BVerwG
25. Februar 2010
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 25.02.2010 - 8 B 12/10 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 8 B 12/10 |
| Entscheidungsdatum : | 25. Februar 2010 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VG Gera; 01.12.2009; VG 5 K 873/06
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 25. Februar 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg und Dr. Held-Daab beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Gründe
Die Klägerin hat ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 1. Dezember 2009 mit Schriftsatz vom 23. Februar 2010 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.