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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 14.06.2016 - 2 StR 120/15 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 2 StR 120/15 |
| Entscheidungsdatum : | 14. Juni 2016 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Juni 2016 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 24. Oktober 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Es bedarf keiner Entscheidung, ob die unter anderem zu Lasten des Angeklagten angestellte Erwägung der Strafkammer, dieser habe mit "direktem Tötungsvorsatz" - nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist hiermit Tötungsabsicht im Sinne des dolus directus 1. Grades gemeint - gehandelt, im Hinblick auf § 46 Abs. 3 StGB durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet (vgl. einerseits Senat, Beschluss vom 28. Juni 2012 - 2 StR 61/12, NStZ 2012, 689; andererseits BGH, Beschluss vom 11. März 2015 - 1 StR 3/15, NStZ-RR 2015, 171). Da das Landgericht der tateinheitlichen Verwirklichung zweier Mordmerkmale bei der Bemessung der Strafe besonderes Gewicht beigemessen und die über die regelmäßig zu erwartenden Tatfolgen hinausgehenden besonderen physischen und psychischen Beeinträchtigungen der Nebenklägerin erschwerend berücksichtigt hat, kann der Senat sicher ausschließen, dass der Rechtsfolgenausspruch insoweit auf einem etwaigen Wertungsfehler beruht.
Unterschrift
Fischer Appl Eschelbach
Ott Bartel