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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 21.09.2006 - 21 W (pat) 31/04 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 21 W (pat) 31/04 |
| Entscheidungsdatum : | 21. September 2006 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
21 W (pat) 31/04 Verkündet am 21. September 2006 (Aktenzeichen) …
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 199 12 074.9-35
…
hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 21. September 2006 unter Mitwirkung …
BPatG 154 08.05 beschlossen:
Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 20. Februar 2004 aufgehoben.
Das Patent wird mit folgenden Unterlagen erteilt:
Bezeichnung: Chirurgischer Nadelhalter
Patentansprüche 1 bis 14, überreicht in der mündlichen Verhandlung,
Beschreibung, Seiten 1 bis 8 und Einschub auf Seite 2, überreicht in der mündlichen Verhandlung,
3 Blatt Zeichnungen Figuren 1 bis 5, überreicht in der mündlichen Verhandlung.
Gründe
I
Die Patentanmeldung wurde am 18. März 1999 unter der Bezeichnung "Chirurgischer Nadelhalter" beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht. Die Offenlegung erfolgte am 19. Oktober 2000.
Die Prüfungsstelle für Klasse A 61 B hat mit Beschluss vom 20. Februar 2004 die Anmeldung zurückgewiesen, da der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gegenüber dem Stand der Technik nicht neu sei. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die ihre Patentanmeldung in der mündlichen Verhandlung neu gefasst und neue Patentansprüche 1 bis 14 mit angepasster Beschreibung eingereicht hat.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet (mit Merkmalsgliederung):
M1 Chirurgischer Nadelhalter M2 mit einem rohrförmigen Schaft und M3 einem einen Faden aufnehmenden Fadenkanal, M4 an dessen distalem Ende zwei Nadelhalterbacken gegeneinander bewegbar gelagert sind, M5 mit einem Betätigungsgriff an dessen proximalem Ende und M6 mit einem Übertragungselement im Innern des Schaftes, welches eine Bewegung des Betätigungsgriffes auf die Nadelhalterbacken überträgt, dadurch gekennzeichnet, M7 dass der sich im Schaft (2) vom distalen Ende (3) bis in den Bereich des proximalen Endes (11) erstreckende Fadenkanal (9) in der Wandung (7) des Schaftes (2) aufgenommen ist, wobei der Fadenkanal (9) zumindest am distalen Ende (3) offen ist und M8 durch ein Röhrchen gebildet wird, das in eine Längsnut (8) an der Außenseite des Schaftes (2) eingebettet ist.
Im Verfahren befinden sich folgende Druckschriften:
D1 US 5 709 694 D2 DE 93 01 396 U1 D3 DE 41 33 800 C1 D4 US 5 336 231 D5 DE 93 01 395 U1 D6 US 5 746 753 D7 US 5 308 316 D8 US 5 312 410 D9 US 2 049 361.
Die Anmelderin stellt den Antrag
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit den in der mündlichen Verhandlung eingereichten vollständigen Unterlagen zu erteilen.
Wegen der Unteransprüche und weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist begründet, denn die - zweifelsohne gewerblich anwendbare - Vorrichtung des Anspruchs 1 ist neu und beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die Unteransprüche betreffen vorteilhafte Ausgestaltungen des Anspruchs 1, und die übrigen Unterlagen erfüllen insgesamt die an sie zu stellenden Anforderungen.
Die Erfindung betrifft einen chirurgischen Nadelhalter, wobei aus der Druckschrift D1 ein Nadelhalter gemäß dem Obergriff des Anspruchs 1 bekannt ist, durch dessen Innenraum ein Faden entweder frei oder in einem Röhrchen geführt hindurchläuft. Dem Anmeldungsgegenstand liegt die Aufgabe zugrunde, einen chirurgischen Nadelhalter der gattungsgemäßen Art so auszubilden, dass der Innenraum des Schaftes für andere Instrumente zur Verfügung steht (siehe die in der mündlichen Verhandlung eingereichte neue Seite 2, Absatz 1 und 3). Fachmann auf dem Gebiet der chirurgischen Instrumente ist ein Ingenieur der Fachrichtung Medizintechnik mit entsprechender Berufserfahrung.
Die neuen Ansprüche sind zulässig. Die Merkmale im Anspruch 1 sind insbesondere in den ursprünglichen Ansprüchen 1 und 7 und in Spalte 2, Zeilen 10 bis 16 (siehe Offenlegungsschrift) offenbart. Die Unteransprüche ergeben sich aus den ursprünglichen Unteransprüchen durch entsprechende Umnummerierung.
Aus der Druckschrift D1 (siehe insbesondere die Fig. 16 mit zugehöriger Beschreibung) ist ein M1= chirurgischer Nadelhalter (shaft 266 und needle holder 268) bekannt, M2= mit einem rohrförmigen Schaft (shaft 266) und M3= einem einen Faden (suture 286) aufnehmenden Fadenkanal (suture barrel 285), M4= an dessen distalem Ende zwei Nadelhalterbacken gegeneinander bewegbar gelagert sind (siehe auch Fig. 4B und 5A, clamp 68a, 68b) M5= mit einem Betätigungsgriff (Fig. 4A, handle 62, trigger 64) an dessen proximalem Ende und M6= mit einem Übertragungselement (Fig. 4A, arm 82) im Innern des Schaftes, welches eine Bewegung des Betätigungsgriffes auf die Nadelhalterbacken überträgt.
Gemäß dem ersten Ausführungsbeispiel nach den Fig. 3 bis 15 verläuft der Faden 86 in einem Hohlraum (Lumen 84) des dünnwandigen Schaftes 66 (siehe Fig. 4A, 4B und Spalte 4, Zeilen 3 bis 6), so dass die Merkmale der Merkmalsgruppen M7 und M8 nicht erfüllt sind. Gemäß dem zweiten Ausführungsbeispiel nach den Fig. 16 bis 21 ist zwar ein Fadenkanal 285 vorhanden, der jedoch ebenfalls in einem Hohlraum 284 eines Schaftes 266 verläuft, der wie der Schaft 66 bei dem ersten Ausführungsbeispiel aufgebaut ist (siehe Spalte 6, Zeilen 59 bis 62). Demnach ist der Fadenkanal nicht in der Wandung des Schaftes aufgenommen (Merkmalsgruppe M7) und auch nicht durch ein Röhrchen gebildet, das in einer Längsnut an der Außenseite des Schaftes eingebettet ist (Merkmalsgruppe M8).
Aus der Druckschrift D4 (siehe insbesondere die Fig. 18 bis 27 mit zugehöriger Beschreibung) ist bekannt ein M1= chirurgischer Nadelhalter (laparoscopic device 70), M2= mit einem rohrförmigen Schaft (elongated body 12) und M3= einem einen Faden aufnehmenden Fadenkanal (suture passageway 16).
Das chirurgische Instrument weist neben dem zentralen Fadenkanal in dem Schaft 12 noch zwei weitere Kanäle (first channel 26 und second channel 40) auf, die unter der Oberfläche des Schaftes angebracht sind und somit auch in der Wandung des Schaftes aufgenommen sind.
Gemäß dem Ausführungsbeispiel nach den Fig. 33 bis 36 kann in einem solchen Kanal (first channel 26) auch eine Zange (forceps device 76) mit Nadelhalterbacken (forceps 84) aufgenommen werden, die selbstverständlich auch ein Übertragungselement und einen Betätigungsgriff aufweisen, womit die Merkmale der Merkmalsgruppen M4 bis M6 ebenfalls erfüllt sind. In allen Ausführungsbeispielen der Druckschrift D4 wird der Faden jedoch ausschließlich in dem zentralen Fadenkanal 16 geführt (siehe Fig. 1 bis 36). Die Druckschrift enthält daher keine Hinweise, einen Fadenkanal gemäß der Merkmalsgruppe M7 in der Wandung des Schaftes 12 aufzunehmen. Selbst wenn der Fachmann einen der in der Wandung liegenden Kanäle 26, 40 zur Führung eines Fadens benutzen würde, wozu die Druckschrift D4 keine Veranlassung liefert, dann wäre dieser Fadenkanal aber noch nicht durch ein Röhrchen gebildet, welches in einer Längsnut an der Außenseite des Schaftes eingebettet ist. Gemäß der Druckschrift D4 wird der Faden 18 ausschließlich direkt in dem zentralen Kanal 16 geführt. Die Führung eines Fadens in einem Röhrchen, welches in der Längsnut an der Außenseite eines Schaft eingebettet ist, ist aus der Druckschrift D4 somit nicht bekannt und auch nicht nahe gelegt. Da somit eine Fadenführung bei einem chirurgischem Instrument gemäß den Merkmalen der Merkmalsgruppen M7 und M8 aus den Druckschriften D1 und D4 nicht bekannt ist, kann auch einen Zusammenschau dieser Druckschriften die Erfindung nicht nahe legen.
Die weiteren Druckschriften liegen weiter ab und liefern auch keine neuen Erkenntnisse zur Anordnung von Kanälen in der Wandung eines rohrförmigen Schaftes. Sie haben deshalb in der Verhandlung keine Rolle gespielt.
Der Anspruch 1 sowie die Unteransprüche 2 bis 14 sind daher gewährbar. Der angefochtene Beschluss war deshalb aufzuheben und das Patent zu erteilen.
gez. Unterschriften