Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 23.03.2005 - III ZB 30/05 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | III ZB 30/05 |
| Entscheidungsdatum : | 23. März 2005 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in dem Rechtsstreit
1. 2. 3.
Kläger und Beschwerdeführer
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte - gegen
Beklagter und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke am 23. März
beschlossen:
Die weitere Beschwerde der Kläger gegen den Beschluß des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 17. Februar 2005 - 4 W 33/05 - wird als unzulässig verworfen, weil im Verfahren der Streitwertfestsetzung eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht stattfindet (§ 25 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG a.F., § 68 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG n.F.).
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Unterschrift
Schlick Wurm Kapsa
Dörr Galke