BGH
7. März 2013
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BGH
13. Mai 2013
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 13.05.2013 - VII ZR 223/11 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | VII ZR 223/11 |
| Entscheidungsdatum : | 13. Mai 2013 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Mai 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, die Richterin Safari Chabestari, den Richter Dr. Eick, den Richter Kosziol und den Richter Dr. Kartzke
beschlossen:
In Abänderung des Senatsbeschlusses vom 6. Dezember 2012 werden der Streitwert für das Revisionsverfahren und der Gegenstandswert für die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten auf 20.303.727,06 EUR festgesetzt.
Gründe
Entsprechend der Aufstellung im Schriftsatz des Klägervertreters vom 18. April 2013 sind diejenigen mit Klage und Widerklage verfolgten Ansprüche, für die das den Gegenstand der Zwischenfeststellungsklage bildende Rechtsverhältnis vorgreiflich ist, unter Berücksichtigung eines Abschlags von 20 % mit insgesamt 20.303.727,06 EUR zu bewerten.
Die Anschlussrevision wirkt sich gemäß § 45 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 GKG nicht werterhöhend aus, da Revision und Anschlussrevision denselben Gegenstand betreffen, weil sie sich dergestalt ausschließen, dass nicht beide Rechtsmittel Erfolg haben können (vgl. Dörndorfer in Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG FamGKG JVEG, 2. Aufl., § 45 GKG Rn. 21). Entsprechendes gilt für die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten, für die der Gegenstandswert ebenfalls auf 20.303.727,06 EUR festzusetzen ist (§ 63 Abs. 3 GKG).
Unterschrift
Kniffka Safari Chabestari Eick
Kosziol Kartzke
Vorinstanz
LG München I; 26.11.2010; 8 O 6790/07 / OLG München; 18.10.2011; 9 U 5582/10 Bau