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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 29.09.2010 - 5 StR 378/10 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 378/10 |
| Entscheidungsdatum : | 29. September 2010 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. September 2010 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 18. Mai 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ungeachtet des bisherigen Versagens des Angeklagten im Rahmen von Therapie und Führungsaufsicht wird durch das vergleichsweise geringere Gewicht der Anlasstat wie die eher knappe Erfüllung der formellen Voraussetzung des § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB eine besonders sorgfältige Prüfung der Erforderlichkeit des Vollzugs der Unterbringung bei der Entscheidung nach § 67c Abs. 1 StGB gegebenenfalls später § 67e StGB geboten sein.
Unterschrift
Basdorf Raum Schneider
König Bellay