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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 23.11.2006 - 2 A 9/03 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 2 A 9/03 |
| Entscheidungsdatum : | 23. November 2006 |
Vollständiger Text
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BVerwG 2 A 9.03
In den Verwaltungsstreitsachen hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 23. November 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Albers und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dawin, Dr. Kugele, Dr. Müller und Groepper beschlossen:
1. Es soll Sachverständigenbeweis erhoben werden über die Fragen,
a) ob die Unterschriften mit dem Namenszug "..." auf den Quittungen, die dem ... vorliegen, jeweils von dem Kläger ... ... oder von einer anderen Person stammen,
b) ob es Anhaltspunkte gibt, die dafür oder dagegen sprechen, dass diese Unterschriften oder ein Teil von ihnen von einer Person aus dem russischen Sprachkreis mit vorwiegendem Gebrauch kyrillischer Schrift stammen, wenn ja, mit welcher Wahrscheinlichkeit,
c) ob die Person, die die Quittungen vom ... und vom ... mit dem Namenszug "..." unterschrieben hat, auch die übrigen Quittungen mit diesem Namenszug, die dem Sachverständigen noch vom ... vorzulegen sind, unterschrieben hat,
d) ob die Unterschrift mit dem Namenszug "..." auf der Quittung vom ... vom Kläger stammt.
2. Mit der Durchführung des Sachverständigenbeweises wird der Dipl.-Psychologe ..., beauftragt.
3. Der Sachverständige wird gebeten, das Gutachten dem Gericht zusammen mit den ihm vom ... übergebenen Unterlagen vorzulegen und in der mündlichen Verhandlung am 13. Dezember 2006 im Bundesverwaltungsgericht in Leipzig, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, zu erläutern.
Albers Prof. Dawin Dr. Kugele
Unterschrift
Albers Prof. Dawin Dr. Kugele Dr. Müller Groepper