BGH
7. Oktober 2021
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 07.10.2021 - IX ZA 6/21 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | IX ZA 6/21 |
| Entscheidungsdatum : | 7. Oktober 2021 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Rechtsstreit
Tenor
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Grupp, die Richter Prof. Dr. Schoppmeyer, Röhl, die Richterin Dr. Selbmann und den Richter Dr. Harms
am 7. Oktober 2021 beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegen den die Berufung zurückweisenden Beschluss des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 17. Mai 2021, berichtigt durch Beschluss vom 26. August 2021, wird abgelehnt.
Der Wert des Verfahrens wird auf 125.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine Nichtzulassungsbeschwerde wäre unbegründet. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Es kann dahinstehen, ob hinsichtlich der Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe eine etwaige Pflichtverletzung nicht zu vertreten, die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision erfüllt sind. Ein Zulassungsgrund liegt nicht vor, wenn nur gegen eine von zwei selbständig tragenden Begründungen Zulassungsgründe dargelegt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Februar 2006 - IX ZR 178/02, BeckRS 2594 Rn. 5; vom 28. Oktober 2020 - IV ZR 17/20, NJW- RR 2021, 34 Rn. 21). Das Berufungsgericht hat die Zurückweisung der Berufung ausdrücklich auf weitere Umstände gestützt, die unabhängig von der Frage durchgreifen, ob die Beklagte eine etwaige Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Hinsichtlich dieser die Entscheidung selbständig tragenden Gründe fehlt es an einem Zulassungsgrund.
Von einer weiteren Begründung wird in entsprechender Anwendung von § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Unterschrift
Grupp Schoppmeyer Röhl
Selbmann Harms
Vorinstanz
LG Hannover; 05.11.2020; 4 O 29/20 / OLG Celle; 17.05.2021; 18 U 11/20