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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 08.10.2024 - 29 W (pat) 564/24 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 29 W (pat) 564/24 |
| Entscheidungsdatum : | 8. Oktober 2024 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache …
ECLI:DE:BPatG:2024:081024B29Wpat564.24.0 betreffend die Marke 30 2021 026 861
hat der 29. Senat (Marken- Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 8. Oktober 2024 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber, die Richterin Lachenmayr-Nikolaou und den Richter Posselt beschlossen:
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Gründe
I.
Gegen die Eintragung der Wort-/Bildmarke DE 30 2021 026 861 der Beschwerdegegnerin wurde am 3. Juni 2022 Widerspruch aus der Marke Wort-
/Bildmarke 30 2013 023 224 durch deren Inhaber X … erhoben. Dieser ist Geschäftsführer der Y … Verwaltungs-GmbH, die wiederum persönlich haftende Gesellschafterin der im Rubrum des vorliegenden Beschlusses genannten Beschwerdeführerin, der Z … KG, ist.
Mit Beschluss vom 15. Dezember 2023 hat die Markenstelle für Klasse 11 des DPMA den Widerspruch zurückgewiesen. Im Rubrum dieses Beschlusses sind der Widersprechende X … und die hiesige Beschwerdegegnerin und Inhaberin der angegriffenen Marke als Beteiligte aufgeführt. Auf Aufforderung des DPMA vom 25. März 2024, den Erhalt des Beschlusses zu bestätigen und das Empfangsbekenntnis zurückzusenden, teilte die den Widersprechenden vertretende Kanzlei mit Schreiben vom 3. April 2024 mit, dass der Beschluss auf dem Postweg verloren gegangen sei, und bat um eine erneute Zusendung. Am 4. April 2024 wurde der Beschluss (erneut) an den anwaltlichen Vertreter des Widersprechenden versandt, der diesen laut Empfangsbekenntnis am 9. April 2024 erhalten hat.
Am 7. Mai 2024 legte dieselbe Kanzlei beim DPMA elektronisch Beschwerde ein, wobei sie im elektronischen Beschwerdeformular - unter zutreffender Nennung der Aktenzeichen der Kollisionszeichen - das Datum des angefochtenen Beschlusses mit "04.04.2024" angab und als Beschwerdeführerin die "Z … KG" benannte.
Die Beschwerdeführerin hat keinen ausdrücklichen Antrag gestellt. Zur Begründung ihrer Beschwerde hat sie Ausführungen zur Verwechslungsgefahr zwischen den Kollisionszeichen gemacht.
Die Beschwerdegegnerin und Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt sinngemäß,
die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
Der Senat hat die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass die Beschwerde voraussichtlich aufgrund fehlender Beschwerdeberechtigung als unzulässig zu verwerfen sein werde.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Hinweis des Senats vom 29. Juli 2024 sowie auf den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist unzulässig, da es an einer Beschwerdeberechtigung der Beschwerdeführerin gem. § 66 Abs. 1 S. 2 MarkenG fehlt. 1. Zwar kann der Beschwerde trotz der unzutreffenden Angabe des Beschlussdatums mit "04.04.2024" im Wege der Auslegung entnommen werden, dass diese sich gegen den Beschluss der Markenstelle für Klasse 11 vom 15. Dezember 2023 richtet, da dieser Beschluss dem Widersprechenden (erneut) am 4. April 2024 zugestellt wurde und die Kollisionszeichen im Beschwerdeformular zutreffend benannt wurden.
2. Es fehlt jedoch an der Beschwerdeberechtigung der Beschwerdeführerin Z … KG, in deren Namen die Beschwerdeeinlegung erfolgte.
a) Gem. § 66 Abs. 1 S. 2 MarkenG steht die Beschwerde den am Verfahren vor dem DPMA Beteiligten zu. Die hiesige Beschwerdeführerin war jedoch zu keinem Zeitpunkt am Widerspruchsverfahren vor dem DPMA beteiligt. Als Widerspruchsführer am Ausgangsverfahren beteiligt war vielmehr der Inhaber der Widerspruchsmarke X … .
b) Der Beschwerde kann auch nicht im Wege der Auslegung ein anderer Beschwerdeführer, wie beispielsweise der am Ausgangsverfahren beteiligte Widersprechende X … , entnommen werden. Da im Beschwerdeformular die Z … KG ausdrücklich benannt wurde, bleibt für eine Auslegung der Beschwerdeeinlegung insoweit kein Raum. Hieran ändert auch die Tatsache nichts, dass es zwischen dem Widersprechenden X … und der hiesigen Beschwerdeführerin eine Verbindung dergestalt gibt, dass es sich beim Widersprechenden um den Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin der Beschwerdeführerin handelt.
Die fehlende Beschwerdeberechtigung der Beschwerdeführerin führt zur Unzulässigkeit der Beschwerde, die daher zu verwerfen war (vgl. Meiser in Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Aufl. 2024, § 66 Rn. 19). Auf den diesbezüglichen Hinweis des Senats hat die Beschwerdeführerin keinerlei Ausführungen zur fehlenden Beschwerdeberechtigung gemacht, sondern lediglich zur Verwechslungsgefahr zwischen den Kollisionszeichen vorgetragen.
3. Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten die Durchführung einer solchen nicht beantragt haben (§ 69 Nr. 1 MarkenG) und der Senat sie auch nicht für geboten erachtet hat (§ 69 Nr. 3 MarkenG).
Rechtsmittel
{ABSCHNITT:} Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen.
Mittenberger-Huber Lachenmayr-Nikolaou Posselt