AG Garmisch-Partenkirchen
28. August 2018
>
LG München II
18. Februar 2020
>
LG München II
1. September 2020
>
BGH
9. Juli 2021
>
BVerfG
12. August 2024
Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerfG, Kammerbeschluss vom 12.08.2024 - 2 BvR 1762/21 |
|---|---|
| Gericht : | BVerfG |
| Aktenzeichen : | 2 BvR 1762/21 |
| Entscheidungsdatum : | 12. August 2024 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
Der Antrag auf Erstattung der notwendigen Auslagen des Verfassungsbeschwerdeverfahrens wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag auf Erstattung der notwendigen Auslagen des Verfassungsbeschwerdeverfahrens ist unbegründet, weil die Voraussetzungen des § 34a Abs. 3 BVerfGG nicht vorliegen. Hiernach kann das Bundesverfassungsgericht die volle oder teilweise Erstattung von Auslagen anordnen, wenn die Verfassungsbeschwerde erfolglos geblieben ist. Dies gilt auch, wenn sie - wie im vorliegenden Fall - nicht zur Entscheidung angenommen wurde (vgl. BVerfGE 36, 89
<92>; BVerfGK 7, 283 <302 f.>). Die Anordnung der Auslagenerstattung steht im Ermessen des Gerichts und erfordert, dass besondere Billigkeitsgründe vorgetragen oder ersichtlich sind (vgl. BVerfGE 7, 75 <77>; 20, 119 <133 f.>; 85, 109 <114 ff.>; 87, 394 <397 f.>; 89, 91 <97>; 133, 37 <38 f. Rn. 2>; stRspr). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Weder hat die Beschwerdeführerin besondere Billigkeitsgründe dargetan noch sind diese sonst erkennbar. Die Begründung der Beschwerdeführerin, die Entscheidung vom 16. Dezember 2021 sei "rechtskräftig ausgeschlossen", ist nicht nachvollziehbar.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.