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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 10.08.2006 - II ZR 199/05 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | II ZR 199/05 |
| Entscheidungsdatum : | 10. August 2006 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. August 2006 durch die Richter Dr. Kurzwelly, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart
beschlossen:
Der Beschluss des Senats vom 29. Mai 2006 wird im Kostenpunkt dahingehend berichtigt, dass der Kläger die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten der Nebenintervention trägt.
Gründe
Dass in dem Senatsbeschluss lediglich die Kosten des Beschwerdeverfahrens und nicht auch die Kosten der Nebenintervention erwähnt sind, ist eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 319 ZPO und kann daher von Amts wegen berichtigt werden. Da sich auf Beklagtenseite nur der Nebenintervenient an dem Beschwerdeverfahren beteiligt hat, bezog sich die Kostenentscheidung ersichtlich gerade auch auf die Nebeninterventionskosten (§ 101 ZPO).
Unterschrift
Kurzwelly Gehrlein Strohn
Caliebe Reichart
Vorinstanz
LG Heidelberg; 23.11.2004; 11 O 4/04 KfH / OLG Karlsruhe; 28.06.2005; 8 U 268/04