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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 28.11.2002 - 4 B 74/02 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 4 B 74/02 |
| Entscheidungsdatum : | 28. November 2002 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
Bayerischer VGH München; 27.08.2002; VGH 26 B 00.2110
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 28. November 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a und Prof. Dr. {GESPERRT:BEGINN}Rojahn{GESPERRT:ENDE} beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. August 2002 mit Schriftsatz vom 22. November 2002 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.