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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 01.10.2015 - III ZR 347/14 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | III ZR 347/14 |
| Entscheidungsdatum : | 1. Oktober 2015 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Oktober 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Hucke, Seiters, Tombrink und Reiter
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Klägers (§ 321a ZPO) gegen das Senatsurteil vom 3. September 2015 wird auf seine Kosten zurückgewiesen, weil der Senat das in der Begründung der Rüge erwähnte Vorbringen bei seiner Beratung und Entscheidung geprüft und berücksichtigt, indes in der Sache selbst nicht für durchgreifend erachtet hat. Dies gilt insbesondere für den - unerheblichen - Umstand, dass der (Muster-)Güteantrag auch die ladungsfähige Anschrift des Klägers ("als Antragstellerpartei") enthält, und für das anwaltliche Anspruchsschreiben vom 10. Februar 2012 (s. hierzu Seite 11 des Urteils).
Unterschrift
Herrmann Hucke Seiters
Tombrink Reiter
Vorinstanz
LG Bonn; 16.10.2013; 20 O 56/13 / OLG Köln; 13.11.2014; 24 U 176/13