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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 29.07.2008 - 29 W (pat) 145/06 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 29 W (pat) 145/06 |
| Entscheidungsdatum : | 29. Juli 2008 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 305 77 758.0
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 29. Juli 2008 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Grabrucker, der Richterin Dr. Mittenberger-Huber und des Richters Dr. Kortbein
BPatG 152 08.05 beschlossen:
1. Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 38 vom 25. September 2006 wird aufgehoben.
2. Das Verfahren wird an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.
Gründe
I.
Die Wortmarke DE 305 77 758
Flashnet
soll für die Waren und Dienstleistungen der
Klasse 9: Geräte und Apparate zur Aufnahme, Speicherung, Übertragung, Verarbeitung und Wiedergabe von Informationen wie Ton, Bild, Graphiken und Daten; Telefone, Fax- und Datengeräte sowie Modems; Datenverarbeitungsgeräte und Computer, nämlich intelligente Schnittstellen für die Internetanbindung; Datenträger aller Art, insbesondere maschinenlesbare zur Benutzung in Geräten zur Zugangsberechtigung und Zahlung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation; EDV- und Telekommunikationssoftware; Klasse 35: Maklerdienste in Verbindung mit dem Abschluss von Kommunikationsnetzverträgen oder dem Vertrieb von Kommunikationsnetzgeräten bzw. deren Teile; Abrechnungsdienst, im Wesentlichen Erstellen, Bearbeiten und Versenden von Telekommunikationsabrechnungen mittels elektronischer Datenübertragung und/oder in Papierform; Dienstleistungen im Rahmen des Betriebes von Kommunikationsnetzen und/oder Computernetzen, nämlich Identifizieren von Teilnehmern bestimmter Gruppen von Netzteilnehmern, Bestimmen von Tarifen und das Zuordnen dieser Tarife zu diesen Gruppen; Routing von Ton, Bild, Graphiken oder Daten; Sprach- und Datendienstleistung auf dem Gebiet der Telekommunikation, im Wesentlichen Multimediadienste, insbesondere Telefonieren, Faxen, Videokonferenzen, elektronisches Mailing, Konferenzschaltungen, Weiterleitung sowie Bearbeiten und Einspeisen von Audio- und Videodaten in Kommunikationsnetze;
Klasse 38: Telekommunikation; Vermietung von Einrichtungen für die Telekommunikation; Erbringung von Dienstleistungen in Verbindung mit Onlinediensten, nämlich Übermittlung von Nachrichten und Informationen aller Art; Dienstleistungen eines Netzwerkbetreibers, Informationsmaklers und Providers, nämlich Vermittlung und Vermietung von Zugriffszeiten zu Datennetzen, insbesondere im Internet;
Klasse 42: Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software; Dienstleistungen einer Datenbank; Aktualisieren und Vermieten von Computersoftware; Entwickeln, Erstellen und Warten von Datenverarbeitungsprogrammen, im Wesentlichen Administrations- sowie Tarifberatungs-Software für den Betrieb der genannten Netzwerke bezüglich der vorgenannten Waren und Dienstleistungen; technische und finanzielle Beratung bei der Projektierung von Geräten, Einrichtungen und Anlagen für Netzwerksdienste; Dienstleistungen einer Datenbank, im Wesentlichen Sammeln, Aufbereiten, Archivieren, Speichern und Liefern von Daten, Nachrichten und Informationen;
in das Markenregister eingetragen werden.
Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die Anmeldung zunächst mit Schreiben vom 23. März 2006 wegen Bestehens absoluter Schutzhindernisse beanstandet und eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Eine Klärung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses war nicht vorgenommen worden, obwohl die Auszeichnungsstelle das eingereichte Verzeichnis mit diversen Anmerkungen versehen hat. Nach einer Stellungnahme der Anmelderin zur Schutzfähigkeit des Zeichens wurde die Anmeldung mit Beschluss vom 25. September 2006 zurückgewiesen. Dem angemeldeten Zeichen "Flashnet" fehle die erforderliche Unterscheidungskraft. Es setze sich aus den Teilen "flash" für "Blitzlicht, Aufblinken, Blinken", im übertragenen Sinn auch "Kurzmeldung", und "net" für "network" bzw. "Netzwerk" zusammen. Die Einzelbegriffe seien in zahlreichen Wortverbindungen anzutreffen. Insbesondere im IT-Bereich sei der Verbraucher an beschreibende Kombinationen mit "flash" gewöhnt. In Verbindung mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen werde das Zeichen daher nur als "Blitznetz" verstanden und sei ein Hinweis auf den Einsatz in einem oder durch ein besonders schnelles Netzwerk. Die Beschwerdeführerin hat dagegen mit Schriftsatz vom 16. November 2006 Beschwerde eingelegt. Sie begründet die Beschwerde damit, dass der Begriff "flashnet" in der englischen Sprache nicht existiere. Demzufolge habe der Verkehr auch nur eine ungenaue Vorstellung von dessen Bedeutungsgehalt. Neben den vom Deutschen Patent- und Markenamt zitierten Bedeutungen könne "flash" auch "Lichtstrahl, Lichthupe" und als Verb "(auf-)blitzen, blinken, funkeln, sausen, flitzen" heißen. Im Duden finde man "flashen" darüber hinaus für "begeistern". Im Zusammenhang mit der elektronischen Datenverarbeitung habe es auch die Bedeutung "ROM-gespeicherte Software überschreiben". Im Zusammenhang mit Drogen oder Rauschmitteln bezeichne "flash" zudem den künstlich oder zufällig herbeigeführten Rausch. Allein aufgrund der vorgenannten und weiterer Bedeutungen sei der Sinngehalt diffus und unklar. Ebenso wenig sei der Begriff "net" eindeutig. Er könne nicht nur mit "Netz, Netzwerk", sondern auch mit "Netzgewebe, rein, netto" übersetzt werden. Aufgrund der diversen Bedeutungsinhalte, die aus den Teilbegriffen gebildet werden könnten, ergebe sich für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen kein hinreichend deutlicher beschreibender Bezug.
Die Anmelderin und Beschwerdeführerin beantragt daher,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 38 vom 25. September 2006 aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die gem. § 66 Abs. 1 und Abs. 2 MarkenG zulässige Beschwerde ist begründet. Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 38 ist aus formalen Gründen aufzuheben und gem. § 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG zurückzuverweisen. Die Rechtsauffassung des Gerichts zur Schutzfähigkeit des angemeldeten Zeichens ist dabei zu berücksichtigen.
A. Die Zurückweisung erfolgt gem. § 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG zur Klärung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses (Fezer / Grabrucker, Hdb. Markenpraxis, Bd. 1, Markenverfahrensrecht, Rn. 231). Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 25. September 2006 enthält keine nachprüfbare Begründung, inwieweit "Flashnet" in Bezug auf die konkret angemeldeten Waren und Dienstleistungen beschreibenden Charakter hat bzw. dem Zeichen die Unterscheidungskraft fehlt. Grundlage für die Beurteilung der Schutzfähigkeit eines Zeichens ist ein genau festgelegtes Waren- und Dienstleistungsverzeichnis, zu dessen Klarstellung das Deutsche Patent- und Markenamt gem. §§ 36 Abs. 4, 32 Abs. 3 MarkenG i. V. m. §§ 19, 20 MarkenV angehalten ist. Andernfalls ist es ihm nicht möglich, sich in der Beschlussbegründung konkret mit den einzelnen Waren und Dienstleistungen auseinanderzusetzen (BPatG BlPMZ 1995, 418 - Hotshower; Mitt. 1997, 371, 372 - TURBOCLEAN; BPatG 26 W (pat) 8/02 - reisebuchung24; MarkenR 2006, 422 - Rätsel total). Die Markenstelle hat daher über die Schutzfähigkeit eines Zeichens entschieden, ohne vorher eine ausreichende Grundlage für die Entscheidung geschaffen zu haben. Aus Bleistiftanmerkungen der Auszeichnungsstelle des Deutschen Patent- und Markenamts ist zu ersehen, dass diverse Dienstleistungen nicht nur falschen Klassen zugeordnet worden, sondern teilweise nicht klassifizierbar sind. Es befinden sich auch Dienstleistungen im Verzeichnis, die zusätzlichen Klassen, für die keine Zahlung erfolgt ist, zugeordnet werden müssten.
1. Das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis muss in Ausfüllung der o. g. Vorschriften der MarkenV nach Ziffer 4.4. der Richtlinien für die Prüfung von Markenanmeldungen (BlPMZ 2005, 245 ff.) nicht nur eine eindeutige Klassifizierung ermöglichen, sondern auch die Waren und Dienstleistungen so hinreichend klar bestimmen, dass der Schutzumfang der Marke - auch im Registerverfahren - eindeutig feststellbar ist. Die Richtlinie (a. a. O.) sieht daher vor, dass die Markenstelle den Anmelder aufzufordern hat, "unbestimmte, erläuterungsbedürftige oder unzulässige Begriffe" zu klären und die Mängel zu beseitigen. Aus diesem Grund hat das Deutsche Patent- und Markenamt Ungereimtheiten des Verzeichnisses - auch unter Mithilfe des Anmelders - aufzuklären. Die Mitwirkung des Anmelders am Verfahren ist dabei ein wichtiger Bestandteil und dient der Durchsetzung seiner Rechte. Sie ist aber auch Mittel der Sachaufklärung. Daher hat der Anmelder die Pflicht zur Förderung des Verfahrens beim Erlass des mitwirkungsbedürftigen Verwaltungsakts (Fezer / Grabrucker, a. a. O., Rn. 232, 233).
2. Im Interesse der Verfahrensökonomie soll die Markenstelle zwar auf die Behebung von Mängeln verzichten (a. a. O., a. E.), wenn die Anmeldung wegen absoluter Schutzhindernisse "wahrscheinlich nicht eintragbar" ist. Allerdings bestimmt die Richtlinie, dass das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis so konkret bestimmt sein müsse, "dass eine Beurteilung der absoluten Schutzfähigkeit möglich ist". Die eher "summarische" Prüfung und Nichtbehebung von Mängeln für den Fall, dass die Anmeldung "wahrscheinlich nicht eintragbar ist", steht im Widerspruch einerseits zur Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) und des Bundesgerichtshofs und andererseits zum Rechtsanspruch des Anmelders auf die Eintragung, sofern kein absolutes Schutzhindernis vorliegt. Der EuGH hat zum wiederholten Male klargestellt (z. B. u. a. MarkenR 2004, 99, 103 - Rn. 33 - Postkantoor), dass die Prüfung der Schutzfähigkeit "konkret" in Bezug auf die angemeldeten Waren und Dienstleistungen zu erfolgen hat. Dies erfordert, dass klar und eindeutig sein muss, um welche Waren und Dienstleistungen es sich im Einzelnen handelt, da andernfalls die entsprechende Prüfung überhaupt nicht vorgenommen werden kann. Nicht anders zu verstehen ist die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu BerlinCard (GRUR 2005, 417, 419), wenn darin gefordert wird, dass die Annahme eines hinreichend engen beschreibenden Bezugs zu allen angemeldeten Waren und Dienstleistungen in generalisierender Weise nicht ausreichend ist, sondern konkret für die einzelne angemeldete Ware und für die einzelne angemeldete Dienstleistung zu prüfen ist. Der Anmelder hat gem. § 33 Abs. 2 MarkenG einen Anspruch auf Eintragung der angemeldeten Marke, sofern die Anmeldungserfordernisse erfüllt sind und keine absoluten Eintragungshindernisse entgegenstehen. Jedem Anmelder steht - und zwar für j e d e der angemeldeten Waren und Dienstleistungen - ein subjektives öffentliches Recht auf Eintragung zu. Im Anmeldeverfahren hat er damit eine eigentumswerte Anwartschaft auf eine Rechtsposition im Sinne von Art. 14 GG (EGMR GRUR 2007, 696 ff. - Rn. 78 - Budweiser; Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 33 Rn. 8; Fezer / Grabrucker, a. a. O., Rn. 594). Eine "summarische Prüfung" verbietet sich unter diesem Gesichtspunkt. Deshalb muss das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis klar, eindeutig und unmissverständlich sein.
3. Dem steht insbesondere nicht die Entscheidung des EuGH zu "The Kitchen Company" (GRUR Int. 2007, 408 ff.) entgegen. Er stellt dort vielmehr klar, dass die zuständige Behörde in Bezug auf jede der angemeldeten Waren und Dienstleistungen eine Einzelprüfung im Hinblick auf die Eintragungshindernisse vorzunehmen hat und dabei bei den einzelnen Waren und Dienstleistungen zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen kann (a. a. O., Rn. 32). Diese Pflicht, die "Eintragung einer Marke für jede der Waren oder Dienstleistungen zu begründen", erwachse aus dem Gedanken, dass es effektiven Rechtsschutz durch die folgende gerichtliche Prüfung geben müsse, wenn ein vom Gemeinschaftsrecht eingeräumtes Recht verweigert werde (a. a. O., Rn. 36). Nur dann, wenn dasselbe Eintragungshindernis für eine Gruppe von Waren oder Dienstleistungen gelte, dürfe sich die Behörde auf eine globale Begründung (nicht jedoch Prüfung) für die betroffenen Waren und Dienstleistungen beschränken (a. a. O., Rn. 37).
4. Vorliegend können jedoch einzelne Dienstleistungen im vorgenannten Sinn nicht überprüft werden, weil sie nicht ordnungsgemäß klassifiziert sind. Dazu gehört insbesondere die Dienstleistung "finanzielle Beratung bei der Projektierung von Geräten". Bei der Erstklassifizierung ist nämlich festgestellt worden, dass diese Dienstleistung, die jetzt zusammen mit der "technischen Beratung" in Klasse 42 genannt ist, grundsätzlich in Klasse 36 eingruppiert werden müsste. Das bedeutet, dass eine zusätzliche Klasse anfiele. Die Beschwerdeführerin hat bisher allerdings nur Gebühren für die vier in Anspruch genommenen Klassen bezahlt, so dass eine entsprechende Klarstellung und Überprüfung durch das Deutsche Patent- und Markenamt stattzufinden hat. Ferner ist zu klären die Zuordnung bestimmter Dienstleistungen zu bestimmten Klassen bzw. die Dienstleistungen als solche, u. a. "Maklerdienste in Verbindung mit dem Abschluss von Kommunikationsnetzverträgen oder dem Vertrieb von Kommunikationsnetzgeräten bzw. deren Teile; Routing von Ton, Bild, Graphiken oder Daten; Dienstleistungen eines Netzwerkbetreibers, Informationsmaklers und Providers, nämlich Vermittlung und Vermietung von Zugriffszeiten zu Datennetzen, insbesondere im Internet; Dienstleistungen einer Datenbank".
B. Hinsichtlich der Schutzfähigkeit der angemeldeten Wortfolge für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen - sofern die Angaben im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis eindeutig waren - sollte das Deutsche Patent- und Markenamt von folgender Auffassung des Senats ausgehen: Dem angemeldeten Zeichen fehlt weder gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG jegliche Unterscheidungskraft, noch steht ein Freihaltebedürfnis im Sinn von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.
1. Das Anmeldezeichen "Flashnet" weist keinen klaren und ohne weiteres verständlichen Bedeutungsgehalt im Sinn von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG auf.
2. 1. Der englische Begriff "Flash" wird in die deutsche Sprache übersetzt mit "Aufleuchten, Aufblinken, Lichtsignal, Blinkzeichen, Blitzlicht" (Duden-Oxford - Großwörterbuch Englisch, 3. Aufl. 2005 [CD-ROM]). Als Fremdwort hat er im Deutschen zusätzliche Bedeutungsvarianten, und zwar (1) eine kurze Einblendung in eine längere Bildfolge, (2) einen Rückblick bzw. eine Rückblende, (3) (im Jargon) einen Augenblick, in dem sich das gespritzte Rauschmittel mit dem Blut verbindet und (4) (im Bereich Rundfunk / Fernsehen) eine Eil-, Kurzmeldung (Duden - Das Fremdwörterbuch, 9. Aufl. 2007 [CD-ROM]). Setzt man das Wort "flash" mit dem ebenfalls englischen Begriff "net" für "Netz" als Kurzform von "Internet" (a. a. O.) zusammen, kann man das Gesamtzeichen "flashnet" - wie die Markenstelle annimmt - mit "Blitznetz" übersetzen. Es kann dahingestellt bleiben, ob dies angesichts des schillernden Begriffs "flash" im Deutschen die einzige naheliegende Übersetzung ist. Selbst wenn man dies unterstellt, wird sich dem Verkehr nicht ohne weiteres erschließen, worum es sich bei einem "Blitznetz" handelt. Der Begriff selbst ist lexikalisch nicht nachgewiesen. In Bildungen mit Substantiven drückt "Blitz" aus, dass etwas überaus schnell, überraschend und unerwartet erfolgt, wie z. B. Blitzreise, Blitzstart (Duden - Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl. 2006 [CD-ROM]). "Blitznetz" kann damit grundsätzlich bedeuten, dass die Informationsvermittlung im Internet sehr schnell geht. Diese Feststellung ist aber so trivial, dass sie im allgemeinen Sprachgebrauch nicht mit "Blitznetz" bezeichnet wird. Es kann sich aber auch um ein "Netz von Blitzen" im Sinne eines meteorologischen Phänomens, nämlich einer Ansammlung von Blitzen handeln, die ihrerseits ein netzartig aussehendes Gebilde darstellen. Diese Naturerscheinung ist aber so selten, dass sich auch dafür der Begriff nicht eingebürgert hat. Die Recherche nach der deutschen Übersetzung "Blitznet" führt bei der Internetsuchmaschine Google lediglich zu … Treffern. Diese bezeichnen einerseits Naturschauspiele, auf denen eine Ansammlung von Blitzen zu sehen ist. Andererseits gibt es eine Verwendung des Begriffs in einem Computerspiel (Spider-Man-2 - Enter Electro unter
www.dooyoo.de/playstation-spiele/activision/), in dem ein "Eisnetz" die Feinde einfriert und ein "Blitznetz" sie schockt.
2. 2. Der Verkehr kennt weitere englische Wortkombinationen mit "flash", die dagegen lexikalisch nachgewiesen sind, wie z. B. flashlight = Blinklicht, Blitzlicht; flashpoint = Flammpunkt, Siedepunkt; flashback = Rückblende; flashcube = Blitzwürfel, die in der deutschen Sprache jedenfalls in der Übersetzung verwendet werden. Dazu gehört das angemeldete Zeichen ebenso wenig. In der deutschen IT-Branche werden zudem die Begriffe "flashcard" und "flash memory" = "Flash-Speicher" (Duden-Oxford, a. a. O.) benutzt. "Flash-Speicher" sind digitale Speicherchips, deren genaue Bezeichnung Flash-EEPROM lautet, die geeignet sind, Informationen auf kleinstem Raum zu speichern. Das angemeldete Zeichen verfügt aber auch nicht über diese fachspezifische Bedeutung.
2. 3. Die Eintragungspraxis für Kombinationen sowohl mit "flash-" als auch mit "-net" ist uneinheitlich: Das deutsche Markenregister weist insgesamt … Eintragungen mit "flash" auf, dagegen nur … Zurückweisungen. Für Kombi nationen mit "net" gibt es … Zurückweisungen und über … Eintragun gen. Die Entscheidungspraxis der Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt und die Rechtsprechung des Bundespatentgerichts ist für Kombinationen sowohl mit "flash-" als auch mit "-net" ebenfalls sehr differenziert. Für schutzunfähig gehalten wurden die angemeldeten Zeichen - FLASHPOINT (BPatG 28 W (pat) 33/82); Flashlight (HABM R 237/99-2) - bzw. folgende Zusammensetzungen mit "-net": CADNET (HABM R 90/99- 3); DIRECTNET (HABM R 475/04-1); RETAIL.NET (HABM R 802/05-4); MeshNet (BPatG 30 W (pat) 11/94); GlobalNet (BPatG 29 W (pat) 163/99); MEDIANET (BPatG 30 W (pat) 36/00); RadioNet (BPatG 29 W (pat) 252/00); AccessNet (BPatG 27 W (pat) 318/00); BOSnet (BPatG 29 W (pat) 346/00);
STORAGENET (BPatG 30 W (pat) 68/02); Socialnet (BPatG 25 W (pat) 250/02); PrintNet (BPatG 24 W (pat) 5/04) und ViPNet (BPatG 30 W (pat) 57/05). Schutzfähig und als Marken eingetragen sind dagegen die Zeichen Uniflash (BPatG 28 W (pat) 140/82); Starflash (BPatG 32 W (pat) 79/03); Music-Flash (BPatG 29 W (pat) 22/07); ALARMNET (HABM R 557/02-1); ClinicNet (HABM R 669/00-3); REPNET (BPatG 29 W (pat) 327/99); HealthNet (BPatG 25 W (pat) 17/01); BeautyNet (BPatG 25 W (pat) 189/01); domainnet (BPatG 32 W (pat) 44/02) und StenoNet (BPatG 27 W (pat) 177/04).
3. Der Bezeichnung "flashnet" kann nach der bisherigen Recherche des Senats in Bezug auf den nicht weiter zu klärenden Teil des Verzeichnisses im Hinblick auf beanspruchten Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35, 38 und 42 die Eignung als Herkunftshinweis nicht abgesprochen werden, da es für die Funktion einer Marke, nämlich Waren bzw. Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden, hinreichend geeignet ist.
3. 1. Vorbehaltlich einer weiteren Recherche durch das Deutsche Patent- und Markenamt gilt, dass die Waren "Geräte und Apparate zur Aufnahme, Speicherung, Übertragung, Verarbeitung und Wiedergabe von Informationen wie Ton, Bild, Graphiken und Daten; Telefone, Fax- und Datengeräte sowie Modems; Datenverarbeitungsgeräte und Computer, nämlich intelligente Schnittstellen für die Internetanbindung; Datenträger aller Art, insbesondere maschinenlesbare zur Benutzung in Geräten zur Zugangsberechtigung und Zahlung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation; EDV- und Telekommunikationssoftware" zwar alle im Zusammenhang mit dem Internet verwendet werden können. Sie dienen dabei aber lediglich als Hilfsmittel für einen entsprechenden Einsatz. "Flashnet" stellt insoweit weder eine Merkmals- oder Eigenschaftsangabe dieser Waren dar, noch steht eine bestimmte
Sachaussage im Vordergrund. Das Zeichen ist daher als betriebsbezogener Hinweis geeignet.
3. 2. Die Dienstleistungen in Klasse 35, u. a. "Abrechnungsdienst, im Wesentlichen Erstellen, Bearbeiten und Versenden von Telekommunikationsabrechnungen mittels elektronischer Datenübertragung und/oder in Papierform; Dienstleistungen im Rahmen des Betriebes von Kommunikationsnetzen und/oder Computernetzen, nämlich Identifizieren von Teilnehmern bestimmter Gruppen von Netzteilnehmern, Bestimmen von Tarifen und das Zuordnen dieser Tarife zu diesen Gruppen" beziehen sich im Wesentlichen auf die Vermittlung von Festnetz-, Mobilfunk- und sonstigen Telefondienstleistungen, deren Systematisierung, Tarifierung sowie auf die Sammlung und Gruppierung von Kundendaten zu unterschiedlichen Zwecken, wie z. B. der Abrechnung. Diese Dienstleistungen werden zwar auch im Zusammenhang mit dem Internet durchgeführt, wobei regelmäßig auch die Übertragungsgeschwindigkeit eine wesentliche Rolle spielen kann. Die Bezeichnungsgewohnheiten sind hier jedoch andere, was einer erneuten Überprüfung durch das Deutsche Patent- und Markenamt bedarf.
3. 3. Dasselbe dürfte für die Dienstleistungen der Klassen 38 gelten, soweit sie richtig klassifiziert sind. Auch für diese ist "flashnet" keine im Vordergrund stehende Sachaussage, da die zunehmende Geschwindigkeit in der Übertragungstechnik zwar bedeutsam ist, allerdings nicht mit dem Begriff "Blitz" bezeichnet wird. Gleiches gilt für die Entwicklungs- und Datenbankdienstleistungen der Klasse 42, die zwar alle im und durch das Internet erbracht werden, aber nach der Recherche des Senats keinen sachbeschreibenden Bezug zu einem "Blitznetz" aufweisen.
4. Der angemeldeten Wortfolge kommt nach den vorgenannten Ausführungen keine beschreibende Bedeutung zu. Damit ist das Zeichen auch nicht freihaltebedürftig im Sinn von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, da die Gefahr einer
Monopolisierung einer für Wettbewerber erforderlichen Bezeichnung nicht besteht.
Grabrucker Dr. Mittenberger-Huber Richter Dr. Kortbein ist in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben.
Grabrucker
Hu