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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 19.06.2013 - 6 W (pat) 34/10 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 6 W (pat) 34/10 |
| Entscheidungsdatum : | 19. Juni 2013 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 195 31 965
…
BPatG 152 05.11 hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 19. Juni 2013 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Dipl.-Ing. Hildebrandt, Eisenrauch und Dipl.-Ing. Richter
beschlossen:
Die Beschwerde der Einsprechenden wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Einsprechenden haben gegen das Patent 195 31 965, dessen Erteilung am 16. Oktober 2008 veröffentlicht worden ist, Einspruch erhoben. Auf Grund der Anhörung vom 18. Mai 2010 hat die Patentabteilung 12 des Deutschen Patent- und Markenamts beschlossen, das Patent beschränkt aufrecht zu erhalten.
Gegen diesen Beschluss, der am 19. Juli 2010 ausgefertigt und den Einsprechenden am 2. August 2010 zugestellt worden ist, richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden, die am 1. September 2010 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen ist.
Mit der per Fax vom 23. Mai 2013 eingereichten Eingabe haben die Einsprechenden mitgeteilt, dass sie an der mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen und auch keine Beschwerdebegründung einreichen würden; des Weiteren stellen Sie den Antrag, nach Aktenlage zu entscheiden. Die Patentinhaberin hat mit Eingabe vom 23. Juni 2013 beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen, hilfsweise eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
Die Überprüfung des angefochtenen Beschlusses im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hat ergeben, dass die Patentabteilung das Streitpatent zu Recht im beantragten Umfang aufrechterhalten hat. Der Senat macht sich die Begründung des Beschlusses, der unter ausführlicher Würdigung des Standes der Technik und nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten zutreffend zur Bejahung der erfinderischen Tätigkeit in Bezug auf die vorliegenden Gegenstände gelangt, in vollem Umfang zu eigen.
Da seitens der Beschwerdeführerin eine Äußerung in der Sache nicht erfolgt ist, ist auch nicht ersichtlich, in welcher tatsächlichen oder rechtlichen Hinsicht der angefochtene Beschluss für fehlerhaft gehalten wird.
Auf Grund der getroffenen Entscheidung erübrigt sich auch die lediglich hilfsweise von der Beschwerdegegnerin beantragte mündliche Verhandlung.
Dr. Lischke Hildebrandt Eisenrauch Richter
Hu