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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 16.09.2004 - 1 WB 21/04 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 1 WB 21/04 |
| Entscheidungsdatum : | 16. September 2004 |
Vollständiger Text
Normenkette
SLV § 2 Abs. 2; ZDv 20/6 Nrn. 903, 905, 907
Leitsatz
Die Änderung von Einzelmerkmals- und Eignungswertungen ist nur dann ausreichend begründet, wenn der Stellung nehmende Vorgesetzte plausibel und nachvollziehbar die Wertung des Erstbeurteilers, insbesondere den von diesem angelegten Beurteilungsmaßstab, und gegebenenfalls dessen Eignungs- und Leistungsvergleich würdigt und zumindest in knapper Form zum Ausdruck bringt, ob, in welchem Umfang und aus welchem Grund er in seinem eigenen Eignungs- und Leistungsvergleich die Wertungen des Erstbeurteilers als nicht sachgerecht oder als zu positiv oder zu kritisch bewertet.
BVerwG,
Der Antragsteller ist Berufssoldat im Dienstgrad eines Oberleutnants. In einer planmäßigen Beurteilung erhielt er die Stellungnahme seines nächsthöheren Vorgesetzten, in der dieser im Abschnitt "Leistungen im Beurteilungszeitraum" vier Einzelmerkmalswertungen um jeweils eine Stufe und im Abschnitt "Eignung und Befähigung" eine Wertung um eine Stufe herabsetzte. Der Senat hat die Stellungnahme aufgehoben.
Gründe
1 Dienstliche Beurteilungen und hierzu abgegebene Stellungnahmen sind gerichtlich nur beschränkt nachprüfbar. Die Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob der beurteilende bzw. der stellungnehmende Vorgesetzte den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Wenn das Bundesministerium der Verteidigung auf der Grundlage des § 2 Abs. 2 SLV (zuvor § 1 a Abs. 2 SLV a.F.) Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, kann das Gericht im Hinblick auf das Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG) ferner prüfen, ob diese Richtlinien eingehalten worden sind und mit den gesetzlichen Regelungen, speziell mit denen der Soldatenlaufbahnverordnung über die dienstliche Beurteilung, und mit sonstigen Rechtsvorschriften in Einklang stehen (Beschlüsse vom 6. März 2001 BVerwG 1 WB 117.00 und vom 3. Juli 2001 BVerwG 1 WB 17.01 jeweils m.w.N.).
2 Unter Beachtung dieser Maßgaben hält die Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten vom 11. April 2003 nicht den allgemein gültigen Wertmaßstab und den in der ZDv 20/6 festgelegten Verfahrensgrundsatz ein, dass Beurteilungen und Stellungnahmen widerspruchsfrei sein müssen, also keine Widersprüche enthalten dürfen, und dass Änderungen der Wertungen in den Abschnitten F und G begründet werden müssen. Angesichts dessen kann offen bleiben, ob der nächsthöhere Vorgesetzte von einem zutreffenden und vollständigen Sachverhalt ausgegangen ist. (wird ausgeführt)
3 Denn seine Stellungnahme ist auf der Basis der von ihm geschilderten Erkenntnisgrundlagen jedenfalls in sich widersprüchlich, weil er in nicht plausibel nachvollziehbarer Weise im Abschnitt F.I. das Einzelmerkmal im Feld 15 (Beurteilungsverhalten) von der Wertungsstufe "6" auf die Wertungsstufe "5" herabgesetzt und im Abschnitt G. das Merkmal Verantwortungsbewusstsein (Feld 01) mit der Wertung "D" anstelle der Wertung "E" eingestuft hat.
4 Die Herabsetzung der Wertungsstufe für das Einzelmerkmal Beurteilungsverhalten bringt zum Ausdruck, dass der nächsthöhere Vorgesetzte ihm vorgelegte, durch den Antragsteller erstellte Beurteilungen anders als der Erstbeurteiler nicht so einschätzt, dass seine Leistungen sehr deutlich die Anforderungen übertreffen, sondern dass sie nur die Anforderungen erheblich übertreffen. Hierzu ergibt sich jedoch aus der Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten im Beschwerdeverfahren, dass er den Antragsteller in den Zeiträumen, in denen dieser den Kompaniechef (KpChef) vertreten hat, nicht mit der Erstellung von Beurteilungen beauftragt hat. Insofern erklärt der nächsthöhere Vorgesetzte auch selbst ausdrücklich, dass der Antragsteller in diesem Zeitraum keine Beurteilungen erstellt habe. Da der Antragsteller den KpChef nach der Tätigkeitsbeschreibung in Abschnitt C der planmäßigen Beurteilung vom 11. März 2003 über einen Zeitraum "von mehr als sechs Monaten" vertreten hat, der Beurteilungszeitraum aber 18 Monate umfasste, lässt sich die insofern zeitlich und inhaltlich uneingeschränkte Aussage zum Beurteilungsverhalten im Feld 01 des Abschnitts L. der Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten und die dort getroffene Änderung der Wertungsstufe inhaltlich nicht nachvollziehen. Sie erweist sich jedenfalls als nicht widerspruchsfrei. Dies gilt auch für die vom Erstbeurteiler abweichende Einschätzung des Verantwortungsbewusstseins des Antragstellers. Denn insofern hat der nächsthöhere Vorgesetzte im Feld 01 des Abschnitts L. ausdrücklich betont, dass es sich beim Antragsteller um einen "verantwortungsvollen" und kompetenten jungen Fachdienstoffizier handele.
5 Die vorbezeichneten Widersprüche sind durch eine hinreichend plausible Begründung der Änderungsentscheidung des nächsthöheren Vorgesetzten nicht aufgelöst. Vielmehr fehlt es hierfür und für die weiteren Änderungen an einer hinreichend aussagekräftigen Begründung für die Änderungsentscheidung im Sinne der Nr. 907 Buchst. a ZDv 20/6.
6 Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann sich der stellungnehmende Vorgesetzte zwar darauf beschränken, mit einer zusammenfassenden Einschätzung sämtliche Änderungen von Einzelmerkmalswertungen zu begründen. Das Begründungserfordernis in Nr. 907 Buchst. a Abs. 2 ZDv 20/6 verlangt danach nicht, dass jede Einzelmerkmalsänderung gesondert erläutert und begründet wird (Beschlüsse vom 18. Juli 2000 BVerwG 1 WB 49.00 , vom 8. Mai 2001 BVerwG 1 WB 6.01 und vom 3. Juli 2001 BVerwG 1 WB 17.01 m.w.N.). Erforderlich ist aber, dass aus der Stellungnahme hervorgeht, welche konkreten Gründe für die Änderung von Beurteilungsmerkmalen maßgeblich waren. Dies hat in plausibler und nachvollziehbarer Weise zu geschehen. Hierzu ist in der Regel erforderlich, dass der nächsthöhere Vorgesetzte die Wertung des Erstbeurteilers, insbesondere den von ihm angelegten Beurteilungsmaßstab, und gegebenenfalls dessen Eignungs und Leistungsvergleich im Feld 01 des Abschnitts L. der Beurteilung würdigt und zumindest in knapper Form zum Ausdruck bringt, ob, in welchem Umfang und aus welchem Grund er in seinem eigenen Eignungs und Leistungsvergleich die Wertungen des Erstbeurteilers als nicht sachgerecht oder als zu positiv oder zu kritisch bewertet (vgl. Beschlüsse vom 8. Mai 2001 1 WB 6.01 und vom 3. Juli 2001 BVerwG 1 WB 17.01 jeweils m.w.N.). Diese Begründung ist in der Stellungnahme zu formulieren; sie kann nicht durch nachträgliche Erläuterungsschreiben ersetzt werden. Derartige Erläuterungen können nur zur weiteren Konkretisierung einer bereits in der Stellungnahme enthaltenen Begründung der Wertungsänderungen dienen.
7 Die dargelegten Anforderungen an die erforderliche Begründungstiefe bei der Änderung von Einzelmerkmalen oder von Merkmalen der Eignung erfüllt die Äußerung des nächsthöheren Vorgesetzten im Feld 01 des Abschnitts L. der Beurteilung nicht. (wird ausgeführt) Damit hat der nächsthöhere Vorgesetzte unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er auch die Beurteilungsmaßstäbe des Erstbeurteilers und dessen Beurteilung in einem eigenständigen Eignungs und Leistungsvergleich (vgl. Nr. 404 ZDv 20/6) billigt. Er hat also an dieser Stelle gerade nicht formuliert, dass der Erstbeurteiler einen zu wohlwollen Maßstab in der Beurteilung des Antragstellers zugrunde gelegt habe.
8 Vor diesem Hintergrund erweist sich das einzige Begründungselement für die Herabsetzungsentscheidung des nächsthöheren Vorgesetzten, er setze "im Zuge einer vergleichenden Betrachtung" die von ihm bezeichneten Einzelmerkmale und die Eignungswertung herab, als nicht tragfähig und aussagekräftig genug, um dem Begründungserfordernis der Nr. 907 Buchst. a Satz 2 ZDv 20/6 Rechnung zu tragen. Es lässt insbesondere nicht erkennen, welchen Personenkreis der nächsthöhere Vorgesetzte in die "vergleichende Betrachtung" einbezogen und welche maßgeblichen Kriterien er dabei in Ansatz gebracht hat.
9 Angesichts der dargestellten Widersprüche innerhalb der Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten und der unzureichenden Begründung seiner Änderungsentscheidungen ist die Stellungnahme verfahrensfehlerhaft zustande gekommen und deshalb insgesamt aufzuheben.