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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 21.03.1996 - 4 A 11/95 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 4 A 11/95 |
| Entscheidungsdatum : | 21. März 1996 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Normenkette
16. BImSchV § 2
Leitsatz
»Welches Maß an Lärmschutz der Planungsträger bei Anwendung des § 2 16. BImSchV zu gewährleisten hat, bestimmt sich grundsätzlich nach der baulichen Qualität, die dem betroffenen Bereich im Zeitpunkt der Planfeststellung zukommt.«
Gründe
I.
Die Kläger sind in Willenberg am Wachberg gut 600 m westlich der Bundesautobahn A 9 (Mit-) Eigentümer von Wohngrundstücken in einem Bereich, für den kein Bebauungsplan existiert. Ihr Klageziel ist es, daß der Beschluß der Regierung von Oberfranken vom 31. März 1995, durch den der Plan für den sechsstreifigen Ausbau der A 9 Berlin-Nürnberg im Abschnitt Trockau/Pegnitz festgestellt wurde, um Lärmschutzmaßnahmen ergänzt wird.
Die Planung, die in dem 1993 aktualisierten Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen als "vordringlicher Bedarf" dargestellt ist, beruht auf der Erwägung, daß die Verkehrsbelastung, die nach der Wiedervereinigung sprunghaft angestiegen ist, in Zukunft eine weitere Steigerung erfahren werde. 1988 sei noch ein durchschnittlicher täglicher Verkehr (DTV) von 18 000 Kfz/24 h zu verzeichnen gewesen. Die Vergleichszahl für 1992 habe bei 43 000 Kfz/24 h gelegen. Für das Jahr 2010 werde ein DTV von ca. 65 000 Kfz/24 h bei einem Lkw-Anteil bei von 20 % tags und 35 % nachts prognostiziert.
Der Planungsträger geht davon aus, daß auf den Grundstücken der Kläger, auf denen er Lärmwerte von 56 dB (A) tags bzw. 51 dB (A) nachts und 55 dB (A) tags bzw. 50 dB (A) nachts am ungünstigsten Immissionspunkt errechnet hat, die für Dorfgebiete maßgeblichen Immissionsgrenzwerte - nämlich von 64 dB (A) tags, 54 dB (A) nachts - eingehalten werden. Er lehnte es ab, Maßnahmen des aktiven oder des passiven Lärmschutzes anzuordnen, auf die die Kläger mit der Begründung Anspruch erhoben, die im Planfeststellungsverfahren angestellten Berechnungen wiesen Fehler auf und rechtfertigten die von der Planungsbehörde gezogenen Schlüsse schon deshalb nicht, weil die Bebauung am Wachberg anders als die übrigen Ortsteile von Willenberg Wohngebietscharakter habe.
Die Kläger haben am 17. Mai 1995 Klage erhoben.
Sie tragen vor: Die Planfeststellungsbehörde billige ihnen zu Unrecht lediglich den Lärmschutz zu, der in Dorfgebieten geboten sei. Tatsächlich befänden sich ihre Grundstücke in einem faktischen Wohngebiet, mit dessen Ausweitung in Zukunft zu rechnen sei. Dem müsse der Beklagte durch Lärmschutzmaßnahmen Rechnung tragen. Im übrigen seien auf ihren Grundstücken höhere Lärmbelastungen zu erwarten als sie im Planfeststellungsverfahren ermittelt worden seien; die schalltechnischen Berechnungen des Vorhabenträgers beruhten auf einer fehlerhaften und unrealistischen Verkehrsprognose.
Die Kläger beantragen,
den Planfeststellungsbeschluß um die Verpflichtung zur Durchführung aktiver, hilfsweise passiver Lärmschutzmaßnahmen zu ergänzen, die gewährleisten, daß für ihre Anwesen die Immissionsgrenzwerte von 59 dB (A) am Tag und 49 dB (A) bei Nacht eingehalten werden.
Der Beklagte beantragt,
die Klagen abzuweisen.
Er führt aus: Die Bebauung am Wachberg teile den Gesamtcharakter des Dorfes. Willenberg sei insgesamt eindeutig landwirtschaftlich geprägt. Den Wohnhäusern am Wachberg komme bauplanungsrechtlich keine eigenständige Bedeutung zu. Die Einwände der Kläger gegen die im Planfeststellungsverfahren angestellten Berechnungen griffen nicht durch.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die vorliegenden Verwaltungsvorgänge und den Inhalt der Gerichtsakten verwiesen.
II.
Die Klagen sind zulässig, aber unbegründet.
Die Kläger haben keinen Anspruch auf Lärmschutzvorkehrungen. Auf ihren Grundstücken am Wachberg sind keine Geräuscheinwirkungen zu erwarten, die die maßgeblichen Immissionsgrenzwerte überschreiten.
Der Beklagte geht zutreffend davon aus, daß sich die Lärmschutzanforderungen nach dem für Dorfgebiete vorgesehenen Schutzmaß richten. Einschlägig ist insoweit § 2 Abs. 2 Satz 2 16. BImSchV, da für den Bereich, in dem die Grundstücke der Kläger liegen, kein Bebauungsplan vorhanden ist. Nach dieser Bestimmung sind Gebiete, für die keine Festsetzungen bestehen, nach Absatz 1 entsprechend der Schutzbedürftigkeit zu beurteilen. Diese Regelung lehnt sich an § 34 BauGB an. Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 16. BImSchV in offenkundiger Parallele zu der Baugebietseinteilung der Baunutzungsverordnung aufgezählt sind, so sind für das Schutzniveau grundsätzlich die Immissionsgrenzwerte maßgeblich, die in dieser Vorschrift - nach dem Grad der Schutzbedürftigkeit gestaffelt - bestimmten Gebietsarten zugeordnet sind. Durch diese Regelung wird sichergestellt, daß es für den Lärmschutz keinen Unterschied macht, ob sich das betroffene Grundstück in einem Gebiet befindet, das seine besondere Eigenart bauleitplanerischer Festsetzung oder den tatsächlichen baulichen Verhältnissen verdankt.
Die Kläger räumen selbst ein, daß der Frage der richtigen Gebietszuordnung unter dem Blickwinkel der Lärmbelastung am Tage keine nennenswerte Bedeutung zukommt, da die vom Beklagten insoweit für ihre Grundstücke ermittelten Lärmwerte mit 56 bzw. 55 dB (A) noch unter dem für Wohngebiete maßgeblichen Immissionsgrenzwert von 59 dB (A) liegen. Anders verhalte es sich nur mit den Nachtwerten. Die überstiegen nach den Berechnungen des Vorhabenträgers mit 51 bzw. 50 dB (A) das in einem Wohngebiet ohne Lärmschutzvorkehrungen hinnehmbare Maß von 49 dB (A). Mit diesem Vorbringen haben die Kläger keinen Erfolg.
Die Kläger stellen nicht in Abrede, daß Willenberg, vom Bereich Wachberg abgesehen, den Charakter eines Dorfgebiets hat. Unter Hinweis darauf, daß sich am Wachberg "ausschließlich Wohngebäude in offener Bauweise befinden", stehen sie indes auf dem Standpunkt, daß dieser Bereich "von dem übrigen Dorfgebiet als eigenständiges Wohngebiet abgrenzbar" sei. Dem ist der Beklagte zu Recht nicht gefolgt. Ein faktisches Wohngebiet besteht nicht. Das Gericht kann dies ohne richterlichen Augenschein feststellen. Das Kartenmaterial und die Fotodokumentation, die Bestandteil der Verwaltungsakten sind, bestätigen die Richtigkeit der Einschätzung des Beklagten, daß der Gebäudekomplex am Wachberg das rechtliche Schicksal der Bebauung teilt, die Willenberg insgesamt ein dörfliches Gepräge verleiht. Der Lageplan vom 23. Januar 1995 zeigt, daß der Ortsteil Willenberg im wesentlichen durch die Kreisstraße erschlossen ist, von der die Straße Am Wachberg am Westrand der Ortslage abzweigt. Die Entfernung vom äußersten Rand der Bebauung am Wachberg bis zum entgegengesetzten Ende des Bebauungszusammenhangs beträgt keine 500 m. Die Fotodokumentation, die sich in den Akten befindet, belegt, daß die Kreisstraße die typischen Merkmale einer Dorfstraße mit einer Mischung von landwirtschaftlichen Betriebsstellen und Wohngebäuden aufweist. Hiervon unterscheidet sich die Bebauung am Wachberg freilich insofern, als sie ausschließlich dem Wohnen dient. Dies allein rechtfertigt es indes nicht ohne weiteres, ihr die Qualität eines faktischen Wohngebiets zuzuerkennen. Ihrem Umfang nach beschränkt sie sich auf einige wenige Wohngebäude. Diese bilden zwar eine in sich geschlossene Gruppe, verfügen aber nicht über das Eigengewicht, das erforderlich wäre, um sie als ein eigenständiges "Baugebiet" und nicht als bloßen Teilbereich des übrigen Bebauungszusammenhangs zu qualifizieren. Ebenso wie im Anwendungsbereich des § 34 BauGB verbietet es sich im Rahmen des § 2 Abs. 2 Satz 2 16. BImSchV, zur Bestimmung des Charakters der näheren Umgebung lediglich die baulichen Verhältnisse auf dem betroffenen Grundstück und den angrenzenden Grundstücken in den Blick zu nehmen. In die Betrachtung mit einzubeziehen ist vielmehr die gesamte Umgebung, auf die sich die bauliche Nutzung, die auf dem Grundstück ausgeübt wird, auswirken kann und die ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter dieses Grundstücks prägt. Diese wechselseitige Prägung beurteilt sich nicht allein danach, welche Bebauung in der unmittelbaren Nachbarschaft überwiegt. Reicht die prägende Wirkung entsprechend weit, so ist dem bei dem räumlichen Umgriff Rechnung zu tragen (zu § 34 BauGB vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Mai 1978 - BVerwG 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369, vom 19. September 1986 - BVerwG 4 C 15.84 - BVerwGE 75, 34 und vom 11. Februar 1993 - BVerwG 4 C 15.92 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 156). Die Ansammlung von Wohngebäuden am Wachberg erfüllt im Verhältnis zu den sonstigen in Willenberg ausgeübten Grundstücksnutzungen bei Anlegung dieser Maßstäbe nicht die Qualifikationsmerkmale eines von ihrer Umgebung abtrennbaren eigenständigen "Gebiets". Sie schließt sich auf engstem Raum an den Ortskern an und erhält von dort her ihre städtebauliche Prägung, da sie unabhängig davon, daß sie die Besonderheit aufweist, kein getreues Spiegelbild der für den übrigen Ortsteil typischen Nutzungsstruktur zu sein, als solche noch im Einwirkungsbereich der Mischbebauung liegt, die aufs Ganze betrachtet in Willenberg vorherrscht.
Zu einer abweichenden Beurteilung nötigt auch der Hinweis der Kläger nicht, es sei damit zu rechnen, daß sich die Wohnbebauung am Wachberg in Zukunft ausdehnen werde. Nicht ersichtlich ist, welche Umstände zu dieser Annahme berechtigen. Die Kläger machen selbst nicht geltend, daß sich in dieser Hinsicht konkrete gemeindliche Planungen abzeichnen. Selbst wenn Veränderungen im Bereich des Möglichen liegen sollten, rechtfertigen sie nicht die von den Klägern gezogenen Schlüsse. Denn der Planungsträger braucht im Rahmen der nach § 2 16. BImSchV gebotenen Gebietsqualifizierung nicht ungewissen zukünftigen Entwicklungen Rechnung zu tragen. Das Schutzmaß, das er zu gewährleisten hat, bestimmt sich grundsätzlich nach der baulichen Qualität, die dem betroffenen Bereich im Zeitpunkt der Planfeststellung zukommt. Den insoweit maßgeblichen Anknüpfungspunkt bildet in überplanten Gebieten die jeweils einschlägige Festsetzung und in nichtbeplanten Gebieten die tatsächlich vorhandene Bebauung. Bauliche Verhältnisse, die sich erst in der Entwicklung befinden, muß der Planungsträger nur dann berücksichtigen, wenn sie einen Grad der Verfestigung erreicht haben, der die weitgehend sichere Erwartung ihrer Verwirklichung rechtfertigt. Dies kann der Fall sein, wenn ein Bebauungsplan zwar noch nicht als Satzung beschlossen worden ist, aber bereits ein Anhörungsverfahren stattgefunden hat, oder, wenn für Bauvorhaben schon Baugenehmigungen vorliegen. Das Vorbringen der Kläger bietet hierfür keine Anhaltspunkte. Unter diesen Umständen läßt es sich rechtlich nicht beanstanden, daß der Vorhabenträger der Frage, ob Schallschutzmaßnahmen geboten sind, anhand der für Dorfgebiete normierten Immissionsgrenzwerte nachgegangen ist.
Die gegen die Lärmberechnung gerichteten Angriffe der Kläger sind ebenfalls nicht geeignet, den Klagen zum Erfolg zu verhelfen. Selbst wenn sich herausstellen würde, daß die vom Vorhabenträger errechneten Nachtwerte von 51 dB (A) bzw. 50 dB (A) korrekturbedürftig sind, erweisen sich Lärmschutzvorkehrungen nicht als erforderlich. Die Kläger beanstanden, daß der Beklagte die Lärmberechnungen auf der Grundlage einer Prognoseverkehrsbelastung von 65 000 Kfz/Tag angestellt hat. Sie sind der Auffassung, daß es geboten gewesen wäre, die Prognosemenge knapp 30 % höher anzusetzen, d.h. mit 90 000 Kfz/Tag zu veranschlagen, da erst bei diesem Verkehrsaufkommen der Sättigungsgrad der Autobahn nach der Erweiterung um zwei Fahrstreifen erreicht werde. Zu ihren Gunsten mag unterstellt werden, daß der Vorhabenträger seinen Berechnungen diese Verkehrsmenge hätte zugrunde legen müssen. Wäre von einer Prognosebelastung von 90 000 Kfz/Tag auszugehen, so hätte dies zur Folge, daß sich der für ihre Grundstücke ermittelte Nachtwert zwar erhöhen, nicht aber den für Dorfgebiete maßgeblichen Immissionsgrenzwert übersteigen würde. Voraussetzung dafür, daß die Schwelle von 54 dB (A) überschritten wird, die bei den Anwesen der Kläger die Grenze markiert, bis zu der Lärmbeeinträchtigungen ohne Schutzvorkehrungen hinzunehmen sind, wäre eine Erhöhung des Mittelungspegels um mehr als 3 dB (A). Dies aber wäre gleichbedeutend mit einem Verkehrsaufkommen, das die vom Beklagten vorausgeschätzte Verkehrsmenge nicht lediglich um ein knappes Drittel, sondern um mehr als das Doppelte übersteigt. Die Möglichkeit, daß die A 9 nach dem Ausbau täglich von 130 000 Fahrzeugen in Anspruch genommen werden könnte, ziehen indes selbst die Kläger nicht ernsthaft in Betracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 159 VwGO.
Beschluß
Der Streitwert wird bis zur Einstellung des Verfahrens der Kläger zu 3 auf 60 000 DM und für die Zeit danach auf 40 000 DM festgesetzt.