Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 07.11.2006 - 2 AR 252/06 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 2 AR 252/06 |
| Entscheidungsdatum : | 7. November 2006 |
Vollständiger Text
Normenkette
GVG § 132 Abs. 3 GVG § 132 Abs. 4
Vorinstanz
KG Berlin; 12.07.2006; 4 VAs 42/06
Dokumentarisch
Nachschlagewerk: nein BGHSt: nein Veröffentlichung: nein
BUNDESGERICHTSHOF
Tenor
2 ARs 463/06 2 AR 252/06
vom 7. November 2006
in der Justizverwaltungssache
betreffend
wegen Neubescheidung durch die Generalstaatsanwaltschaft
Az.: 1 Zs 950/06 Generalstaatsanwaltschaft Berlin
Az.: 4 VAs 42/06 Kammergericht Berlin
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 7. November 2006 beschlossen:
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 12. Juli 2006 - Az.: 4 VAs 42/06 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil dieser Beschluss nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO).
Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 3 oder Abs. 4 GVG für eine Vorlage an die Großen Senate oder die Vereinigten Großen Senate liegen schon angesichts der Unzulässigkeit des Rechtsmittels nicht vor.