Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 05.10.2004 - 23 W (pat) 36/03 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 23 W (pat) 36/03 |
| Entscheidungsdatum : | 5. Oktober 2004 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
23 W (pat) 36/03 Verkündet am 5. Oktober 2004 (Aktenzeichen) …
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 198 49 883.7-34
…
hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 5. Oktober 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Tauchert sowie der Richter Dr. Gottschalk, Knoll und Dr. Häußler
BPatG 154 6.70 beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse H 01 R des Deutschen Patent- und Markenamts vom 3. April 2003 aufgehoben und das Patent 198 49 883 mit folgenden Unterlagen erteilt:
Ansprüche 1 bis 9, Beschreibungsseiten 1 bis 10 einschließlich der Seiten 2a und 5a, diese Unterlagen überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 5. Oktober 2004, und ursprüngliche Zeichnung, Figuren 1 bis 6.
A n m e l d e t a g : 29. Oktober 1998
B e z e i c h n u n g : Elektrische Steckdose mit einer Kindersicherung
Gründe
I.
Die Prüfungsstelle für Klasse H 01 R des Deutschen Patent- und Markenamts hat die am 29. Oktober 1998 eingereichte Patentanmeldung mit der Bezeichnung "Elektrische Steckdose mit einer Kindersicherung" durch Beschluß vom 3. April 2003 zurückgewiesen. Zur Begründung ist darin ausgeführt, daß der Gegenstand des am 3. März 2003 eingegangenen Patentanspruchs 1 gegenüber dem Stand der Technik nach den Druckschriften
- DE 696 02 997 T2 (Druckschrift 3) und - DE 196 31 496 A1 (Druckschrift 4)
nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Im Prüfungsverfahren sind zum Stand der Technik ferner die Druckschriften
- EP 0 797 271 B1 (Druckschrift 1) und - EP 0 771 051 A1 (Druckschrift 2)
in Betracht gezogen worden.
Von der Anmelderin sind zum Stand der Technik zudem die Druckschriften
- deutsches Gebrauchsmuster 76 08 187 (Druckschrift 5) - deutsche Auslegeschrift 20 38 508 (Druckschrift 6) und - EP 0 797 271 A1 (Druckschrift 7)
genannt worden.
Die vorgenannten Druckschriften 1 bzw. 3 sind zwar nachveröffentlicht, jedoch gibt es dazu die entsprechenden Vorveröffentlichungen
- EP 0 797 271 A1 (Druckschrift 7) bzw. - EP 0 763 875 A1 (Druckschrift 3').
Gegen den vorgenannten Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie verfolgt ihr Schutzbegehren mit den in der mündlichen Verhandlung vom 5. Oktober 2004 überreichten Patentansprüchen 1 bis 9 mit angepaßter Beschreibung weiter und vertritt die Auffassung, daß der Gegenstand des verteidigten Patentanspruchs 1 gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik patentfähig sei.
Die Anmelderin beantragt,
den Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse H 01 R des Deutschen Patent- und Markenamts vom 3. April 2003 aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
Ansprüche 1 bis 9, Beschreibungsseiten 1 bis 10 einschließlich der Seiten 2a und 5a, diese Unterlagen überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 5. Oktober 2004, und ursprüngliche Zeichnung, Figuren 1 bis 6.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet:
"Elektrische Steckdose (10) mit einer Kindersicherung (20), die an einem hinter einer lösbaren Abdeckung (15) mit Kontakteinführungslöchern (19) befindlichen Isolierstoffsockel (11) angebracht ist und ein an die Kontakteinführungslöcher (19) verschließendes Sperrstück (22, 33) aufweist, das auch bei gelöster Abdekkung (15) am Isolierstoffsockel (11) gehalten ist und nur durch gleichzeitiges Einstecken von mindestens zwei Steckerkontaktstiften in die Kontakteinführungslöcher (19) entgegen der Wirkung einer Feder (23, 38) derart verstellbar ist, daß die dahinterliegenden Aufnahmekontakte (12) der Steckdose (10) freigegeben werden, wobei die Kindersicherung (20) eine das Sperrstück (22, 33) bedeckende, dem Boden der Abdeckung (15) zugewandte Deckplatte (24, 35) aufweist, die mit den Kontakteinführungslöchern (19) der Abdeckung (15) fluchtende Kontakteinführungslöcher (19a, 29) aufweist, dadurch gekennzeichnet, daß hebelartige Extremitäten (32) mit Handhabungen, die Löseorgane für am Isolierstoffsokkel (11) vorgesehene schraubenlose Kontaktelemente tragen, an der Deckplatte (24, 35) oder einer Grundplatte (25, 34) der Kindersicherung (20) angebracht sind."
Wegen der geltenden Unteransprüche 2 bis 9 und der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist zulässig und auch begründet; denn die Lehre der geltenden Patentanspruchs 1 ist durch den im Verfahren befindlichen Stand der Technik nicht patenthindernd getroffen.
1. Die geltenden Patentansprüche 1 bis 9 sind zulässig.
Der geltende Patentanspruch 1 findet inhaltlich eine ausreichende Stütze in den ursprünglichen Patentansprüchen 1, 2 und 10.
Die geltenden Unteransprüche 2 bis 9 sind - in dieser Reihenfolge - durch den Offenbarungsgehalt der ursprünglichen Patentansprüche 3 bis 9 und 11 gedeckt.
2. Nach den Angaben in der geltenden Beschreibung (vgl. Seite 2, Absatz 1) wird im Oberbegriff des verteidigten Patentanspruchs 1 von einer elektrischen Steckdose mit einer Kindersicherung ausgegangen, wie sie aus der Druckschrift 7 bekannt ist. Gemäß der Beschreibung (vgl. Seite 2, letzter Absatz bis Seite 2a, Absatz 1) ist bei dieser bekannten gattungsgemäßen Steckdose mit Kindersicherung kein Platz für eine Trägerplatte mit hebelartigen Extremitäten mit einer Handhabung zur Betätigung von Löseorganen schraubenloser Kontaktelemente, da die an der Frontseite des Isolierstoffsockels angebrachte Kindersicherung dann den Raum einnimmt, der sonst für die Anbringung der Löseorgane benötigt wird.
Vor diesem Hintergrund liegt dem Anmeldungsgegenstand als technisches Problem die Aufgabe zugrunde, eine elektrische Steckdose mit sockelseitiger Kindersicherung zu schaffen, die mit schraubenlosen Kontaktelementen ausgestattet ist, ohne daß die Kindersicherung die Anbringung der Löseorgane für die Kontaktelemente beeinträchtigt (vgl. geltende Beschreibung, Seite 2a, Absatz 2).
Diese Aufgabe wird bei einer gattungsgemäßen elektrischen Steckdose mit dem Merkmal nach dem kennzeichnenden Teil des geltenden Patentanspruchs 1 dadurch gelöst, daß die hebelartigen Extremitäten (32) mit Handhabungen, die Löseorgane für am Isolierstoffsockel (11) vorgesehene Kontaktelemente tragen, an der Deckplatte (24, 35) oder der Grundplatte (25, 34) der Kindersicherung (20) angebracht sind. D.h. die Deckplatte oder die Grundplatte der Kindersicherung dient dabei zugleich als Trägerplatte für die hebelartigen Extremitäten (Doppelnutzung), wodurch die - hinderliche - zusätzliche Trägerplatte für die hebelartigen Extremitäten entfällt.
3. Die - zweifelsohne gewerblich anwendbare - elektrische Steckdose mit einer Kindersicherung nach dem geltenden Patentanspruch 1 ist gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik neu und beruht diesem gegenüber auch auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Durchschnittsfachmanns, der hier als ein mit der Entwicklung und Herstellung von elektrischen Steckdosen mit einer Kindersicherung befaßter, berufserfahrener Elektroingenieur mit Fachhochschulausbildung zu definieren ist. a) Die Neuheit des Gegenstands des geltenden Patentanspruchs 1 folgt schon daraus, daß - wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen zur erfinderischen Tätigkeit ergibt - keine der eingangs genannten vorveröffentlichten Druckschriften 2, 3' und 4 bis 7 eine elektrische Steckdose mit einer Kindersicherung offenbart, die das Merkmal nach dem kennzeichnenden Teil des geltenden Patentanspruchs 1 der vorliegenden Anmeldung aufweist, wonach
- hebelartige Extremitäten (32) mit Handhabungen, die Löseorgane für am Isolierstoffsockel (11) vorgesehene schraubenlose Kontaktelemente tragen, an der Deckplatte (24, 35) oder der Grundplatte (25, 34) der Kindersicherung (20) angebracht sind.
b) Die Druckschriften 2, 3' und 4 bis 7 können dem vorstehend definierten Durchschnittsfachmann den Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 auch weder für sich noch in einer Zusammenschau nahelegen.
Die Druckschrift 7 offenbart - als einzige der vorgenannten Druckschriften - eine elektrische Steckdose mit einer Kindersicherung, die sämtliche Merkmale nach dem Oberbegriff des geltenden Patentanspruchs 1 aufweist. Sie betrifft zwar nur einen Isolierstoffsockel für eine elektrische Steckdose (socle de prise de courant 10 comportant un corps 12 en matière isolante), an dem - insoweit entsprechend dem Oberbegriff des geltenden Patentanspruchs 1 - eine Kindersicherung (dispositif de protection 35) mit einem die Kontakteinführungslöcher verschließenden Sperrstück (obturateur mobile 37) angebracht ist, welches auch bei gelöster Abdeckung am Isolierstoffsockel gehalten ist und nur bei gleichzeitigem Einstekken von mindestens zwei Steckerstiften in die Kontakteinführungslöcher derart verstellbar ist - ersichtlich entgegen der Wirkung einer Feder -, daß die dahinterliegenden Aufnahmekontakte der Steckdose (alvéole conductrices 13) freigegeben werden, wobei die Kindersicherung (35) zudem eine das Sperrstück (37) bedekkende, dem Boden der Abdeckung zugewandte Deckplatte (plaquette supérieure 36) aufweist, die - selbstverständlich - mit den Kontakteinführungslöchern der Abdeckung fluchtende Kontakteinführungslöcher hat (vgl. die Ansprüche 1 und 2 iVm Spalte 5, Absatz 5 und Spalte 6, Zeilen 42 bis 44). Für den zuständigen Fachmann ist es indessen selbstverständlich, daß zu einer kompletten elektrischen Steckdose zusätzlich eine lösbare Abdeckung gehört, die derart vor dem Isolierstoffsockel angeordnet ist, daß deren Kontakteinführungslöcher mit den Aufnahmekontakten des Isolierstoffsockels fluchten, wie dies den weiteren Merkmalen nach dem Oberbegriff des geltenden Patentanspruchs 1 entspricht. Zum Offenbarungsgehalt der Druckschrift 7 gehören daher auch die - vom Fachmann in Gedanken gleich mitgelesenen - die lösbare Abdeckung betreffenden Merkmale des Oberbegriffs des geltenden Patentanspruchs 1, zumal diese Druckschrift ausdrücklich auf eine übliche Abdeckung (enjoliveur) für den Isolierstoffsockel verweist (vgl. Spalte 7, Absätze 3 bis 5) (vgl. hierzu auch BGH Mitt 1995, 220, Leitsatz 2, 222 liSp leAbs bis reSp Abs 1 -"Elektrischer Steckverbinder"). Andererseits findet sich in der Druckschrift 7 jedoch keinerlei Hinweis darauf, daß es bei der daraus bekannten gattungsgemäßen elektrischen Steckdose mit am Isolierstoffsockel angebrachter Kindersicherung von Vorteil sein könnte, an der Deckplatte oder der Grundplatte der Kindersicherung hebelartige Extremitäten mit Handhabungen anzubringen, die Löseorgane für am Isolierstoffsockel vorgesehene schraubenlose Kontaktelemente tragen, wie dies der Lehre nach dem kennzeichnenden Teil des geltenden Patentanspruchs 1 entspricht, zumal die Druckschrift 7 Kontaktelemente (13) mit Schrauben (vis de serrage 33) zum Anziehen der Anschlußdrähte (l'âme conductrice 29 d'un conducteur électrique 30) vorsieht (vgl. die Figuren 2, 4 bis 6 und 8 nebst zugehöriger Beschreibung in Spalte 4, Zeile 44 bis 57 und Spalte 7, Absatz 3), bei denen kein Bedarf nach Löseorganen im Sinne des geltenden Patentanspruchs 1 besteht.
Eine Anregung hierzu erhält der Fachmann auch nicht bei Einbeziehung der weiteren Entgegenhaltungen. So betrifft die nachveröffentlichte Druckschrift 3 bzw. die entsprechende vorveröffentlichte Druckschrift 3' eine elektrische Steckdose mit Kindersicherung, die - entgegen der im angefochtenen Beschluß vertretenen Auffassung (vgl. Seite 3, vorletzter Absatz bis Seite 4, Absatz 1) - nicht einmal sämtliche Merkmale nach dem Oberbegriff des geltenden Patentanspruchs 1 aufweist (vgl. hierzu die beiden letzten Zeilen des Patentanspruchs 1 auf Seite 8 der Druckschrift 3, wonach der Führungskörper (17) der Kindersicherung (16 bis 18) auf dem Deckel (23) - d.h. der Abdeckung der Steckdose - befestigt ist). Auch gemäß der entsprechenden vorveröffentlichten Druckschrift 3' kann die - aus einem beweglichen Teil (pièce mobile 16), einem Führungskörper (berceau fixe 17) und Federmitteln (deux ressorts 18) bestehende - Kindersicherung (dispositif de verrouillage) mit dem Führungskörper (17) an der lösbaren Abdeckung (couvercle, boîtier 23) befestigt oder in diese integriert sein (vgl. Spalte 4, Zeilen 28 bis 32 zur Fig. 1). Die weitere Angabe, wonach die Oberseite des Isolierstoffsockels (11) ein Verriegelungsglied trägt (vgl. Spalte 2, vorletzte Zeile bis Spalte 3, Zeile 1), ist daher dahingehend auszulegen, daß das Verriegelungsglied (16) auf der Oberseite des Isolierstoffsockels (11) angeordnet und dabei mit dem dazugehörigen Führungskörper (17) an der lösbaren Abdeckung (23) angebracht bzw. in diese integriert ist. Da beim Stand der Technik nach der Druckschrift 3' sonach bereits das Merkmal nach dem Oberbegriff des geltenden Patentanspruchs 1 fehlt, wonach die Kindersicherung am Isolierstoffsockel angebracht ist, vermag diese Druckschrift den Fachmann auch nicht zu dem - hierauf aufbauenden - Merkmal nach dem kennzeichnenden Teil des geltenden Patentanspruchs 1 anzuregen, wonach - bei am Isolierstoffsokkel angebrachter Kindersicherung - hebelartige Extremitäten mit Handhabungen an der Deckplatte oder der Grundplatte der Kindersicherung anzubringen sind, die Löseorgane für am Isolierstoffsockel vorgesehene schraubenlose Kontaktelemente tragen, zumal Löseorgane im Sinne des geltenden Patentanspruchs 1 nur in Verbindung mit schraubenlosen Kontaktelementen benötigt werden, auf die sich in der Druckschrift 3' jedoch kein Hinweis findet.
Die Druckschrift 4 offenbart zwar - als einzige der vorgenannten Druckschriften - eine elektrische Steckdose mit Kindersicherung (Sperrstück 18, Lager 19, Feder 20, Gehäuse 21), die schraubenlose Kontaktelemente (Anschlußklemme 7) und einen - in Fig. 2 dargestellten, in der Beschreibung jedoch nicht erwähnten - Hebel aufweist, der ersichtlich eine hebelartige Extremität mit einer Handhabung im Sinne des geltenden Patentanspruchs 1 bildet - d.h. ein Löseorgan für das am Isolierstoffsockel (Steckdosensockel 5) vorgesehene schraubenlose Kontaktelement (7) trägt -, jedoch führt diese Druckschrift den Fachmann insofern von der Erfindung weg, als danach die Kindersicherung (18, 19, 20) an der lösbaren Abdeckung (Steckdosenabdeckung 6) angebracht (vgl. den Anspruch 9 iVm Spalte 7, vorletzter Absatz bis Spalte 8, Absatz 1 zu den Figuren 2 bis 4) und der Hebel mittels einer dazugehörigen Trägerplatte (ohne Bezugszeichen) am Isolierstoffsockel (5) befestigt ist. Hierdurch könnte es dem Fachmann daher allenfalls nahegelegt sein, bei der bekannten gattungsgemäßen elektrischen Steckdose nach der Druckschrift 7 ebenfalls schraubenlose Kontaktelemente vorzusehen und - beim Auftreten von Schwierigkeiten wegen der dort am Isolierstoffsockel angebrachten Kindersicherung - die Kindersicherung nach dem Vorbild der Druckschrift 4 an der Abdeckung und die hebelartigen Extremitäten mit Handhabungen, die Löseorgane für die am Isolierstoffsockel vorgesehenen schraubenlosen Kontaktelemente tragen, mit einer eigenen Trägerplatte am Isolierstoffsockel anzubringen. D.h. aufgrund der Druckschrift 4 hat der Fachmann jedenfalls keinerlei Veranlassung, bei einer gattungsgemäßen elektrischen Steckdose mit am Isolierstoffsockel angebrachter Kindersicherung die hebelartigen Extremitäten mit den Löseorganen für die schraubenlosen Kontaktelemente an der Deckplatte oder der Grundplatte der Kindersicherung anzubringen, wie dies der Lehre nach dem kennzeichnenden Teil des geltenden Patentanspruchs 1 entspricht. Soweit im angefochtenen Beschluß (vgl. Seite 4, Absätze 2 und 3) demgegenüber die Auffassung vertreten wird, daß das die hebelartigen Extremitäten betreffende Merkmal nach dem kennzeichnenden Teil des geltenden Patentanspruchs 1 dem Fachmann bei Einbeziehung der Druckschrift 4 nahegelegt sei, beruht dies also auf einer unzulässigen rückschauenden Betrachtungsweise in Kenntnis der Erfindung, zumal für
den Fachmann auch nicht ohne weiteres erkennbar ist, daß - wie im angefochtenen Beschluß geltend gemacht - durch das Anbringen der hebelartigen Extremitäten an der Deckplatte oder der Grundplatte der Kindersicherung bei am Isolierstoffsockel angebrachter Kindersicherung eine einfachere Bedienbarkeit und kompaktere Bauweise erzielbar sein könnte. Denn auch das Erkennen dieser Vorteile setzt ersichtlich die Kenntnis der Erfindung voraus.
Die Druckschrift 2 ist im Prüfungsverfahren nur in Betracht gezogen worden, weil daraus eine elektrische Steckdose mit Kindersicherung bekannt ist (vgl. den Prüfungsbescheid vom 24. Oktober 2002, Seite 2). Daß der Fachmann durch diese Druckschrift einen Hinweis in Richtung des Merkmals nach dem kennzeichnenden Teil des geltenden Patentanspruchs 1 erhalten könnte, ist auch von der Prüfungsstelle nicht geltend gemacht worden.
Ein entsprechender Hinweis findet sich schließlich auch nicht in den ebenfalls elektrische Steckdosen mit Kindersicherungen betreffenden, von der Anmelderin zum Stand der Technik genannten und im Prüfungsverfahren nicht aufgegriffenen Druckschriften 5 und 6.
Die elektrische Steckdose mit einer Kindersicherung nach dem geltenden Patentanspruch 1 ist demnach patentfähig.
4. An den Patentanspruch 1 können sich die geltenden Unteransprüche 2 bis 9 anschließen, die vorteilhafte und nicht selbstverständliche Ausführungsarten der elektrischen Steckdose mit Kindersicherung nach dem Hauptanspruch betreffen.
5. In der geltenden Beschreibung ist der maßgebliche Stand der Technik, von dem die Erfindung ausgeht, angegeben und die beanspruchte elektrische Steckdose mit einer Kindersicherung anhand der Zeichnungen ausreichend erläutert.
6. Das Patent war daher im beanspruchten Umfang zu erteilen.
Dr. Tauchert Dr. Gottschalk Knoll Dr. Häußler
Pü