BVerwG
22. März 2012
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22. März 2012
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 22.03.2012 - 3 B 11/12 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 3 B 11/12 |
| Entscheidungsdatum : | 22. März 2012 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VG Cottbus; 17.02.2012; VG 3 K 960.10 Cottbus / OVG Berlin-Brandenburg; 02.03.2012; OVG 11 N 42.12
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. März 2012 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wysk und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 2. März 2012 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.