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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 13.09.2006 - IV ZR 99/05 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | IV ZR 99/05 |
| Entscheidungsdatum : | 13. September 2006 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. September 2006 durch den Vorsitzenden Richter Terno und die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 17. März 2005 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Der Senat hat die auf Art. 3 Abs. 1 und Art 103 Abs. 1 GG gestützten Rügen geprüft; sie sind nicht begründet. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: bis 700.000 EUR
Unterschrift
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke
Vorinstanz
LG Saarbrücken; 30.06.2003; 4 O 213/00 / OLG Saarbrücken; 17.03.2005; 8 U 439/03-94