BVerwG
20. Januar 2011
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 20.01.2011 - 7 VR 2/11 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 7 VR 2/11 |
| Entscheidungsdatum : | 20. Januar 2011 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 20. Januar 2011 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß und Brandt beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Gründe
Der Antragsteller kann mit seinem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schon deswegen nicht durchdringen, weil das Bundesverwaltungsgericht nicht nach § 50 Abs. 1 VwGO in erster Instanz zur Entscheidung berufen ist. Von einer dann in der Regel gebotenen Verweisung an das sachlich und örtlich zuständige erstinstanzliche Verwaltungsgericht sieht der Senat ab, denn das mit dem Antrag verfolgte Rechtsschutzziel lässt sich dem Vorbringen des Antragstellers nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG.