BGH
20. Dezember 2010
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BGH
8. September 2011
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 20.12.2010 - VII ZB 65/10 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | VII ZB 65/10 |
| Entscheidungsdatum : | 20. Dezember 2010 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, die Richterin Safari Chabestari und die Richter Halfmeier und Prof. Leupertz
beschlossen:
Die Zwangsvollstreckung der Gläubigerin gegen den Schuldner aus der notariellen Urkunde vom 8. März 1988, UR-Nr. 152/1988 des Notariats Ditzingen II wird gegen eine vom Schuldner zu leistende Sicherheit in Höhe von 200.000 EUR einstweilen eingestellt.
Gründe
1. Über die beantragte einstweilige Anordnung ist gemäß § 575 Abs. 5 ZPO i.V.m. § 570 Abs. 3 ZPO nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Dabei sind die Erfolgsaussichten der Rechtsbeschwerde zu berücksichtigen und die Nachteile, die dem Schuldner durch die Vollstreckung drohen, gegen diejenigen abzuwägen, die die Gläubigerin bei einer Aussetzung der Vollstreckung zu befürchten hat (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2002 - IX ZB 48/02, NJW 2002, 1658). Eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung kommt allerdings nicht in Betracht, wenn die vorläufige Prüfung ergibt, dass die Rechtsbeschwerde von vornherein aussichtslos ist.
2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Zwangsvollstreckung vorläufig gegen Sicherheitsleistung einzustellen.
a) Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Das Beschwerdegericht hat sie wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die Sache wirft Rechtsfragen auf, die einer umfassenden Prüfung bedürfen und über die nicht sofort entschieden werden kann. Die Rechtsbeschwerde ist nicht als von vornherein aussichtslos anzusehen.
b) Der Schuldner hat durch die bevorstehende Zwangsvollstreckung größere Nachteile zu gegenwärtigen als die Gläubigerin durch deren Aufschub. Dem Schuldner droht im Hinblick auf den für den 4. Januar 2011 angesetzten Zwangsversteigerungstermin der Verlust seines Eigentums an dem zu versteigernden Grundstück. Dagegen ergibt sich für die Gläubigerin bei vorläufiger Einstellung der Zwangsvollstreckung lediglich eine zeitliche Verzögerung bis zur Entscheidung über das Rechtsbeschwerdeverfahren. Den daraus möglicherweise erwachsenden Nachteilen der Gläubigerin kann durch die angeordnete Sicherheitsleistung ausreichend Rechnung getragen werden.
Unterschrift
Kniffka Kuffer Safari Chabestari
Halfmeier Leupertz
Vorinstanz
AG Ludwigsburg; 14.07.2010; 1 M 4364/10 / LG Stuttgart; 20.09.2010; 19 T 260/10