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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 04.04.2012 - 6 B 12/12 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 6 B 12/12 |
| Entscheidungsdatum : | 4. April 2012 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
Niedersächsisches OVG; 24.05.2011; OVG 2 LB 158/10
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 4. April 2012 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge und Prof. Dr. Hecker beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 8. März 2012 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör in dem angegriffenen Beschluss vom 8. März 2008 nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Aus der Anhörungsrüge ergibt sich nicht, dass der Senat bei der Beurteilung der Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision entscheidungserheblichen Vortrag der Klägerin in deren Nichtzulassungsbeschwerde nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen hat.
Die Klägerin vermisst eine Auseinandersetzung mit ihrer Rüge, das Oberverwaltungsgericht sei von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abgewichen. Dieser Vortrag war indes für die Zulassung der Revision aus Gründen grundsätzlicher Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht entscheidungserheblich. Der Senat hat in seinem Beschluss im Einzelnen aufgezeigt, dass und warum die von der Klägerin als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Fragen insbesondere unter Berücksichtigung der bereits ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keiner weiteren Klärung im Revisionsverfahren mehr bedürfen oder einer weiteren über den Einzelfall hinausweisenden Antwort nicht zugänglich sind. Auf die behauptete Divergenz zwischen der angegriffenen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts und der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs kam es dafür nicht an. Eine ausdrückliche Auseinandersetzung mit dem hierauf bezogenen Vortrag der Klägerin war deshalb entbehrlich, ohne dass daraus geschlossen werden könnte, der Senat habe diesen Vortrag nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.