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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 30.11.2020 - 9 W (pat) 2/20 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 9 W (pat) 2/20 |
| Entscheidungsdatum : | 30. November 2020 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
9 W (pat) 2/20 Verkündet am 30. November 2020 (Aktenzeichen) …
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2016 122 906.7
… hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung am 30. November 2020 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Univ. Hubert sowie der Richter Paetzold und Dipl.-Ing. Körtge und der Richterin Dipl.-Ing. Univ. Peters
ECLI:DE:BPatG:2020:301120B9Wpat2.20.0 beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Beschwerdeführerin ist Anmelderin der am 28. November 2016 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingegangenen, dort mit dem Aktenzeichen 10 2016 122 906.7 geführten Patentanmeldung mit der Bezeichnung
"Trittpaneel-Vorrichtung einer Treppe".
Mit dem gemäß Empfangsbekenntnis am 18. November 2019 zugestellten Beschluss vom 12. November 2019 hat die Prüfungsstelle für Klasse E04F des Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung wegen mangelnder Patentfähigkeit zurückgewiesen. In der Beschlussbegründung hat sie sinngemäß ausgeführt, dass der Patentanspruch 1 nicht gewährbar sei, weil der Fachmann ausgehend von der Druckschrift (4) DE 10 2013 004 743 A1 in Kenntnis der Druckschrift (5) CH 376 949 A und mit seinem Fachwissen zum Gegenstand des Patentanspruchs gelange, ohne selbst erfinderisch tätig geworden zu sein.
Im Prüfungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt sind als weiterer Stand der Technik noch die Druckschriften (1) DE 202 18 975 U1, (2) US 1 340 243 A, (3) DE 20 2004 009 958 U1 und (6) DE 2 161 584 A1 genannt worden.
Gegen den Zurückweisungsbeschluss hat die Anmelderin am 6. Dezember 2019 beim Deutschen Patent- und Markenamt, eingegangen am selben Tag, Beschwerde eingelegt und diese auch begründet. Dabei hat sie sinngemäß ausgeführt, dass die Merkmalskombination des in der Anhörung eingereichten Patentanspruchs 1 als Ganzes wirke, wobei sich die einzelnen Merkmale insgesamt bedingten und ergänzten. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sei neu und erfinderisch und insofern patentierbar.
Mit dem gerichtlichen Zwischenbescheid vom 17. November 2020 hat der Senat noch die Druckschrift (7) US 2013 / 0 045 357 A1 ins Verfahren eingeführt.
Nach telefonischer Vorankündigung ist die Anmelderin und Beschwerdeführerin zur mündlichen Verhandlung am 30. November 2020 nicht erschienen, sodass folgender mit der Beschwerdebegründung vom 6. Dezember 2019 sinngemäß gestellte Antrag gilt,
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse E04F des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) vom 12. November 2019 aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
- Patentanspruch 1 vom 6. Dezember 2019, - Patentansprüche 2 bis 7, 9 bis 13, 15, 19 bis 21, 23 und 25 vom Anmeldetag mit angepassten Rückbezügen - Beschreibung S. 1 bis 9 sowie Bezugszeichenliste vom Anmeldetag und - Zeichnung Figuren 1 bis 3 vom Anmeldetag,
hilfsweise eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet:
"1. Trittpaneel-Vorrichtung (100) als Teil einer Treppe, mit einem Trittpaneel (110) mit einer zu betretenden Oberfläche (111) und einer der Oberfläche (111) gegenüberstehenden Unterfläche (112) sowie einer eine Abdruckkante für einen Schuh eines Treppengehers bildenden Vorderkante (113) und einer der Vorderkante (113) gegenüberstehenden Hinterkante (114), wobei in dem Trittpaneel (110) eine Mehrzahl nach oben aus der Oberfläche (111) des Trittpaneels (110) hervorstehender Schrägsegmente (140) ausgebildet ist und ein Schrägsegment (140) jeweils einstückig mit dem Material des Trittpaneels (110) ausgebildet ist und durch Hochbiegen eines Segmentes des Materials des Trittpaneels (110) gebildet ist und in einem positiven Winkel von 8° bis 30° zur Oberfläche (111) des Trittpaneels (110) angeordnet ist, und wobei sich an eine Vorderkante (113) des Trittpaneels (110) eine senkrecht zur Oberfläche (111) des Trittpaneels (110) angeordnete Vorderplatte (170) anschließt, dadurch gekennzeichnet, dass auf die Oberfläche (111) des Trittpaneels (110) eine Schicht (120) aus einem Epoxidester aufgetragen ist und das Trittpaneel (110) und die Vorderplatte (170) über einen gebogenen Übergangsbereich (171) miteinander verbunden sind, dessen Oberfläche ebenfalls mit Epoxidester beschichtet ist und dadurch eine Anti-Rutschfläche für einem Schuh eines Treppengehers bildet, und im Bereich der Unterfläche (112) des Trittpaneels (110) senkrecht zur Unterfläche (112) angeordnet eine Mehrzahl parallel zur Vorderkante (113) des Trittpaneels angeordneter Flachstreben (210, 220) vorgesehen sind, die als Stützelemente wirken, um auch bei hoher mechanischer Belastung des Trittpaneels (110) eine plane Oberfläche (111) des Trittpaneels (110) sicherzustellen, wobei zwischen einer Vorderkante (146) eines Schrägsegmentes (140) und dem der Vorderkante (146) nahen Material des Trittpaneels (140) eine rechteckförmig Aussparung (160) vorgesehen ist, wobei die Breite (162) der Aussparung (160) der Breite (142) eines zugeordneten Schrägsegmentes (140) entspricht und die Länge (161) der Aussparung (160) etwa der Hälfte der Länge (141) des zugeordneten Schrägsegmentes (140) entspricht, und wobei sich an jede von zwei Seitenkanten (115, 116) des Trittpaneels (110) eine senkrecht zur Oberfläche (111) des Trittpaneels (110) angeordnete Seitenplatte (190, 195) anschließt, wobei das Trittpaneel (110) und die Seitenplatten (190, 195) jeweils über einen gebogenen Übergangsbereich (191, 196) miteinander verbunden sind."
Zum Wortlaut der zumindest mittelbar auf Anspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 7, 9 bis 13, 15, 19 bis 21, 23 und 25 sowie zu sonstigen Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.
Mit der Offenlegungsschrift DE 10 2016 122 906 A1, die mit den am Anmeldetag eingereichten Unterlagen übereinstimmt und auf die im Folgenden mit der Kurzbezeichnung OS verwiesen wird, wurde die Anmeldung am 30. Mai 2018 offengelegt. II.
1. Die statthafte, frist- und formgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Mit dem gestellten Antrag liegt kein gewährbares Patentbegehren vor.
2. Die Erfindung betrifft eine Trittpaneel-Vorrichtung als Teil einer Treppe, mit einem Trittpaneel mit einer zu betretenden Oberfläche und einer der Oberfläche gegenüberstehenden Unterfläche sowie einer eine Abdruckkante für einen Schuh eines Treppengehers bildenden Vorderkante und einer der Vorderkante gegenüberstehenden Hinterkante (vgl. Abs. [0001] der OS).
In der Beschreibungseinleitung wird weiter ausgeführt, dass Trittpaneel-Vorrichtungen der eingangs genannten Art in der Regel rechteckförmig gebildet seien. Ihre Oberflächen würden im Stand der Technik als herkömmliche Trittflächen insbesondere einer Leiter oder einer Treppe verwendet. Die bekannten Trittpaneel-Vorrichtungen wiesen indes immer noch den Nachteil auf, dass sich auf ihren Oberflächen bei Nässe und/oder Verschmutzung eine Schmierschicht bilde, auf der ein Treppengeher leicht ausrutschen könne (vgl. Abs. [0002] der OS).
Aufgabe der Erfindung ist es deshalb, eine Trittpaneel-Vorrichtung zu schaffen, deren Oberfläche eine Beschaffenheit aufweist, mittels derer ein Ausrutschen seitens eines Treppengehers auch bei Nässe und/oder Verschmutzung weitestgehend verhindert ist (vgl. Abs. [0003] der OS).
3. Als den mit der Lösung dieser Aufgabe betrauten Durchschnittsfachmann sieht der Senat einen Fachhochschulingenieur des Bauwesens mit mehreren Jahren Berufserfahrung im Metall- oder Stahlbau an. Sofern es zur Erledigung seiner Aufgaben notwendig ist und er entsprechende Kenntnisse nicht schon ohnehin besitzt, wird er einen Verfahrenstechniker mit Beschichtungskenntnissen zu Rate ziehen. 4. Der geltende Patentanspruch 1 ist zulässig, denn dessen Gegenstand ist in den am Anmeldetag eingereichten Unterlagen offenbart.
Er basiert i.W. auf einer Kombination der Merkmale des ursprünglich eingereichten Anspruchs 1 mit den Merkmalen der auf ihn zumindest mittelbar rückbezogenen, ebenfalls ursprünglich eingereichten Unteransprüche 8, 14, 16 bis 18, 22 und 24. Das darüber hinausgehende Einfügen des Begriffes "jeweils" in die mit dem ursprünglichen Anspruch 14 formulierte Forderung für lediglich ein (einziges) Schrägelement ist zulässig, da die Erstreckung auf sämtliche Schrägelemente den Anmeldungsunterlagen zu entnehmen ist. Denn dort heißt es, dass jedes Schrägelement einstückig mit dem Material des Trittpaneels ausgebildet ist (vgl. Abs. [0028] i.V.m. insbesondere Fig. 1 der OS).
5. Zur Erleichterung von Bezugnahmen sind die Merkmale des Patentanspruchs 1, dessen Gegenstand die vorstehend genannte Aufgabe lösen soll, nachstehend in Form einer strukturierten Merkmalsgliederung wiedergegeben:
0 Trittpaneel-Vorrichtung (100) als Teil einer Treppe,
1 mit einem Trittpaneel (110) mit 1.1 einer zu betretenden Oberfläche (111) und 1.1.1 wobei auf die Oberfläche (111) des Trittpaneels (110) eine Schicht (120) aus einem Epoxidester aufgetragen ist und 1.2 einer der Oberfläche (111) gegenüberstehenden Unterfläche (112) sowie 1.3 einer eine Abdruckkante für einen Schuh eines Treppengehers bildenden Vorderkante (113) 1.4 und einer der Vorderkante (113) gegenüberstehenden Hinterkante (114), 1.5 wobei in dem Trittpaneel (110) eine Mehrzahl nach oben aus der Oberfläche (111) des Trittpaneels (110) hervorstehender Schrägsegmente (140) ausgebildet ist und 1.5.1 ein Schrägsegment (140) jeweils einstückig mit dem Material des Trittpaneels (110) ausgebildet ist und 1.5.2 durch Hochbiegen eines Segmentes des Materials des Trittpaneels (110) gebildet ist und 1.5.3 in einem positiven Winkel von 8° bis 30° zur Oberfläche (111) des Trittpaneels (110) angeordnet ist, und 1.6 wobei zwischen einer Vorderkante (146) eines Schrägsegmentes (140) und dem der Vorderkante (146) nahen Material des Trittpaneels (140) eine rechteckförmige Aussparung (160) vorgesehen ist, 1.6.1 wobei die Breite (162) der Aussparung (160) der Breite (142) eines zugeordneten Schrägsegmentes (140) entspricht und 1.6.2 die Länge (161) der Aussparung (160) etwa der Hälfte der Länge (141) des zugeordneten Schrägsegmentes (140) entspricht, und
2 wobei sich an eine Vorderkante (113) des Trittpaneels (110) eine senkrecht zur Oberfläche (111) des Trittpaneels (110) angeordnete Vorderplatte (170) anschließt, 2.1 das Trittpaneel (110) und die Vorderplatte (170) über einen gebogenen Übergangsbereich (171) miteinander verbunden sind, 2.1.1 dessen Oberfläche ebenfalls mit Epoxidester beschichtet ist und dadurch eine Anti-Rutschfläche für einen Schuh eines Treppengehers bildet, und 3 im Bereich der Unterfläche (112) des Trittpaneels (110) senkrecht zur Unterfläche (112) angeordnet eine Mehrzahl parallel zur Vorderkante (113) des Trittpaneels angeordneter Flachstreben (210, 220) vorgesehen sind, 3.1 die als Stützelemente wirken, um auch bei hoher mechanischer Belastung des Trittpaneels (110) eine plane Oberfläche (111) des Trittpaneels (110) sicherzustellen,
4 wobei sich an jede von zwei Seitenkanten (115, 116) des Trittpaneels (110) eine senkrecht zur Oberfläche (111) des Trittpaneels (110) angeordnete Seitenplatte (190, 195) anschließt, 4.1 wobei das Trittpaneel (110) und die Seitenplatten (190, 195) jeweils über einen gebogenen Übergangsbereich (191, 196) miteinander verbunden sind.
Der zuständige Fachmann entnimmt dem Merkmal 0 eine Trittpaneel-Vorrichtung, die Teil einer Treppe ist, wobei in Abs. [0002] der OS noch angegeben ist, dass eine solche Vorrichtung auch als Trittfläche bei Leitern verwendet werden kann.
Die Vorrichtung weist nach Merkmal 1 ein Trittpaneel auf, das gemäß den Abs. [0010] und [0023] der OS vorzugsweise aus Metall, insbesondere Stahl hergestellt ist und gemäß den Merkmalen 1.1 bis 1.4 neben der betretbaren Oberfläche eine dieser gegenüberliegende Unterfläche sowie eine Vorderkante und eine dieser gegenüberliegende Hinterkante ausweist. Die Vorderkante bildet dabei eine Abdruckkante für einen Schuh eines Treppennutzers. In Abs. [0002] der OS wird angegeben, dass derartige Trittpaneele in der Regel rechteckförmig sind; darauf ist der Gegenstand des Anspruchs 1 jedoch nicht beschränkt.
Abs. [0004] der OS zufolge wird die genannte Aufgabe dadurch gelöst, dass Merkmal 1.1.1 entsprechend auf die zu betretende Oberfläche eine Schicht aus einem Epoxidester aufgetragen ist, wobei die genaue Abstimmung der chemischen Zusammensetzung des Epoxidesters dem Fachmann überlassen bleibt. Abs. [0006]
der OS gibt dazu noch an, dass durch die Epoxidesterschicht der Oberfläche eine mikroskopische Feinstruktur verliehen wird, die einer Sohle eines Schuhs eines Treppennutzers einen so großen Reibungswiderstand entgegensetzt, dass ein Ausrutschen weitestgehend verhindert wird. Mit den geltenden Unteransprüchen 2 bis 6 und den Angaben in den Abs. [0007] bis [0009] der OS wird die Schicht aus Epoxidester bzgl. ihrer Dicke und möglicher Zuschlagstoffe weiter ausgebildet, ohne den Gegenstand des Patentanspruchs 1 damit einzuschränken.
Gemäß Merkmal 1.5 ist in dem Trittpaneel eine Mehrzahl nach oben aus der Oberfläche hervorstehender Schrägsegmente ausgebildet, deren körperliche Form und Herstellung mit den Merkmalen 1.5.1 bis 1.5.3 weiter ausgestaltet werden.
Abb. 1: Fig. 1 der OS
Des Weiteren ist nach Merkmal 1.6 zwischen der Vorderkante eines Schrägsegments und dem der Vorderkante nahen Material des Trittpaneels eine rechteckförmige Aussparung vorgesehen, deren Abmessung mit den Merkmalen 1.6.1 und 1.6.2 angegeben wird. Dabei definiert Merkmal 1.6.1 die Breite 162 der Aussparung entsprechend der Breite 142 eines zugeordneten Schrägsegments, wobei die Breiten parallel zur Vorder- und Hinterkante des Trittpaneels ausgerichtet sind, vgl. vorstehend eingeblendete Abb. 1. Mit Merkmal 1.6.2 wird vorgeschrieben, dass die
Länge 161 der Aussparung etwa der Hälfte der Länge 141 des zugeordneten Schrägsegments entspricht, was jedoch im Widerspruch zur Abb. 1 steht. Denn dort reicht die Länge 161 der Aussparung vom Knick des Schrägsegments bis zur Kante der Aussparung, die in Richtung Vorderkante 113 des Trittpaneels weist. Sie umfasst damit mindestens die gesamte Länge des zugeordneten Schrägsegments und nicht nur etwa die Hälfte der Länge desselben.
Der Senat legt Merkmal 1.6.2 i.V.m. Merkmal 1.6 jedoch derart aus, wie es der nachfolgend eingeblendeten Abb. 2 zu entnehmen ist und was im Einklang mit dem Wortlaut der angesprochenen Merkmale des Patentanspruchs steht. Denn lassen sich die technische Lehre der Beschreibung und die technische Lehre des Patentanspruchs nicht in Einklang bringen, ist der Patentanspruch maßgeblich, vgl. BGH, GRUR 2011, 701 - Okklusionsvorrichtung insbesondere RN 23 m.w.N. Demnach umfasst der zu betrachtende Begriff Aussparung 160 einen Bereich, der unterhalb der Vorderkante des Schrägsegments beginnt, die zur Vorderkante des Trittpaneels weist, und die gemäß Abs. [0028] der OS "obere Griffkante" genannt wird. Der Bereich endet im Abstand der Länge 161, also etwa der Hälfte der Länge des zugeordneten Schrägsegments, in Richtung zur Vorderkante des Trittpaneels, vgl. erneut Abb. 2. Somit wird die Aussparung nirgends vom Schrägsegment nach oben hin abgedeckt, sondern dem Abs. [0015] der OS zufolge kann dadurch von den Schuhen auf das Trittpaneel aufgebrachter Schmutz durch die Aussparung zumindest zum Teil nach unten herabfallen.
Abb. 2: senatsseitige Skizze zum Verständnis der Länge 161 der Aussparung 160
Mit Merkmal 2 wird eine Vorderplatte und mit Merkmal 4 werden Seitenplatten definiert, die sich an die Vorderkante bzw. jede der zwei Seitenkanten des Trittpaneels senkrecht zu dessen Oberfläche anschließen und die nach den Merkmalen 2.1 bzw. 4.1 mit dem Trittpaneel über einen gebogenen Übergangsbereich miteinander verbunden sind. In Zusammenschau mit der betretbaren Oberfläche nach Merkmal 1.1 und aus den Figuren der OS ergibt sich für den Fachmann, dass die Platten sich jeweils nach unten anschließen. Für den Übergangsbereich zwischen Oberfläche des Trittpaneels und Vorderplatte wird mit Merkmal 2.1.1 noch die Beschichtung dessen Oberfläche mit Epoxidester festgelegt, wozu auf die Ausführungen zum Merkmal 1.1.1 verwiesen wird. Durch die Beschichtung soll wie Merkmal 2.1.1 weiter vorschreibt eine Anti-Rutschfläche für einen Schuh eines Treppengehers gebildet werden.
Schließlich ist nach Merkmal 3 im Bereich der Unterfläche des Trittpaneels und senkrecht dazu eine Mehrzahl von Flachstreben parallel zur Vorderkante des Trittpaneels angeordnet. Diese haben die Funktion, gemäß Merkmal 3.1 als Stützelemente zu wirken, um auch bei hoher mechanischer Belastung des Trittpaneels den dadurch erhofften Erfolg einer planen Oberfläche desselben sicherzustellen. In den Abs. [0021] und [0034] der OS wird noch, den Gegenstand nach Patentanspruch 1
nicht beschränkend, angegeben, dass diese Flachstreben vorzugsweise aus einem Metall hergestellt und mit dem Trittpaneel verschweißt sind.
6. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist zweifellos gewerblich anwendbar und neu. Er ist jedoch nicht patentfähig, weil er nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht. Denn er ergibt sich in naheliegender Weise mosaikartig aus den Gegenständen der Druckschriften (4), (5) und (7) sowie dem Wissen des Fachmanns. Insoweit kann es auch dahingestellt bleiben, ob der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 wegen des Widerspruches bzgl. der Länge der Aussparung zwischen Merkmal 1.6.2 und der Fig. 1 der Anmeldung ausführbar ist.
Die Druckschrift (4) zeigt eine Trittpaneel-Vorrichtung 1 als Teil einer Treppe mit einem Trittpaneel mit einer zu betretenden Oberfläche 2 und einer der Oberfläche 2 gegenüberstehenden Unterfläche sowie einer eine Abdruckkante für einen Schuh eines Treppengehers bildenden Vorderkante und einer der Vorderkante gegenüberstehenden Hinterkante, wie die Merkmale 0, 1, 1.1 und 1.2 bis 1.4 vorschreiben, vgl. Anspruch 1 und nachfolgende Abb. 3.
Abb. 3: Fig. 1 der Druckschrift (4)
Nach den Merkmalen 2 und 2.1 sowie 4 und 4.1 schließt sich an die Vorderkante bzw. an jede von zwei Seitenkanten des Trittpaneels eine senkrecht zur Oberfläche 2 des Trittpaneels angeordnete Vorderplatte 4 bzw. Seitenplatte 3, 3' an, wobei das Trittpaneel und die Vorderplatte 4 bzw. die Seitenplatten 3, 3' jeweils über einen gebogenen Übergangsbereich miteinander verbunden sind, vgl. Ansprüche 1 und 2, Abb. 3 und Fig. 3. Darüber hinaus sind am gebogenen Übergangsbereich zwischen Trittpaneel und Vorderplatte 3 ebenfalls rechteckige Einprägungen vorgesehen, wodurch eine Anti-Rutschfläche für einen Schuh eines Treppengehers gebildet ist, vgl. Anspruch 3, Fig. 5 sowie letzter Satz des Abs. [0005].
Besonders bei Stufen für den Außenbereich ist die Trittfläche ganzflächig mit rechteckförmigen Aussparungen versehen, deren Kanten nach oben geformt sind, wodurch die Rutschsicherheit erhöht wird, vgl. Abb. 3 sowie Abs. [0004] und [0013].
Die Trittpaneel-Vorrichtung des geltenden Anspruchs 1 unterscheidet sich von der Trittpaneel-Vorrichtung der Druckschrift (4) durch - die Ausbildung von Schrägsegmenten in dem Trittpaneel gemäß Merkmalsgruppe 1.5, - die mit den Schrägsegmenten zusammenhängende Ausbildung der rechteckförmigen Aussparungen gemäß Merkmalsgruppe 1.6, - das Vorsehen von Anti-Rutschbeschichtung aus Epoxidester gemäß den Merkmalen 1.1.1 und 2.1.1 und - das Vorsehen von Flachstreben im Bereich der Unterfläche des Trittpaneels gemäß Merkmalsgruppe 3.
Trittpaneel-Vorrichtungen der in Rede stehenden Art sind dem Fachmann in vielfältigen Ausführungen bekannt. Es ist seine alltägliche Konstruktionsaufgabe derartige Trittpaneel-Vorrichtungen, wie sie ihm beispielsweise aus der Druckschrift (4) bekannt sind, unter maßgeblichen Gesichtspunkten wie Gebrauchstauglichkeit und Stabilität für den jeweiligen Anwendungsfall zu optimieren. Zum einen ist dabei
gerade der Aspekt der Rutschsicherheit bei den in Rede stehenden Trittpaneel-Vorrichtungen signifikant, zum anderen dürfen sich dafür auch die aus den Trittpaneel- Vorrichtungen gebildeten Treppenstufen bei vorgegebenen Spannweiten und Belastungen nicht über die Maße durchbiegen.
Sind die Vorkehrungen für die Rutschsicherheit bei der Trittpaneel-Vorrichtung nach Druckschrift (4) für den vorliegenden Anwendungsfall nicht ausreichend, so wird der Fachmann sie durch ihm bekannte Maßnahmen weiter verbessern. In einem ersten Schritt wird er dafür die relativ kleinen Aufkantungen der Aussparungen durch größere Schrägsegmente ersetzen, wie sie ihm aus der Druckschrift (7) bekannt sind, vgl. eingeblendete Abb. 4 sowie S. 1, linke Spalte, 1. Satz.
Abb. 4: Fig. 1C der Druckschrift (7) mit Ergänzungen
In dem aus der Druckschrift (7) bekannten Trittpaneel sind eine Mehrzahl aus der Oberfläche des Trittpaneels 100 hervorstehender Schrägsegmente 120 ausgebildet, wie Merkmal 1.5 es vorschreibt. Dabei sind gemäß den Merkmalen 1.5.1 und 1.5.2 die Schrägsegmente 120 jeweils einstückig mit dem Material des Trittpaneels ausgebildet und durch Hochbiegen aus dem Material des Trittpaneels gebildet, vgl. Abb. 4 sowie Abs. [0019]. Hinsichtlich Merkmal 1.6 ist zwischen der Kante 124 des Schrägsegments 120 und dem angrenzenden Material eine Aussparung 110 vorgesehen, deren Länge im Bereich der Hälfte der Länge des zugeordneten Schrägsegments 120 liegt, wie mit Merkmal 1.6.2 vorgeschrieben (vgl. hier zusätzlich Fig. 1A der Druckschrift (7)). Zur Erhöhung der Rutschsicherheit wird der Fachmann die Schrägsegmente nach der Druckschrift (7) ohne Weiteres bei der Trittpaneel-Vorrichtung der Druckschrift (4) vorsehen, weil sie dem Gleiten einer Schuhsohle eines Treppengehers einen größeren Widerstand entgegensetzen. Es ist dabei unbeachtlich, dass die Ausgestaltung der Schrägsegmente und Aussparungen im Detail nicht derjenigen der Trittpaneel-Vorrichtung des Patentanspruchs 1 entspricht, denn derartige Festlegungen wird der Fachmann immer im eigenen Ermessen treffen ohne dabei erfinderisch tätig zu werden. Er wird dabei die Schrägsegmente und die ihnen zugeordneten Aussparungen durchaus so ausbilden, wie die Merkmale 1.5.3, 1.6 und 1.6.1 vorschreiben.
Wenn die Ausbildung dieser Schrägsegmente ein Ausrutschen seitens eines Treppengehers beim vorliegenden Anwendungsfall noch nicht weitestgehend verhindert, so wird der Fachmann darüber hinaus die ihm aus der Druckschrift (5) bekannte Beschichtung aus Epoxidester (vgl. S. 7, Patentanspruch sowie S. 3, Z. 10-12 und S. 5, Z. 80-84) auf den Trittflächen der Trittpaneel-Vorrichtung nach Druckschrift (4) vorsehen. Damit wird er die in Rede stehende Trittpaneel-Vorrichtung auch mit den Merkmalen 1.1.1 und 2.1.1 ausgestalten.
Sollte im vorliegenden Anwendungsfall die Breite des Trittpaneels so groß sein, dass die Konstruktion nach der Druckschrift (4) nicht ausreicht, um eine verformungsarme und somit gebrauchstaugliche Trittpaneel-Vorrichtung sicherzustellen, wird er diese selbstverständlich verstärken. Aus seinem Fachwissen ist ihm dafür die Möglichkeit bekannt, gemäß Merkmal 3 im Bereich der Unterfläche des Trittpaneels senkrecht zur Unterfläche eine oder mehrere parallel zur Vorderkante des Trittpaneels angeordnete Flachstreben als unterstützende Traversen bzw. Querträger vorzusehen. Diese werden entsprechend der Forderung des Merkmals 3.1 als Stützelemente wirken, um auch bei hoher mechanischer Belastung des Trittpaneels eine plane Oberfläche des Trittpaneels sicherzustellen. Als Beleg für das Wissen
des Fachmanns sei zum Verstärken von Trittpaneel-Vorrichtungen auf Fig. 3 und den letzten Satz auf S. 3 der Druckschrift (6) verwiesen.
Nach alledem kommt der Fachmann somit in naheliegender Weise zum Gegenstand nach geltendem Patentanspruch 1 ohne dabei erfinderisch tätig geworden zu sein. Es kommt dabei auch nicht darauf an, dass er aus mehreren Druckschriften schöpft, um zum angesprochenen Gegenstand zu kommen. Denn eine derartige mosaikartige Zusammenstellung vorteilhafter Einzelmerkmale aus dem bekannten Stand der Technik stellt an das Können des Fachmanns keineswegs übertriebene Anforderungen (vgl. BGH BlPMZ 1963, 365 - Schutzkontaktstecker).
7. Einer Beurteilung der weiteren Patentansprüche bedarf es in der Folge nicht, da mit dem nicht gewährbaren Patentanspruch 1 dem Antrag als Ganzes nicht stattgegeben werden kann (vgl. BGH GRUR 1997, 120ff. - elektrisches Speicherheizgerät).
Bei dieser Sach- und Aktenlage war die Beschwerde zurückzuweisen.
Rechtsmittel
{ABSCHNITT:} Gegen diesen Beschluss steht dem am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Hubert Hubert* Körtge Peters
- Richter Paetzold ist wegen Eintritts in den Ruhestand an der Unterschrift gehindert.