BVerwG
5. Oktober 2004
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BVerwG
1. November 2005
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 01.11.2005 - 8 C 17/04 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 8 C 17/04 |
| Entscheidungsdatum : | 1. November 2005 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VG Potsdam; 01.04.2004; VG 1 K 1159/04
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 1. November 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht {GESPERRT:BEGINN}Gödel{GESPERRT:ENDE} und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. {GESPERRT:BEGINN}Pagenkopf{GESPERRT:ENDE} und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von H e i m b u r g beschlossen:
Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 und 2; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 3 trägt diese selbst.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 63 700 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Kläger haben ihre Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 1. April 2004 in der mündlichen Verhandlung am 26. Oktober 2005 mit Einwilligung des Revisionsbeklagten und der Beigeladenen zu 1 und 2 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.