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Über die Entscheidung
| Zitat : | BAG, Beschluss vom 24.01.2008 - 6 AZN 1193/06 |
|---|---|
| Gericht : | BAG |
| Aktenzeichen : | 6 AZN 1193/06 |
| Entscheidungsdatum : | 24. Januar 2008 |
Vollständiger Text
Tenor
1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 8. November 2006 - 15 Sa 1297/06 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Streitwert: unverändert.
Gründe
I. Die Parteien streiten über die Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte des Klägers. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen, ohne die Revision zuzulassen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde.
II. Die Beschwerde ist unbegründet.
1. Die von dem Kläger aufgeworfene Frage von grundsätzlicher Bedeutung, ob die Nichtzulassungsbeschwerde stets schon dann erfolgreich ist, wenn das anzufechtende Urteil entgegen § 69 Abs. 3 ArbGG keinen entsprechenden Tatbestand enthält, ist im Streitfall nicht entscheidungserheblich.
a) Die Beschwerde weist zutreffend auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hin, nach der eine Entscheidung, gegen die der Rechtsbehelf der Nichtzulassungsbeschwerde statthaft ist, ersehen lassen muss, von welchem Sach- und Streitstand das Berufungsgericht ausgegangen ist, welches Ziel der Rechtsmittelführer verfolgt hat und welche Feststellungen der Entscheidung zugrunde gelegt worden sind (17. Juni 2003 - 2 AZR 123/02 - AP ZPO 1977 § 543 Nr. 13 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 4, zu I 1 der Gründe; 18. Mai 2006 - 6 AZR 627/05 - AP KSchG 1969 § 15 Ersatzmitglied Nr. 2 = EzA ArbGG 1979 § 69 Nr. 5; 19. Juni 2007 - 2 AZR 599/06 -; 28. November 2007 - 6 AZN 643/07 -) . Das ist bei einem Urteil ohne Tatbestand regelmäßig nicht gewährleistet. Es ist deshalb durchaus erwägenswert, auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren von einem mit der Nichtzulassungsbeschwerde angreifbaren Urteil zu verlangen, dass es den Streitstand und Streitstoff so wiedergeben muss, dass die Nachprüfung auf das Vorhandensein der geltend gemachten Zulassungsgründe ermöglicht wird. Eine Ausnahme gilt jedoch schon im Revisionsverfahren, wenn der Zweck des Revisionsverfahrens, dem Revisionsgericht die Nachprüfung des Berufungsurteils und insbesondere dessen Rechtsanwendung auf den festgestellten Sachverhalt zu ermöglichen, im Einzelfall deswegen erreicht werden kann, weil der Sach- und Streitstand sich aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils in einem für die Beurteilung der aufgeworfenen Rechtsfrage ausreichenden Umfang ergibt (BAG 17. Juni 2003 - 2 AZR 123/02 - aaO; 18. Mai 2006 - 6 AZR 627/05 - aaO; 19. Juni 2007 - 2 AZR 599/06 -) .
b) Diesen Anforderungen ist hier genügt. Obgleich das Landesarbeitsgericht unter teilweiser Bezugnahme auf den Tatbestand des Arbeitsgerichts nach § 69 Abs. 2 ArbGG von der Fertigung eines eigenen Tatbestands im Wesentlichen abgesehen hat, ergeben sich der vom Landesarbeitsgericht beurteilte Lebenssachverhalt und das aus diesem von der Beklagten abgeleitete Recht zur Abmahnung aus dem Urteilstenor, dem vorhandenen Tatbestand und den Entscheidungsgründen: Gegenstand des Rechtsstreits ist eine von der Beklagten ausgesprochene Abmahnung gestützt auf beleidigende Äußerungen des Klägers. Der Kläger will die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte erreichen. Mit seinem Klageantrag ist der Kläger vor dem Arbeitsgericht unterlegen. Ziel seiner Berufung ist folgerichtig weiterhin die Aufrechterhaltung seines Klageantrags. Der wesentliche Inhalt desjenigen Vorbringens, mit dem die Beklagte die Abmahnung begründet hat, ist im Berufungsurteil, zum Teil durch wörtliche Wiedergabe aus dem schriftsätzlichen Vortrag des Klägers, aufgeführt. Das Berufungsurteil ermöglicht damit die Überprüfung, ob die Revision auf die Beschwerde des Klägers hin wegen eines der in § 72 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 ArbGG genannten Gründe zuzulassen ist. Der Kläger nennt in der Beschwerde keinen Grund, dessen Überprüfung Tatsachenstoff erfordern würde, der nicht aus dem Berufungsurteil erkennbar wäre.
2. Die Beschwerde ist auch nicht wegen Verletzung des Anspruchs des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs gerechtfertigt (§ 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ArbGG).
a) Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es ist allerdings erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen, namentlich nicht bei letztinstanzlichen, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbaren Entscheidungen. Deshalb müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (BVerfG 14. Dezember 2001 - 2 BvR 189/01 - WuM 2002, 140) .
b) Die hiernach maßgeblichen Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Das Landesarbeitsgericht hat sich mit dem Sachvortrag des Klägers auseinandergesetzt und auch sein schriftsätzliches Vorbringen gewürdigt. Auf Grund der vom Kläger im Schriftsatz vom 3. August 2006 eingeräumten Bestätigung durch den technischen Direktor Schäfer hat es die mit der Abmahnung monierte Äußerung als erwiesen angesehen. In der Sache rügt der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde insoweit und bezüglich der weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts nur eine unzutreffende Rechtsanwendung, nicht aber eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Auch den von der Beklagten bestrittenen Sachvortrag des Klägers, dass bei der Äußerung des Klägers der Saalchef, Herr Qualmann, nicht zugegen war, hat das Landesarbeitsgericht gewertet. Es hat angenommen, ein Entfernungsanspruch für die Abmahnung bestehe schon allein deswegen nicht, weil sich der Kern der vorgeworfenen Pflichtverletzung nicht dadurch ändern würde, ob Herr Q bei dieser Äußerung noch zugegen war oder nicht.
3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 72a Abs. 5 Satz 5 ArbGG abgesehen.
III. Die Kosten der erfolglos gebliebenen Beschwerde fallen dem Kläger nach § 97 Abs. 1 ZPO zur Last. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 GKG.
Unterschrift
Fischermeier Dr. Armbrüster Linck Kapitza Reiner Koch