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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 29.04.2021 - 2 BvR 269/21 |
|---|---|
| Gericht : | BVerfG |
| Aktenzeichen : | 2 BvR 269/21 |
| Entscheidungsdatum : | 29. April 2021 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
In den Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerden
| des Herrn K…, |
| gegen |
| und | Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts |
| des Herrn K…, |
| gegen |
| und | Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts |
| gegen |
| und | Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe |
- 2 BvR 424/21 -,
| des Herrn K…, |
| gegen |
| und | Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe |
- 2 BvR 604/21 - hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Huber
und die Richterinnen Kessal-Wulf,
Wallrabenstein
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 29. April 2021 einstimmig beschlossen:
Die Verfahren 2 BvR 269/21, 2 BvR 423/21, 2 BvR 424/21 und 2 BvR 604/21 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts werden abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe{GESPERRT:ENDE} :}
I.
Die - zumindest bedingt erhobenen - Verfassungsbeschwerden sind nicht zur Entscheidung anzunehmen, da Annahmegründe gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht gegeben sind. Die Verfassungsbeschwerden sind bereits unzulässig, weil sie entgegen § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG nicht substantiiert begründet sind (vgl. BVerfGE 81, 208 <214>; 89, 155 <171>; stRspr).
II.
Der Beschwerdeführer wird für künftige Verfahren darauf hingewiesen, dass ihm bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 BVerfGG eine Missbrauchsgebühr auferlegt werden kann. Ein Missbrauch kann auch vorliegen, wenn das Bundesverfassungsgericht durch für jedermann erkennbar substanzlose Verfassungsbeschwerden an der Erfüllung seiner Aufgaben gehindert wird, wodurch anderen Rechtsuchenden der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 12. April 2018 - 2 BvR 415/18 u.a. -, Rn. 2).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschrift
| Huber | Kessal-Wulf | Wallrabenstein |