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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 08.03.2012 - 6 W (pat) 63/07 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 6 W (pat) 63/07 |
| Entscheidungsdatum : | 8. März 2012 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2004 008 571.4
…
hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 8. März 2012 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Guth, Dipl.-Ing. Hildebrandt und Dipl.-Ing. Dr. Großmann
BPatG 152 08.05 beschlossen:
Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse E 01 B des Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. Februar 2007 wird aufgehoben und das Patent mit folgenden Unterlagen erteilt:
- Patentansprüche 1 bis 11, - Beschreibung Seiten 1 bis 4, jeweils eingegangen am 11. Oktober 2010; - 1 Blatt Zeichnungen (einzige Fig. 1) vom Anmeldetag.
Gründe
I.
Die Erfindung wurde am 19. Februar 2004 beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen 10 2004 008 571.4 angemeldet.
Mit Eingabe vom 27. April 2005 hat die Anmelderin mit Stellung des Prüfungsantrags neue Ansprüche 1 bis 11 eingereicht, wobei der Hauptanspruch gegenüber der zum Stand der Technik ermittelten DE 39 02 076 C1 (E1) lediglich neu abgegrenzt wurde, inhaltlich jedoch unverändert geblieben ist.
Mit Prüfungsbescheid vom 11. August 2006 wurde der Anmelderin mitgeteilt, dass der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 durch eine Zusammenschau der Druckschrift DE 39 02 076 C1 (E1) mit dem Inhalt der DE 35 46 621 C2 (E2) bzw. der DE 84 09 917 U1 (E3) für den Fachmann nahegelegt sei und daher nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Unter Bezug auf diese Entgegenhaltungen sowie die DE 30 12 790 C2 (E4) wurde ferner ausgeführt, dass auch in den Unteransprüchen nichts Patentfähiges gesehen werden könne. Dem hat die Anmelderin mit Eingabe vom 8. Januar 2007 widersprochen und die Patenterteilung weiterhin mit den unverändert geltenden Patentansprüchen in der Fassung vom 27. April 2005 beantragt. Daraufhin hat die Prüfungsstelle für Klasse E 01 B die Anmeldung mit Beschluss vom 14. Februar 2007 unter nochmaliger eingehender Begründung aus den Gründen des Prüfungsbescheids vom 11. August 2006 zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens reicht sie neue Patentansprüche 1 bis 11 ein und führt aus, dass der Gegenstand des nunmehr geltenden Patentanspruchs 1 gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik patentfähig sei und sich auch im Rahmen der ursprünglichen Anmeldungsunterlagen halte. Zudem reicht sie eine entsprechend angepasste Beschreibung ein, in welcher der ermittelte Stand der Technik gewürdigt wird.
Auf dieser Basis beantragt die Anmelderin, ein Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
- Patentansprüche 1 bis 11, - Beschreibung Seiten 1 bis 4, jeweils eingegangen am 11. Oktober 2010; - 1 Blatt Zeichnungen (einzige Fig. 1) vom Anmeldetag.
Die Anmeldung betrifft nach dem Wortlaut des geltenden Patentanspruchs 1
eine Tragschiene (1), mindestens eine Lauffläche und mindestens einen sich in Längserstreckung der Tragschiene (1) erstreckenden geschlitzten Hohlraum (H) aufweisend, wobei sich der Hohlraum (H) und sein Schlitz (5) über die gesamte Länge der Tragschiene (1) erstreckt und der Hohlraum (H) endseitig offen ist und einen Schlitzhohlleiter zur Übertragung von Informationen bildet, dadurch gekennzeichnet, dass die Tragschiene einstückig und/oder aus einem homogenen Material ist, wobei der Schlitzhohlleiter in die Tragschiene integriert ist.
Hieran schließen sich rückbezogene Unteransprüche 2 bis 11 an, zu deren Wortlaut auf den Akteninhalt verwiesen wird.
II.
1. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. Sie ist auch insoweit erfolgreich, als sie zur Erteilung eines Patents im beantragten Umfang führt.
2. Der Senat sieht den geltenden Patentanspruch 1 als zulässig an, wie eine Überprüfung dessen Merkmalsumfangs hinsichtlich der Ursprungsoffenbarung ergeben hat. Auch hat sich der Senat davon überzeugt, dass keine der zum Stand der Technik angeführten Druckschriften der Neuheit des Anmeldungsgegenstandes entgegensteht und auch weder jeweils für sich noch in Verbindung mit einer der übrigen Entgegenhaltungen diesen nahelegt, so dass auch die Patentfähigkeit des Gegenstandes des geltenden Patentanspruchs 1 zu bejahen ist. Mit dem somit gewährbaren Patentanspruch 1 sind auch die hierauf rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 11 gewährbar.
3. Einer weitergehenden Begründung der Entscheidung bedarf es nicht, da dem Antrag der einzig am Verfahren beteiligten Anmelderin stattgegeben wird und die den angefochtenen Beschluss tragenden Gründe zumindest insoweit gegenstandslos sind, wie sich der Gegenstand des hier zugrundeliegenden Antrags geändert hat (vgl. dazu BGH GRUR 2004, 79, 80, letzter Satz).
Dr. Lischke Guth Hildebrandt Dr. Großmann
Cl