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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 13.02.2001 - 27 W (pat) 178/00 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 27 W (pat) 178/00 |
| Entscheidungsdatum : | 13. Februar 2001 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 178/00 (Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
BPatG 152 10.99 betreffend die angegriffene Marke 397 14 019
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 13. Februar 2001 unter Mitwirkung des Richters Albert als Vorsitzenden, der Richterin Friehe-Wich und des Richters Schwarz
beschlossen:
Die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 9 - vom 4. August 1999 und vom 13. Januar 2000 sind wirkungslos, soweit die Löschung der Marke 397 14 019 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 396 42 400 angeordnet worden ist.
Gründe
Mit Beschluß vom 4. August 1999 hat das Deutsche Patent- und Markenamt - die Markenstelle für Klasse 9 - ua die Verwechslungsgefahr der Marke 397 14 019 mit der Widerspruchsmarke 396 42 400 festgestellt und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Mit Beschluß vom 13. Januar 2000 hat es die Erinnerung der Markeninhaberin gegen diese Entscheidung zurückgewiesen.
Hiergegen hat die Inhaberin der Marke 397 14 019 form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.
Insoweit ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG in Verbindung mit § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO entfallen (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Aus Gründen der Rechtsklarheit war daher auszusprechen, daß die angefochtenen Beschlüsse hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos sind. Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß.
Albert Friehe-Wich Schwarz
Pü