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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 19.09.2006 - 21 W (pat) 65/04 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 21 W (pat) 65/04 |
| Entscheidungsdatum : | 19. September 2006 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
21 W (pat) 65/04 Verkündet am 19. September 2006 (Aktenzeichen) …
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 103 47 379.3-44
…
hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 19. September 2006 unter Mitwirkung …
BPatG 154 08.05 beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Die Prüfungsstelle für Klasse A 61 M des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die am 8. Oktober 2003 eingereichte Patentanmeldung mit der Bezeichnung "Ampulle für einen nadellosen Injektor" durch Beschluss vom 14. Juli 2004 zurückgewiesen. Der Zurückweisung lagen die ursprünglichen Patentansprüche 1 bis 13 zugrunde.
Zur Begründung ist in der Entscheidung ausgeführt, dass die Entgegenhaltung
D2: DE 196 38 940 A1
dem Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 neuheitsschädlich entgegenstehe.
In der Beschreibungseinleitung ist zum Stand der Technik unter anderem auf die Druckschrift
D4: EP 0 518 561 A1
verwiesen worden.
Gegen den vorgenannten Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie vertritt die Auffassung, dass der Gegenstand des ursprünglich eingereichten Patentanspruchs 1 nicht nur neu sei, sondern auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Die Anmelderin beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent auf Basis der geltenden (ursprünglichen) Ansprüche 1 bis 13, hilfsweise auf Basis der Patentansprüche 1 bis 13 gemäß Hilfsantrag 1, vom 7. September 2006, der Patentansprüche 1 bis 12 gemäß Hilfsantrag 2, der Patentansprüche 1 bis 11 gemäß Hilfsantrag 3, jeweils eingereicht in der mündlichen Verhandlung, zu erteilen.
Der mit Gliederungspunkten versehene, ursprüngliche Patentanspruch 1 lautet:
M1 Ampulle für einen nadellosen Injektor,
M2 die einen Ampullenkörper umfasst, der einen Innenraum zur Aufnahme eines zu injizierenden Produktes ausbildet,
M3 und am distalen Ende des Ampullenkörpers eine Düsenanordnung
M4 und am proximalen Ende des Ampullenkörpers eine Betätigungsvorrichtung zur Beaufschlagung des Produktes in dem Ampullenkörper mit einem Druck aufweist,
dadurch gekennzeichnet,
M5 dass der Düsenanordnung (16) eine Schutzkappe (20) zugeordnet ist, M6 deren distaler Bereich (26) von einem proximalen Bereich (28) definiert entfernbar ist.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 vom 7. September 2006 umfasst die Merkmale M1 bis M5 des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag, an die sich folgendes Merkmal M6' (Einfügungen kursiv geschrieben) anschließt:
M6' deren distaler Bereich (26) von einem an der Ampulle (10) verbleibenden proximalen Bereich definiert entfernbar ist.
An die Merkmale M1 bis M5 sowie M6' des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 schließt sich im Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 das Merkmal M7 an, welches lautet:
M7 und der proximale Bereich (28) einen Ringanker für die Ampulle (10) bildet.
Schließlich umfasst der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 sämtliche Merkmale des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2, an welche sich das Merkmal M8 anschließt, welches lautet:
M8 und der proximale Bereich (28) der Positionierung und Fixierung der Ampulle (10) im Gehäuse (34) des nadellosen Injektors (44) dient.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
1) Der Gegenstand des ursprünglich eingereichten Patentanspruchs 1 (Hauptantrag) beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns, der hier als ein mit der Entwicklung von Injektionsvorrichtungen befasster, berufserfahrener Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Feinwerktechnik zu definieren ist, der sich bei seiner Tätigkeit erforderlichenfalls mit einem Mediziner berät.
Eine Ampulle mit den im Oberbegriff des Patentanspruchs 1 aufgeführten Merkmalen ist - unbestritten - aus der vorstehend genannten Druckschrift D4( vgl. das Abstract sowie die Figur 1 und die Beschreibung Spalte 2, Zeile 14 bis 26) bekannt. Denn die dort beschriebene Ampulle (ampule 12) ist für einen nadellosen Injektor (needleless hypodermic injection device) vorgesehen und verfügt ersichtlich über einen Ampullenkörper mit einem Innenraum (injectant chamber 10) zur Aufnahme des zu injizierenden Produktes [Merkmale M1 und M2]. Am distalen Ende des Ampullenkörpers ist eine Düsenanordnung (nozzle 24) angebracht [Merkmal M3]. Das proximale Ende des Ampullenkörpers ist für die Aufnahme einer Betätigungsvorrichtung zur Druckbeaufschlagung ausgebildet [Merkmal M4].
Eine Schutzkappe im Sinne des kennzeichnenden Teils des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag ist beim Stand der Technik gemäß Entgegenhaltung D4 nicht vorgesehen. Es liegt für den vorstehend definierten Fachmann jedoch auf der Hand, dass die dort offenbarte Ampulle vor dem Gebrauch befüllt und sodann zum Zwecke der sterilen Aufbewahrung verschlossen werden muss. Ferner sollte schon aus Sicherheitsgründen gewährleistet sein, dass sich die vorgefüllte Spritze vor Beginn der Injektion noch in ihrem Originalzustand befindet. Der Fachmann ist von daher gehalten, sich im Stand der Technik nach geeigneten Lösungen umzusehen. Der Druckschrift D2 (vgl. die Figur 2 mit zugehöriger Beschreibung Spalte 3, Zeile 28 bis Spalte 5, Zeile 12) entnimmt der Fachmann, dass sich eine Verschluss- bzw. Schutzvorrichtung für medizinische Ampullen zweckmäßigerweise mittels einer Schutzkappe realisieren lässt [ Merkmal M5 ] , deren distaler Bereich (Sicherungskappe 19) über eine Sollbruchstelle (Anschlusssteg 18) an einem proximalen Bereich (Sicherungsring 17) befestigt ist, wobei sich der distale Bereich (19) definiert von dem proximalen Bereich (17) entfernen lässt [Merkmal M6]. Der Fachmann wird die in der D2 vorgeschlagene Schutzvorrichtung angesichts ihrer offensichtlichen Vorteile zumindest versuchsweise bei der aus der D4 bekannten Ampulle einsetzen. Damit gelangt er - ohne erfinderisch tätig werden zu müssen - zum Gegenstand gemäß dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag.
Nach Überzeugung des Senats würde der Fachmann - ausgehend von der D4 - sogar ohne Kenntnis der Entgegenhaltung D2 zum Anmeldungsgegenstand gelangen, da es ich bei der Anbringung von Schutzkappen aus hygienischen oder sicherheitstechnischen Gründen um eine dem Fachmann aus dem alltäglichen Leben wohlbekannte Maßnahme handelt. So werden seit geraumer Zeit beispielsweise Getränkeflaschen regelmäßig mit Schutzkappen aus Blech oder Kunststoff versehen, die sich erst dann von der Flaschenöffnung entfernen lassen, wenn sie von einem am Flaschenhals befindlichen und dort verbleibenden Sicherheitsring abgetrennt werden.
2) Es kann dahinstehen, ob die Patentansprüche 1 gemäß den Hilfsanträgen 1 bis 3 durch die ursprüngliche Offenbarung gedeckt sind. Denn auch die Gegenstände dieser Ansprüche beruhen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns.
a) Hinsichtlich des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 ist festzustellen, dass auch schon beim Stand der Technik nach Druckschrift D2 (vgl. die Figur 2) vorgesehen ist, den proximalen Bereich (Sicherheitsring 17) der dortigen Schutzkappe an der Ampulle zu belassen, wie dies insoweit gemäß dem Merkmal M6' des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 beansprucht wird. Somit kann auch dieses Merkmal die Patentfähigkeit des Anmeldungsgegenstandes nicht begründen.
b) Was den Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 anbelangt, so wird - wie vorstehend erörtert worden ist - auch beim Stand der Technik gemäß Entgegenhaltung D2 das proximale Ende der dort beschriebenen Ampulle von einem Sicherheitsring (17) umschlossen (vgl. die Figur 2 und die Beschreibung Spalte 4, Zeile 62 bis Spalte 5, Zeile 12 ).
Die Anmelderin hat in der mündlichen Verhandlung die Auffassung vertreten, dass diese aus der D2 unbestritten bekannte Maßnahme nicht dazu diene, die Ampulle vor dem Bersten zu schützen. Der Sicherheitsring (17) erfülle lediglich den Zweck, zusammen mit der Sicherungskappe die Ampulle zu verschließen und ihren Originalzustand zu sichern. Beim Anmeldungsgegenstand jedoch sei erkannt worden, dass der an der Ampulle verbleibende proximale Bereich der Schutzkappe einen Ringanker bilden, also mit anderen Worten einen Berstschutz für die Ampulle darstellen könne.
Der von der Anmelderin geltend gemachte Vorteil muss aufgrund des Standes der Technik gemäß Druckschrift D2 für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit des beanspruchten Gegenstandes vorliegend außer Betracht bleiben, da die Anmeldung insoweit gegenüber dem aus dieser Entgegenhaltung Bekannten nichts Neues oder Zusätzliches offenbart (vgl. BGH Mitt. 62, 74, 75, re. Sp., IV. a) - "Mangelnde Erfindungshöhe (Braupfanne )"). Somit kann auch durch das im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 hinzugekommene Merkmal M7 die Patentfähigkeit des Anmeldungsgegenstandes nicht begründet werden. Im Übrigen können die geltend gemachten Vorteile das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit allein nicht begründen (vgl. BGH GRUR 2006, 930, Ls - "Mikrotom").
c) Entsprechendes gilt für das Merkmal M8 des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3, wonach der - an der Ampulle verbleibende - proximale Bereich (28) der Schutzkappe der Positionierung und Fixierung der Ampulle im Gehäuse des nadellosen Injektors dienen soll.
Da der Betätigungsdruck auf die Ampulle von dem ihrer Düsenanordnung abgewandten, proximalen Ende erfolgt, muss die Vorderseite des Gehäuses des Injektors als Widerlager für die Ampulle ausgebildet sein. Es versteht sich dabei von selbst, dass der an der Ampulle verbleibende Bereich (28) der Schutzkappe (20) das Zusammenwirken mit diesem Widerlager nicht behindern darf, da sonst die Funktionsfähigkeit des Injektors beeinträchtigt wäre. Von daher liegt es für den Fachmann auf der Hand, diesen Bereich (28) zweckmäßigerweise derart auszubilden, dass mit seiner Hilfe die Ampulle innerhalb des Gehäuses positioniert und fixiert werden kann, wie dies insoweit im Merkmal M8 des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3 beansprucht wird.
Nach alledem liegt ein gewährbarer Patentanspruch 1 nicht vor.
Die Beschwerde der Anmelderin war daher zurückzuweisen.
gez. Unterschriften