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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 24.04.2002 - 3 AV 2/02 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 3 AV 2/02 |
| Entscheidungsdatum : | 24. April 2002 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VG Sigmaringen; 17.02.1999; VG 4 K 491/97
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 24. April 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht van S c h e w i c k und Dr. B r u n n beschlossen:
Der (Eil-)Antrag des Antragstellers vom 25. März 2002 auf Wiederaufnahme seines Verfahrens und seine weiteren Anträge werden verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 4 090 EUR festgesetzt.
Von der Erhebung von Gerichtskosten für das hiesige Verfahren wird abgesehen.
Die gestellten Anträge sind unzulässig, weil eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts weder für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung (vgl. § 123 Abs. 2 Satz 1 VwGO) noch für die weiteren Begehren in Betracht kommt. Darauf ist der Antragsteller durch Schreiben des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 8. März 2002 hingewiesen worden.
Im Übrigen sind die Anträge auch unzulässig, weil der Antragsteller nicht ordnungsgemäß vor dem Bundesverwaltungsgericht vertreten ist (§ 67 Abs. 1 VwGO).
Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 1 VwGO und §§ 14, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.