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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Beschluss vom 27.10.2021 - 4 BN 8/21 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 4 BN 8/21 |
| Entscheidungsdatum : | 27. Oktober 2021 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
OVG Magdeburg; 18.11.2020; OVG 2 K 68/18
Tenor
In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 27. Oktober 2021 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Decker und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Emmenegger beschlossen:
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt über die Nichtzulassung der Revision in dem auf die mündliche Verhandlung vom 18. November 2020 ergangenen Urteil aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 15 000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist begründet.
Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich zur Klärung der Anforderungen an die Ersatzverkündung der Verlängerung einer Veränderungssperre beitragen.
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Rechtsmittel
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 4 CN 9.21 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (§ 55a Abs. 1 bis 6 VwGO sowie Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach vom 24. November 2017, BGBl. I S. 3803) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO, § 5 Nr. 6 Alt. 2 RDGEG vertreten lassen.