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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 28.08.2003 - VII ZR 286/02 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | VII ZR 286/02 |
| Entscheidungsdatum : | 28. August 2003 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. August 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Haß, Dr. Wiebel und Prof. Dr. Kniffka
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. Juni 2002 wird zurückgewiesen. Das Berufungsurteil ist dahin zu verstehen, dass das erstinstanzliche Urteil mit der Maßgabe bestätigt wurde, dass die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen ist.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 93.
Unterschrift
331,10
Dressler Thode Haß
Wiebel Kniffka