Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 19.01.2005 - 2 ARs 430/04 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 2 ARs 430/04 |
| Entscheidungsdatum : | 19. Januar 2005 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 430/04 2 AR 281/04
vom
19. Januar 2005 in der Jugendstrafsache
gegen
wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte
Az.: 602 Js 1391/03 Staatsanwaltschaft Mönchengladbach-Rheydt Az.: 14 Cs (602 Js 1391/03) 2/04 Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt Az.: 452 Ds 606 Js 47428/04 Jug Amtsgericht Fürth
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 19. Januar 2005 beschlossen:
Für die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist das Amtsgericht - Jugendgericht - Fürth zuständig.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:
"Der in §§ 42 Abs. 3, 108 Abs. 1 JGG zum Ausdruck kommende Grundsatz, daß Heranwachsende sich vor dem für ihren Aufenthaltsort zuständigen Gericht verantworten sollen, darf nur durchbrochen werden, wenn die Erschwernisse für die Durchführung des Verfahrens erheblich sind (BGH NStZ 1987, 443; BGH, Beschluss vom 16. April 2003 - 2 ARs 96/03). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Angeklagte hat den Anklagevorwurf im Kern eingeräumt (UA S. 27, 28). Zudem ist gegen den Angeklagten beim Amtsgericht Fürth zumindest eine weitere Strafsache anhängig, zu welcher das vorliegende Verfahren gegebenenfalls verbunden werden kann." Dem schließt sich der Senat an.
Unterschrift
Rissing-van Saan Bode Otten
Rothfuß Roggenbuck