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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 11.06.2008 - 32 W (pat) 156/07 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 32 W (pat) 156/07 |
| Entscheidungsdatum : | 11. Juni 2008 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 306 11 558.1
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie des Richters Viereck und der Richterin Dr. Kober-Dehm in der Sitzung vom 11. Juni 2008
beschlossen:
BPatG 152 08.05 Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Bezeichnung
christmarkt
ist als Marke für Waren der Klassen 28, 29, 30, 32 und 33 sowie für Dienstleistungen der Klassen 35, 39, 41 und 43 zur Eintragung in das Register angemeldet.
Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschlüssen vom 23. August 2007 und vom 7. November 2007, von denen letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, teilweise, nämlich für folgende Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen:
"Spiele, Spielzeug; Christbaumschmuck; Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; Fleischextrakte, konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Gallerten (Gelees); Konfitüren, Kompotte; Speiseöle und -fette; Kaffee, Tee, Kakao, Zucker; Brot, feine Backwaren und Konditorwaren, Speiseeis; Honig, Senf; Essig; Gewürze; Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken; alkoholische Getränke (ausgenommen Biere); Werbung; Veranstaltung und Vermittlung von Unterhaltungsangeboten, insbesondere von Feiern, Festen und Ausflügen sowie sportlichen und kulturellen Aktivitäten; Betrieb von Freizeitparks und Kultureinrichtungen; Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen". Der angemeldeten Bezeichnung fehle im Umfang der Zurückweisung die für eine Eintragung als Marke erforderliche Unterscheidungskraft. Die angesprochenen Verkehrskreise verstünden das sprachüblich gebildete Markenwort als Synonym für "Weihnachtsmarkt". In Bezug auf die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen stelle die angemeldete Bezeichnung damit lediglich einen Sachhinweis auf irgendeinen Weihnachtsmarkt und die dort angebotenen Waren und Dienstleistungen dar. Die Markenstelle hat dem Anmelder zur Verwendung des Begriffs "christmarkt" für Weihnachtsmärkte oder vorweihnachtliche Märkte Belegstellen aus dem Internet übermittelt.
Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er macht geltend, dass bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ein großzügiger Maßstab anzulegen und dementsprechend die angemeldete Bezeichnung als hinreichend unterscheidungskräftig anzusehen sei. Für die Eintragbarkeit der angemeldeten Bezeichnung spreche ihre Mehrdeutigkeit. Der Begriff "christmarkt" habe ein sehr breites Bedeutungsspektrum. So könne der Wortbestandteil "christ" als Hinweis auf Kerzen- und Schmuckherstellung oder als Hinweis auf den Vertrieb religiöser Artikel oder von Künstlerbedarf verstanden werden. Auch dem Bestandteil "markt" kämen unterschiedliche Bedeutungen zu. Die Annahme der Markenstelle, dass die angemeldete Bezeichnung ein Synonym für "Weihnachtsmarkt" sei und daher lediglich darauf hinweise, dass die beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen auf einem solchen Markt angeboten würden, sei keinesfalls zwingend. Außerdem handle es sich bei dem Markenwort nicht um einen Begriff der deutschen Sprache. Vielmehr sei die Wortmarke aufgrund der Kleinschreibung sprachregelwidrig gebildet und rege den Verkehr zum Nachdenken über den möglichen Inhalt an. Schließlich seien sprachunüblich gebildete "lexikalische Erfindungen" wie die angemeldete Bezeichnung auch nicht freihaltebedürftig, da sie mangels beschreibender Bedeutung nicht als Produktmerkmalsbezeichnung geeignet seien. Der Anmelder beantragt,
die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben, soweit die Anmeldung zurückgewiesen worden ist.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet. Die angemeldete Marke ist jedenfalls im beschwerdegegenständlichen Umfang wegen fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher zu Recht teilweise zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 und 5 MarkenG).
Unterscheidungskraft in diesem Sinne ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (st. Rspr.; EuGH GRUR 2006, 229, 230 [Nr. 27 ff.] - BioID; BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice; GRUR 2006, 850, 854 - FUSSBALL WM 2006). Keine Unterscheidungskraft kommt zunächst solchen Bezeichnungen zu, die einen beschreibenden Begriffsinhalt aufweisen, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird. Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel versteht (BGH GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard). Darüber hinaus fehlt die erforderliche Unterscheidungskraft auch solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die beanspruchte Ware oder Dienstleistung zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu der betreffenden Ware oder Dienstleistung hergestellt wird (BGH GRUR 2006, 850, 854 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 1998, 465, 468 - BONUS). Die Eignung, Produkte ihrer Herkunft nach zu unterscheiden, kommt schließlich auch solchen Angaben nicht zu, die aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache bestehen, die etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH GRUR 2006, 850, 854 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2001, 1042 - REICH UND SCHÖN; GRUR 2001, 1043, 1044 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten). Dabei darf die Prüfung, ob das erforderliche Maß an Unterscheidungskraft vorhanden ist, nicht auf ein Mindestmaß beschränkt werden, sondern muss streng und vollständig sein, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu vermeiden (EuGH 2003, 604, 607 [Nr. 57 - 59] - Libertel; GRUR 2004, 674, 680 [Nr. 123 - 125] - Postkantoor; GRUR 2004, 1027, 1030 [Nr. 45] - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT). Nach diesen Grundsätzen kann der angemeldeten Marke die erforderliche Unterscheidungskraft für die beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen nicht zuerkannt werden.
Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt und durch Fundstellen aus dem Internet untermauert hat, wird der Begriff "Christmarkt" gleichbedeutend mit dem Begriff "Weihnachtsmarkt" zur Bezeichnung von in der Advents- und Weihnachtszeit veranstalteten Märkten verwendet. Es kann somit keine Rede davon sein, dass es sich bei "christmarkt" um eine neue, sprachregelwidrige ungewöhnliche Begriffsbildung handelt. Die angemeldete Marke stellt vielmehr nachweislich eine gängige Gattungsbezeichnung für Märkte in der (Vor-)Weihnachtszeit dar. Die Kleinschreibung der angemeldeten Bezeichnung führt entgegen der Auffassung des Anmelders insoweit nicht zu einer anderen Beurteilung. Zwar sind nach den Orthographieregeln der deutschen Sprache Substantive groß zu schreiben. In der Werbung werden diese Regeln jedoch nicht immer eingehalten, sondern die Kleinschreibung bewusst auch als Gestaltungsmittel eingesetzt. Außerdem wird bei der Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel zur Vereinfachung zunehmend von der Kleinschreibung Gebrauch gemacht. Aufgrund dieser Gepflogenheiten liegt die Annahme fern, dass der Verkehr bei dem angemeldeten Zeichen gerade aufgrund der Kleinschreibung auf einen individualisierenden Herkunftshinweis schließt.
Weihnachts- bzw. Christmärkte werden in einer Vielzahl von Städten und Gemeinden veranstaltet und bestehen üblicherweise aus Verkaufsständen, die neben Weihnachtsartikeln, Christbaumschmuck und anderen - zum Teil auch als Weihnachtsgeschenke geeigneten - Waren ein sich ständig ausweitendes gastronomisches Angebot nicht nur weihnachtlicher Spezialitäten, sondern auch sonstiger kalter und warmer Speisen sowie alkoholischer und nicht alkoholischer Getränke bereit halten. Vor diesem Hintergrund erscheint es auch nicht ungewöhnlich, wenn auf einem Weihnachtsmarkt Speiseeis angeboten wird, zumal auch insoweit inzwischen "weihnachtliche Geschmacksrichtungen" (mit Zimt- oder Lebkuchengeschmack) erhältlich sind.
Dementsprechend wird der Verkehr, wenn ihm die Bezeichnung "christmarkt" im Zusammenhang mit den Waren
"Spiele, Spielzeug; Christbaumschmuck; Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; Fleischextrakte, konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Gallerten (Gelees); Konfitüren, Kompotte; Speiseöle und -fette; Kaffee, Tee, Kakao, Zucker; Brot, feine Backwaren und Konditorwaren, Speiseeis; Honig, Senf; Essig; Gewürze; Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken; alkoholische Getränke (ausgenommen Biere)"
begegnet, diese nicht einem bestimmten individuellen Anbieter zuordnen, sondern vielmehr davon ausgehen, dass diese Waren auf irgendeinem, nicht näher individualsierbaren Weihnachtsmarkt angeboten werden bzw. für den Verzehr im Rahmen der üblichen Weihnachtsmarktgastronomie bestimmt sind (vgl. hierzu bereits BPatG GRUR 2007, 61, 62 zu der ebenfalls als Synonym für "Weihnachtsmarkt" verwendeten Bezeichnung "Christkindlesmarkt").
Im Hinblick auf die
"Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen"
wird der Verkehr bei einer Kennzeichnung mit dem Begriff "christmarkt" davon ausgehen, dass diese Dienstleistungen in besonderer Weise an die Bedürfnisse und Erwartungen der Kunden und Besucher eines Weihnachtsmarktes angepasst sind. So wird der Verkehr bei der Verpflegung an ein für derartige Märkte typisches Angebot von Speisen und Getränken denken. Im Hinblick darauf, dass für den Besuch von Weihnachtsmärkten gerade in touristisch beliebten Orten häufig Gesamtpakete angeboten werden, die neben dem Besuch des Marktes die Anreise und die Unterbringung beinhalten, liegt auch hinsichtlich der Dienstleistung "Beherbergung von Gästen" die Annahme fern, dass der Verkehr in der Bezeichnung "christmarkt" über deren sachbeschreibende Bedeutung hinaus einen individuellen betrieblichen Herkunftshinweis erkennt.
Aber auch soweit die angemeldete Bezeichnung für die Dienstleistungen
"Veranstaltung und Vermittlung von Unterhaltungsangeboten, insbesondere von Feiern, Festen und Ausflügen sowie sportlichen und kulturellen Aktivitäten; Betrieb von Freizeitparks und Kultureinrichtungen"
bestimmt ist, kann ihr die erforderliche Unterscheidungskraft nicht zuerkannt werden. Insoweit hat die Markenstelle zutreffend ausgeführt, dass ein Weihnachtsmarkt nicht nur dem Verkauf von Waren dient, sondern dass auf derartigen Märkten regelmäßig auch Unterhaltungsdienstleistungen, beispielsweise in Form von musikalischen Darbietungen erbracht werden. Ebenso hat die Markenstelle zu Recht darauf hingewiesen und durch eine Fundstelle im Internet belegt, dass auch in Freizeitparks Weihnachtsmärkte veranstaltet werden. Damit stellt die angemeldete Bezeichnung auch insoweit nur einen Hinweis auf die Art des Angebots in den entsprechenden Einrichtungen dar.
Ebenso steht der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung in Bezug auf die Dienstleistung "Werbung" das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft entgegen. Weihnachtsmärkte sind keine bloßen Verkaufsstätten. Vielmehr haben die Besucher eines Weihnachtsmarktes auch bestimmte Vorstellungen in Bezug auf die Atmosphäre und erwarten, dass eine weihnachtliche Stimmung verbreitet wird. Dementsprechend ist es denkbar, dass Werbedienstleistungen in diesem Bereich besondere Anforderungen erfüllen müssen. Insoweit weist der Begriff "christmarkt" daher lediglich darauf hin, dass diese Dienstleistung speziell auf die Bewerbung von Weihnachtsmärkten und das dortige Waren- und Dienstleistungsangebot ausgerichtet ist.
Eine Eintragung der angemeldeten Marke für die beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen kommt nach alledem nicht in Betracht.
Hacker Richter Viereck ist wegen Kober-Dehm Urlaubs verhindert zu unterschreiben.
Hacker
Hu