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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 23.11.2011 - 1 VR 2/11 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 1 VR 2/11 |
| Entscheidungsdatum : | 23. November 2011 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
Bayerischer VGH München; 22.02.2010; VGH 19 B 09.929
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 23. November 2011 durch die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5 000 EUR festgesetzt.
Gründe
Nachdem die Beteiligten das vorläufige Rechtsschutzverfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei ist auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem das erledigende Ereignis eingetreten ist.
Billigem Ermessen entspricht es hier, in Anbetracht des Urteils des Senats in der Hauptsache vom 25. Oktober 2011 - BVerwG 1 C 13.10 - die Kosten des Verfahrens dem Antragsgegner aufzuerlegen, der auch in der Hauptsache unterlegen ist.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dabei ist von einen Streitwert von 5 000 EUR auszugehen, da die Ausweisung im Vordergrund des einstweiligen Rechtsschutzbegehrens steht.