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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 26.09.2002 - 34 W (pat) 9/01 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 34 W (pat) 9/01 |
| Entscheidungsdatum : | 26. September 2002 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
34 W (pat) 9/01 Verkündet am 26. September 2002 (Aktenzeichen) …
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 195 23 012.4-23
…
hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 26. September 2002 durch den Richter Dr.-Ing. Barton als Vorsitzendem und die Richter Dr. Schmitt, Dipl.-Phys. Dr. Frowein und Dipl.-Ing. Dipl.-Wirtsch.-Ing. Ihsen
BPatG 154 6.70 beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse A 24 F des Deutschen Patent- und Markenamts vom 30. Oktober 2000 aufgehoben und das Patent erteilt.
Bezeichnung: Halter für ein Feuerzeug zur Verwendung an einer Verpackungsschachtel für Zigaretten oder dgl. Rauchwaren sowie Verpackung für Zigaretten oder dgl. Rauchwaren mit einem solchen Halter
Anmeldetag: 24. Juni 1995
Die Priorität der deutschen Patentanmeldung 195 17 483.6 vom 12. Mai 1995 ist in Anspruch genommen.
Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:
Patentansprüche 1 bis 9, eingegangen am 24. September 2002, mit der Maßgabe, daß in Patentanspruch 6 die Rückbeziehung "1-5" ersetzt wird durch "3-5",
Beschreibung Seiten 3 und 4, eingegangen am 24. September 2002, mit der Maßgabe, daß auf Seite 3 Absatz 2 Zeile 1 die Bezeichnung der Druckschrift "WO 94/01800" in "WO 94/01008" geändert wird, und Beschreibung Seiten 5 bis 9, eingegangen am 20. September 2002, Zeichnung 4 Blatt mit Figuren 1 bis 8, eingegangen am 8. Dezember 1995, und Zeichnung 1 Blatt mit Figur 9, eingegangen am 12. September 2002.
Gründe
I
Mit dem angefochtenen Beschluß hat die Prüfungsstelle die Patentanmeldung aus den Gründen des Bescheids vom 29. September 1999 zurückgewiesen.
In diesem Bescheid hatte die Prüfungsstelle eine Anpassung der Unterlagen an den seinerzeit geltenden Hauptanspruch vom 1. Juli 1997 gefordert, was trotz mehrerer Fristgesuche der Anmelderin und jeweils entsprechender Fristverlängerungen seitens der Prüfungsstelle bis zum 5. Oktober 2000 nicht geschah.
Hiergegen wendet sich die Beschwerde der Anmelderin.
Die Anmelderin verfolgt die Patentanmeldung im Beschwerdeverfahren mit neun neugefaßten Patentansprüchen sowie angepaßter Beschreibung und Zeichnung weiter.
Der Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:
Halter für ein Feuerzeug (6) zur Verwendung an einer Verpackungsschachtel (1) für Zigaretten oder dgl. Rauchwaren, mit einem köcherartigen Gehäuse zur Aufnahme des Feuerzeuges (6) sowie mit am Gehäuse angeformten Wandabschnitten (10'), die nach dem Aufsetzen des Halters auf die Oberseite (3') des Deckels (3) der Verpackungsschachtel den Deckel (3) an dessen Vorderseite und Rückseite übergreifen, dadurch gekennzeichnet, daß am Gehäuse (10) zwei in Gehäuse-Längsrichtung gegeneinander versetzte und einander zugewandte hakenartige Befestigungslaschen (19, 21) vorgesehen sind, von denen wenigstens eine an einem in Gehäuse-Längsrichtung verschiebbaren Schieber vorgesehen ist und die von der Seite her unter die Oberseite des Deckels einschiebbar sind.
Sieben Unteransprüche kennzeichnen Ausgestaltungen des Halters nach Patentanspruch 1.
Der Patentanspruch 9 lautet wie folgt:
Verpackung für Zigaretten oder dgl. Rauchwaren mit einer Verpackungsschachtel und mit einem an der Schachtel vorgesehenen Halter nach einem der Ansprüche 1 bis 7.
Die Anmelderin ist der Ansicht, die Gegenstände der geltenden Patentansprüche seien durch den entgegengehaltenen Stand der Technik weder vorweggenommen noch nahegelegt. Sie beantragt:
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit den im Beschlußtenor genannten Unterlagen zu erteilen.
Zum Stand der Technik sind von der Prüfungsstelle im Erstbescheid elf Druckschriften genannt worden (vgl Titelseite der deutschen Offenlegungsschrift 195 23 012).
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen. II
Die zulässige Beschwerde hat Erfolg.
Die geltenden Patentansprüche sind zulässig, weil ihre Gegenstände mit sämtlichen beanspruchten Merkmalen den ursprünglich eingereichten Unterlagen entnehmbar sind.
Die Merkmale des Patentanspruchs 1 entstammen den ursprünglich eingereichten Patentansprüchen 1, 5 und 11 sowie der Beschreibung. Die Merkmale der geltenden Patentansprüche 2 bis 9 entstammen den ursprünglich eingereichten Patentansprüchen 6 bis 8, 12, 13, 16, 17 und 19.
Der Halter nach dem geltenden Patentanspruch 1 ist patentfähig.
Er ist offensichtlich gewerblich anwendbar und auch neu, denn in keiner der elf entgegengehaltenen Druckschriften wird ein Gegenstand gezeigt oder beschrieben, bei dem die kennzeichnenden Merkmale des geltenden Patentanspruchs 1 verwirklicht sind.
Der Halter nach Patentanspruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Er geht aus von einem Halter, wie er bspw in der internationalen Patentanmeldung WO 94/01008 gezeigt und beschrieben ist und bei dem sämtliche Merkmale des Oberbegriffs des Patentanspruchs 1 verwirklicht sind. Dieser bekannte Halter ist für ein Feuerzeug (vgl insbes Fig 6 bis 9 mit zugehöriger Beschreibung) und zur Befestigung an der Oberseite des Deckels einer Zigarettenschachtel bestimmt. Er besitzt ein köcherartiges Gehäuse, an das vier Wandabschnitte angeformt sind, die bei einer Befestigung am Deckel dessen Seiten übergreifen und an diesen anliegen. Die Sicherung des Halters an dem Deckel erfolgt durch eine umlegbare Lasche, die an der Unterkante des die Vorderseite des Deckels übergreifenden Wandabschnitts vorgesehen ist und die auf die Innenseite der Vorderseite des Deckels umgefaltet wird. Bei diesem bekannten Halter ist als nachteilig angesehen worden, daß diese Form der Befestigung eine unzureichende Sicherung des Halters am Deckel ist und daß eine Befestigung nur am Deckel der Verpackung möglich ist.
Dem Anmeldungsvorschlag ist daher die Aufgabe zugrunde gelegt worden (vgl Abs 3 der Beschreibung), einen Halter sowie eine Verpackung mit einem Halter aufzuzeigen, der bei bequemer Handhabung des in dem Halter befindlichen Feuerzeugs eine zuverlässige Befestigung des Halters wahlweise an der Oberseite des Deckels oder an der Unterseite des Bodens einer Zigarettenschachtel oder dgl. Verpackungsschachtel für Rauchwaren ermöglicht.
Diese Aufgabe wird bei einem Halter, wie er bspw aus der internationalen Patentanmeldung WO 94/01008 bekannt ist, durch die kennzeichnenden Merkmale des Patentanspruchs 1 gelöst. Durch die hakenartigen, unter die Oberseite des Dekkels einschiebbaren Befestigungslaschen wird der Halter zuverlässig an der Zigarettenschachtel befestigt. Zugleich können bei dem Halter nach der internationalen Patentanmeldung die Wandabschnitte im Bereich der Schmalseiten des Deckels sowie die umlegbare Lasche zur Befestigung entfallen. In gleicher Weise ist nun auch der Halter an der Unterseite der Verpackung befestigbar. Dazu übergreifen die beiden Wandabschnitte die entsprechenden Teile der Vorder- und Rückseite der Verpackung im Bereich des Bodens, und die hakenartigen Befestigungslaschen werden von der Seite her über die Innenfläche des Bodens geschoben.
Für diese im geltenden Patentanspruch 1 gekennzeichnete Lösung gibt die internationale Patentanmeldung WO 94/01008 ersichtlich keine Anregung. Da - wie im Neuheitsvergleich herausgestellt - auch die übrigen im Prüfungsverfahren entgegengehaltenen Druckschriften die im Kennzeichen des Patentanspruchs 1 gekennzeichnete Lösung nicht enthalten, konnten sie auch keinerlei Anregung in diese Richtung geben. Dies gilt auch für die US-Patentschrift 4 223 784, die ein Feuerzeug mit einem Zigarettenschachtelhalter zeigt. Zwar wird in dieser Schrift in Figur 4 eine Ausführungsform gezeigt und beschrieben, bei der aus Draht gebildete Arme (7) in einem U-förmigen Rahmen (9) teleskopartig verschiebbar sind, diese Verschiebbarkeit dient aber dazu, das dort gezeigte Feuerzeug mit Halter für verschieden große Packungen verwenden zu können (vgl Sp 3 Z 59 bis Sp 4 Z 5 dieser Schrift). Eine Verschiebbarkeit dieser Arme ähnlich der der hakenartigen Befestigungslaschen des Anmeldungsvorschlages ist in dieser Schrift hingegen nicht vorgesehen.
Der Fachmann mußte daher eigenschöpferisch, fachübliches Handeln übersteigend tätig werden, um den Gegenstand des Anspruchs 1 zu erreichen.
Der Patentanspruch 1 ist daher gewährbar.
Die Patentansprüche 2 bis 8 betreffen Ausgestaltungen des Halters nach Patentanspruch 1, die nicht platt selbstverständlich sind. Zusammen mit Patentanspruch 1 sind daher auch die Patentansprüche 2 bis 8 gewährbar.
Die Verpackung nach Patentanspruch 9 setzt die Kenntnis des Halters nach Patentanspruch 1 voraus; sie wird daher von den Erwägungen zur Patentfähigkeit des Halters nach Patentanspruch 1 mitgetragen.
Die im Beschlußtenor ausgesprochenen Änderungen beseitigen offensichtliche Unrichtigkeiten.
Dr. Barton Dr. Schmitt Dr. Frowein Ihsen
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