Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 01.02.2011 - 6 W (pat) 11/08 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 6 W (pat) 11/08 |
| Entscheidungsdatum : | 1. Februar 2011 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung P 44 36 653.1-12
…
hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 1. Februar 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richterin Hartlieb und der Richter Dipl.-Ing. Schneider und Dipl.-Ing. Hildebrandt
BPatG 152 08.05 beschlossen:
Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F 16 D des Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. September 2007 wird aufgehoben und das Patent mit folgenden Unterlagen erteilt:
- Patentansprüche 1 und 2, eingegangen am 11.01.2011, - Beschreibung Seiten 1 bis 4, eingegangen am 11.01.2011, - Beschreibung Seite 5, eingegangen am 12.01.2011, - 1 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 5, eingegangen am 11.01.2011.
Gründe
I.
Die Erfindung wurde am 16. Oktober 1994 beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen P 44 36 653.1-12 angemeldet.
Mit Prüfungsbescheid vom 15. Mai 2003 wurde der Anmelderin mitgeteilt, dass der Gegenstand der Anspruchs 1 im Hinblick auf den Stand der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Nachdem die Anmelderin daraufhin mit Eingabe vom 30. Januar 2004 neue Ansprüche 1 bis 3 vorgelegt hat, hat die Prüfungsstelle mit Beschluss vom 14. September 2007 die Anmeldung zurückgewiesen, da auch die neuen Ansprüche nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhten. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie reicht neue Unterlagen ein und beantragt mit Schriftsätzen vom 11. und 25. Januar 2011 sinngemäß,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
- Patentansprüche 1 und 2, eingegangen am 11.01.2011, - Beschreibung Seiten 1 bis 4, eingegangen am 11.01.2011, - Beschreibung Seite 5, eingegangen am 12.01.2011, - 1 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 5, eingegangen am 11.01.2011.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. Sie ist auch insoweit erfolgreich, als sie zur Erteilung eines Patents im beantragten Umfang führt.
Die Anmeldung betrifft nach dem Wortlaut des geltenden Anspruchs 1 eine
Bremsscheibe (30) insbesondere für Hochleistungsfahrzeuge, mit einer glockenförmigen Nabe (2) und einem mit Belüftungskanälen (13) versehenden Bremsring (3) aus Gusseisen, dessen Belüftungskanäle (13) zwischen einem inneren Ring (5) und einem äußeren Ring (6) angeordnet sind, wobei die Ringe (5, 6) miteinander über Stege (7, 8, 9, 32) verbunden sind, dadurch gekennzeichnet, dass die Stege (7, 8, 9) in jeweiligen Reihen (10, 11, 12) umfangsmäßig verteilt angeordnet sind, wobei die Reihen (10, 11, 12) im Bezug zum Außenradius, zum mittleren Radius und zum Innenradius angeordnet sind, derart, dass die Belüftungskanäle (13) zwischen den Ringen (5, 6) und den Stegen (7, 8, 9) gebildet sind und sich radial erstrecken, dass der Bremsring (3) aus Gusseisen einen Vorsprungsbereich aus einer Vielzahl von Verlängerungen (31) aufweist, die von mehreren, die Ringe (5, 6) verbindenden Stegen (32), die in der im Bereich des Innenradius angeordneten Reihe (12) angeordnet sind, abstehen, und dass die Nabe (2) aus einem Leichtmetalllegierungsguss besteht und Hohlräume (33) für die in der Nabe (2) versenkbaren Verlängerungen (31) der Stege (32) aufweist, wobei die Verlängerungen (31) der Stege (32) des Bremsringes (3) während des Gießvorgangs bei der Herstellung der Nabe (2) die Hohlräume (33) ausfüllen.
Hieran schließt sich ein rückbezogener Unteranspruch 2 an, zu dessen Wortlaut auf den Akteninhalt verwiesen wird.
1. Die geltenden Ansprüche sind zulässig.
Der geltende Anspruch 1 stellt in redaktionell überarbeiteter Fassung eine Zusammenfassung der ursprünglichen Ansprüche 1 bis 3 und teilweise 5 dar, die ergänzt wird durch Merkmale, die den letzten beiden Absätzen auf S. 3 und S. 4, Abs. 2 und 3 der Beschreibung zu entnehmen sind. Der geltende Anspruch 2 ergibt sich aus dem ursprünglichen Anspruch 5.
2. Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 ist patentfähig.
Der Senat sieht den wesentlichen Kern der erfindungsgemäßen Lehre in der speziellen, im kennzeichnenden Teil des geltenden Anspruchs 1 beschriebenen Ausgestaltung der Bremsscheibe, durch die in vorteilhafter Weise eine gewichtsreduzierte und einfach herzustellende Bremsscheibe gefertigt werden kann.
Auf eine derartige Ausgestaltung findet sich in dem aufgezeigten Stand der Technik keinerlei Hinweis.
Die - zweifellos gewerblich anwendbare - Bremsscheibe nach dem geltenden Anspruch 1 ist somit neu und beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Der geltende Anspruch 1 ist daher gewährbar.
3. Mit dem gewährbaren Anspruch 1 ist auch der auf nicht triviale Ausgestaltungen dessen Gegenstandes gerichtete Unteranspruch 2 gewährbar.
4. Einer weitergehenden Begründung des Beschlusses bedarf es nicht, da dem Antrag des einzigen am Beschwerdeverfahren Beteiligten gefolgt wird und die wesentlichen Gründe der Entscheidung unter 2 dargelegt wurden.
Lischke Hartlieb Schneider Hildebrandt
Cl