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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 15.01.2002 - 3 StR 461/01 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 3 StR 461/01 |
| Entscheidungsdatum : | 15. Januar 2002 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 15. Januar 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 4. September 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch entfällt die Einziehung des ausländischen Führerscheins, vgl. § 69 Abs. 3 Satz 2, § 69 b StGB.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Unterschrift
Tolksdorf Rissing-van Saan Winkler von Lienen Becker