch zwischen dem Profilgehäuse (24) der Lichtgittereinrichtung (22) und wenigstens einer Laufschiene (12) eingefügte Abstandshalter (68) an wenigstens einer der Laufschienen (12) kraft- oder formschlüssig anliegend angeordnet ist, 1.10 wobei wenigstens ein erster Halter (28) der Lichtgittereinrichtung (22) am der Laufschiene (12) abgewandten Seitenbereich des Profilgehäuses (24) in einem Halteraufnahmebereich (36) des Profilgehäuses (24) eingreift und an vorgefertigten Befestigungsöffnungen im Innern einer Zarge (14) des Tores (10) befestigt ist. 5. Der Entscheidung des Senats liegt folgendes Verständnis der Fachperson von den im geltenden Patentanspruch 1 genannten Merkmalen zugrunde:
5.1 Die einzelnen Elemente des Torflügels des Sektionaltors müssen in Laufschienen geführt werden, wie in Merkmal 1.2 angegeben. Bei breiteren Elementen müssen je Element mindestens eine, besser zwei Laufrollen vorhanden sein, die ihrerseits in den Laufschienen geführt werden, die sich mindestens über den gesamten Laufweg der Laufrollen erstrecken.
5.2 Prinzipiell wäre es möglich, ein Sektionaltor manuell zu bewegen. Durch Merkmal 1.2 ist das Patent jedoch auf solche mit automatisch angetriebenem Torflügel beschränkt. Automatisch ist dahingehend zu verstehen, dass ein motorischer, regelmäßig wohl elektrischer, Antrieb vorhanden ist.
5.3 Bei motorisch angetriebenen Türen und Toren muss aus Sicherheitsgründen ein Einklemmschutz vorhanden sein. Damit sollen primär Personenschäden vermieden werden. Sekundär werden auch Sachschäden an Objekten, die eingeklemmt werden könnten, sowie an der Tür bzw. dem Tor selbst vermieden.
Eine Möglichkeit, über die ganze Toröffnung einen derartigen Schutz vorzusehen, sind die in Merkmal 1.3 genannten Lichtgitter (in dem nachfolgend wiedergegebenen Ausschnitt aus der Figur 2 gelb koloriert), die im Prinzip aus einer Vielzahl in mehreren Höhen angeordneter einzelner Lichtschranken bestehen. Diese sind als solche in der Beschreibung als bekannt vorausgesetzt (Absätze 0003 bis 0005).
5.4 In den Patentansprüchen des geltenden Antrags ist daher nicht das Lichtgitter an sich ausgestaltet, sondern dessen Positionierung in Relation zu den Laufschienen für die Elemente des Sektionaltors.
Das Lichtgitter ist in einem Profilgehäuse (in dem nebenstehend wiedergegebenen Ausschnitt aus der Figur 2 hellblau koloriert) aufgenommen (Merkmal 1.5). Unter einem Profil versteht man im Maschinenbau einen langgestreckten Körper mit einem gleichbleibenden Querschnitt. Derartige Profile können in Strangpressverfahren auch mit sehr verwinkelten Querschnitten, beispielsweise aus Aluminium oder Kunststoffen hergestellt werden.
5.5 In Merkmal 1.4 ist eine Serie von Lichtstrahlen genannt, die entlang eines durch die Laufschienen (12) definierten Torweges ausgesendet und/oder empfangen werden. Dazu ist in Absatz 0060 erläutert: "Der Lichtgittersender sendet entlang der Erstreckung der Lichtgittereinrichtung 22 eine dichte Reihe von Lichtstrahlen aus, die von dem Lichtgitterempfänger empfangen werden." Sowie weiter in Absatz 0062: "Das Lichtgitterelement 26 ist beispielsweise ein Lichtgittersenderelement mit einer länglichen Senderplatine 30, auf der eine Reihe von Lichtdioden zum Absenden der Lichtstrahlen angeordnet sind, oder ein Lichtgitterempfängerelement mit einer länglichen Empfängerplatine 32 zum jeweils einzeln aufgelösten Empfangen der einzelnen Lichtstrahlen."
Da der Fachperson außerdem bewusst ist, dass die einzelnen Lichtsender bzw. - empfänger beim Schließen des Tores sukzessiv abgeschaltet werden müssen, bevor die untere Kante des Tores dessen Erfassungsbereich erreichen kann, werden die Lichtsender und/oder -empfänger zeitlich gestaffelt abgeschaltet.
Gleichermaßen werden die einzelnen Lichtsender bzw. -empfänger beim Öffnen des Tores zeitlich gestaffelt eingeschaltet (vgl. auch Absatz 0060).
Somit ist der Wortlaut "Serie von Lichtstrahlen" sowohl in einem räumlichen als auch in einem zeitlichen Sinn zu verstehen.
5.6 Der Wortlaut des Merkmals 1.6 besagt für sich alleine betrachtet, dass das Profilgehäuse 24 und die Laufschiene 12 direkt aneinander anschließen, zumal ausdrücklich ein Anlagebereich 48 genannt ist.
In Merkmal 1.8 ist jedoch ein Abstandshalter 68 zum Beabstanden der Laufschiene 12 vom Profilgehäuse 24 genannt, daher ist das Merkmal 1.6 und somit der geltende Patentanspruch 1 insgesamt dahingehend auszulegen, dass das Profilgehäuse 24 zumindest mittelbar an der Laufschiene 12 anliegt.
5.7 Durch die oder-Verknüpfung zwischen dem Merkmal 1.7 einerseits sowie den Merkmalen 1.8 bis 1.10 andererseits sind zwei zueinander alternative Ausgestaltungen beansprucht; zum einen die Ausführungsform, gemäß der das Profilgehäuse 24 unmittelbar an der Laufschiene 12 angeordnet ist und diese mit einem Vorsprung 60 formschlüssig hintergreift (Merkmal 1.7; vgl. Figuren 1 bis 6); zum anderen die Ausführungsform, gemäß der das Profilgehäuse 24 über einen Abstandshalter 68 mittelbar an der Laufschiene 12 angeordnet ist (Merkmale 1.8 und 1.9; vgl. Figuren 12 bis 16). Nach der zweiten Ausführungsform greift zudem ein erster Halter 28 am der Laufschiene 12 abgewandten Seitenbereich des Profilgehäuses 24 in einem Halteraufnahmebereich 36 des Profilgehäuses 24 ein. Der erste Halter 28 ist an vorgefertigten Befestigungsöffnungen im Innern einer Zarge 14 des Tores 10 befestigt (Merkmal 1.10). Der Fachmann erkennt, dass bei der zweiten Ausführungsform trotz des sich durch den Abstandhalter 68 ergebenden größeren Abstands zwischen Profilgehäuse 24 und Laufschiene 12 dennoch eine stabile Befestigung des Profilgehäuses 24 möglich ist, da Letzteres mittelbar sowohl über den Halter 28 als auch mittelbar über die Laufschiene 12 an der Zarge 14 befestigt ist (Fig. 13).
6. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 geht weder über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG), noch führt er zu einer Erweiterung des Schutzbereichs des Streitpatents in seiner erteilten Fassung (§ 22 Abs. 1 Alt. 2 PatG).
6.1 Der geltende Patentanspruch 1 geht wie folgt in zulässiger Weise auf die ursprünglich eingereichten Unterlagen zurück:
Merkmal 1.1: Seite 11, vorletzter Absatz: "z. B. ein Sectionaltor" i. V. m. Seite 5, vierter Absatz und Patentanspruch 15: "Automatisch angetriebenes Tor (10)" Merkmal 1.2: Seite 5, vierter Absatz und Patentanspruch 15: "… mit einem in einer ersten und einer zweiten Laufschiene (12) geführten automatisch angetriebenen Torflügel …" Merkmal 1.3: Patentanspruch 15: "Automatisch angetriebenes Tor (10) mit … wenigstens einer Lichtgittereinrichtung (22) nach einem der Ansprüche 1 bis 13" i. V. m. Patentanspruch 1: "Lichtgittereinrichtung (22) zum Bilden eines Senders oder/und eines Empfängers einer Lichtgittersicherungsvorrichtung (20) für ein automatisch angetriebenes mit Laufschienen (12) versehenes Tor (10) …" Merkmal 1.4: Patentanspruch 1: "Lichtgitterelements (26), das zum Aussenden oder Empfangen einer Serie von Lichtstrahlen ausgebildet ist" i. V. m. Seite 8, zweiter Absatz: "Legt man das Profilgehäuse an die z.B. vormontierte Laufschiene des industriell gefertigten Tores an, dann ist das Lichtgitter gleich richtig relativ zu dem durch die Laufschiene definierten Torweges positioniert" Merkmal 1.5: Patentanspruch 1: "Lichtgittereinrichtung (22) … mit einem Profilgehäuse (24) zum Aufnehmen eines länglichen Lichtgitterelements (26), das zum Aussenden oder Empfangen einer Serie von Lichtstrahlen ausgebildet ist" Merkmal 1.6: Patentanspruch 1: "wobei das Profilgehäuse (24) wenigstens einen Anlagebereich (48) aufweist, der zur Anlage des Profilgehäuses (24) an einer Laufschiene (12) des Tores (10) in Richtung der Längserstreckung der Laufschiene (12) ausgebildet ist." i.V. m. Patentanspruch 2: "… entlang der Profillängsrichtung" Merkmal 1.7: Patentanspruch 7: "… der Anlagebereich (48) einen Vorsprung (60) zum formschlüssigen Erfassen, insbesondere Hintergreifen, der Laufschiene (12) aufweist." Merkmal 1.8: Patentanspruch 12: "… die Lichtgittereinrichtung (22) weiter wenigstens ein Abstandshalter (68) zum Beabstanden der Laufschiene (12) von dem Profilgehäuse (24) umfasst." Merkmal 1.9: Patentanspruch 17: "… dass wenigstens ein Profilgehäuse (24) der Lichtgittereinrichtung (22) … mittelbar durch zwischen dem Profilgehäuse (24) der Lichtgittereinrichtung (22) … und wenigstens einer Laufschiene (12) eingefügte Abstandshalter (68) an wenigstens einer der Laufschienen (12) kraft- oder formschlüssig anliegend angeordnet ist" Merkmal 1.10: Patentanspruch 17: "… wobei wenigstens ein erster Halter (28) der Lichtgittereinrichtung (22) am der Laufschiene (12) abgewandten Seitenbereich des Profilgehäuses (24) in einem Halteraufnahmebereich (36) des Profilgehäuses (24) eingreift und an vorgefertigten Befestigungsöffnungen im Innern einer Zarge (14) des Tores (10) befestigt ist."
6.2 Die abhängigen geltenden Patentansprüche 2 bis 13 gehen in zulässiger Weise auf die ursprünglichen Patentansprüche 2 bis 6, 8 bis 11, 13 sowie 16 und 18 zurück.
6.3 Die ursprünglichen Unterlagen wie das Streitpatent vermitteln dem Fachmann, insbesondere auch mit den Ausführungsbeispielen, eine ausführbare technische Lehre.
7. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 erweist sich gegenüber dem verfahrensgegenständlichen Stand der Technik als patentfähig, da er gegenüber diesem neu ist und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht (§ 21 Abs. 1 Nr. 1, § 1 Abs. 1, §§ 3, 4 PatG).
Der Inhalt der Druckschrift DE 197 39 544 A1 [D1] geht hinsichtlich des Patentanspruchs 1 nicht über Folgendes hinaus:
1.1 Sektionaltor (Spalte 1, Zeile 5: "Segment- oder Rolltore") 1.2 mit einem in einer ersten und einer zweiten Laufschiene (12, 13) geführten automatisch angetriebenen Torflügel (15) (Spalte 4, Zeile 68 bis Spalte 5, Zeile 8: "Ein Rolltor 11 der Breite BR und Höhe HR besteht in bekannter Weise im wesentlichen aus zwei seitlich angeordneten hohlen Führungsprofilen 12 und 13 mit U-förmigem Querschnitt, einem auf den seitlichen Führungsprofilen ruhenden Querträger 14, in dem ein Motor und eine vom Motor angetriebene Wickelwelle untergebracht ist, und einem in vertikal verlaufenden schlitzartigen Führungen in den seitlichen Führungsprofile 12 und 13 geführten und auf der Wickelwelle aufgewickelten flexiblen Torblatt 15. ") 1.3 und mit wenigstens einer Lichtgittereinrichtung zum Bilden eines Senders oder/und eines Empfängers einer Lichtgittersicherungsvorrichtung (Spalte 5, Zeilen 15 bis 19: "Hierzu ist zu beiden Seiten des Torblatts 15 jeweils eine Leiste 17, 18 einer Lichtgitteranordnung, … angebracht, wobei eine Leiste die Lichtsender und die andere Leiste die Lichtempfänger aufnimmt"; Spalte 5, Zeilen 35 bis 39: "Allen Ausführungsformen ist gemeinsam, dass die Leisten 17, 18, 117, 118 an den Führungsschienen 12, 13 bzw. 112, 113 angebracht sind. Gemäß Fig. 2, 4 und 5 sind sie innerhalb der Führungsschiene bzw. des Führungsprofils 12, 13 angeordnet, bei der Ausführungsform nach Fig. 3 seitlich der Profile 112, 113 angebracht."), 1.4 wobei die Lichtgittereinrichtung ausgebildet ist, eine Serie von Lichtstrahlen (19-1 bis 19-n) entlang eines durch die Laufschienen (12, 13) definierten Torweges auszusenden und/oder zu empfangen (Spalte 5, Zeilen 19 bis 21: "so daß eine Vielzahl von Einweg- Lichtschranken mit den Strahlen 19-1 bis 19-n gebildet wird."), 1.5 wobei die Lichtgittereinrichtung ein Profilgehäuse 17, 18; 117, 118 zum Aufnehmen eines länglichen Lichtgitterelementes umfasst, das zum Aussenden oder Empfangen der Serie von Lichtstrahlen ausgebildet ist (Spalte 3, Zeilen 39 bis 40: "können marktübliche Lichtschrankenleisten verwendet werden"; Spalte 5, Zeilen 18 bis 19: "wobei eine Leiste die Lichtsender und die andere Leiste die Lichtempfänger aufnimmt"), 1.6 wobei das Profilgehäuse 17, 18; 117, 118 mit einem an seiner Längsseite ausgebildeten Anlagebereich an der Laufschiene 12, 13; 112, 113 anliegt, (Spalte 4, Zeilen 25 bis 26: "Wenn die Leisten des Strahlen-Schutzgitters an den Führungen angeordnet sind"; Patentanspruch 14: "… für die Überwachung eines über Führungsschienen geführten Körpers, wie z. B. eines Torblatts, … bei dem zumindest der vorlaufende Abschnitt des Körpers in seitlichen Führungen geführt ist, dadurch gekennzeichnet, daß die Komponenten des optischen Strahlenschutzes an den Zargen, vorzugsweise an den Führungen angeordnet sind.")
Der Druckschrift D1 sind keine Einzelheiten über die Anordnung der Profilgehäuse 17, 18; 117, 118 der dortigen Lichtgittereinrichtungen an den Führungen 12, 13; 112, 113 zu entnehmen, daher ist durch diese Druckschrift weder eine Ausgestaltung entsprechend Merkmal 1.7, bei der die Laufschiene durch einen Vorsprung des Profilgehäuses hintergriffen würde, bekannt, noch eine Ausgestaltung entsprechend den Merkmalen 1.8 bis 1.10 mit einem Abstandshalter zwischen Profilgehäuse und Laufschiene.
Soweit in den weiteren von der Einsprechenden in Bezug genommenen Druckschriften Strangpressprofile zur Aufnahme von Lichtgittervorrichtungen offenbart sind (vgl. US 2003/0116697 A1 [D12], Figuren 1 bis 3; DE 20 2011 109 245 U1 [D13], Figuren 1 bis 4; DE 10 2004 046 725 A1 [D14], Abbildungen 3 und 4), geht aus diesen Entgegenhaltungen wiederum weder ein Hintergreifen von Laufschienen noch ein Abstandshalter hervor.
Aus der Druckschrift D12 sind zwar Befestigungselemente 20 ("brackets") bekannt, in deren Zusammenhang Ausgleichsscheiben ("shims") erwähnt sind (Figur 5A i. V. m. Absatz 0031: "If a mounting surface is not true, rotational adjustment about the X axis is allowed for by using shims between one or more of the brackets 20 and the wall 74. The brackets 20 are mounted to a true wall 74 or shims are used if linear adjustment along the Y axis is required."). Abgesehen davon, dass der Druckschrift D12 nicht zu entnehmen ist, dass die Lichtgittereinrichtungen zur Anordnung an Laufschienen vorgesehen sind, dienen die dort erwähnten Befestigungselemente und die Ausgleichsscheiben - anders als in Merkmal 1.9 beansprucht - ausdrücklich nicht einer kraft- oder formschlüssigen Anlage, sondern der Möglichkeit, die Lichtgittereinrichtung in zwei Raumrichtungen ausrichten zu können. Somit führt die Lehre der Druckschrift D12 die Fachperson von einer Ausgestaltung eines Sektionaltors, wie sie durch die zweite Alternative des geltenden Patentanspruchs 1 beansprucht ist, weg. Auch den weiteren von der Einsprechenden in Bezug genommenen Druckschriften kann die Fachperson keine Anregung entnehmen, die sie zu einer Ausgestaltung mit allen Merkmalen zumindest einer der beiden im geltenden Patentanspruch 1 genannten Varianten führen würde. Insoweit konnte auch der Vortrag der Einsprechenden, bei Torbetrieb auftretende Vibrationen würden eine beidseitige Festlegung des Profilgehäuses nahelegen, diese Beurteilung des Senats nicht ändern.
8. Somit war der angefochtene Beschluss der Patentabteilung 56 aufzuheben und das Streitpatent im Umfang des zuletzt gestellten Antrags beschränkt aufrechtzuerhalten.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).
Nachdem der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden Verfahrensmängel durch substantiierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3 PatG):
1. Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt. 2. Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war. 3. Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt. 4. Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat. 5. Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind. 6. Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen.
Die Rechtsbeschwerde ist von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzulegen (§ 102 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 PatG).
Musiol Müller Dorn Matter Bundespatentgericht
19 W (pat) 6/23 (Aktenzeichen)
Verkündet am
31. März 2025
Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle