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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 27.09.2018 - 4 StR 159/18 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 4 StR 159/18 |
| Entscheidungsdatum : | 27. September 2018 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. September 2018 gemäß §§ 44, 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 25. Mai 2018 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung der im Schriftsatz vom 5. Februar 2018 erhobenen Verfahrensrüge gewährt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung hat der Angeklagte zu tragen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 20. Dezember 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 25. Mai 2018 bemerkt der Senat:
Die Verfahrensrüge eines Verstoßes gegen § 136a StPO ist schon nicht in zulässiger Weise erhoben worden, da die Revision insbesondere den Inhalt des Protokolls über die polizeiliche Vernehmung der früheren Mitangeklagten M. nicht mitteilt.
Unterschrift
Sost-Scheible Roggenbuck Bender
Feilcke Paul