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Über die Entscheidung
| Zitat : | BFH, Entscheidung vom 31.01.2008 - IX B 255/07 |
|---|---|
| Gericht : | BFH |
| Aktenzeichen : | IX B 255/07 |
| Entscheidungsdatum : | 31. Januar 2008 |
Vollständiger Text
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vom Kläger und Beschwerdeführer geltend gemachten Zulassungsgründe einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) sowie der Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2, 1. und 2. Alternative FGO) sind --wie der Beklagte und Beschwerdegegner in der Beschwerdeerwiderung zutreffend ausgeführt hat-- nicht gegeben. Im Übrigen ist die Revision versagt, wenn sie --wie hier-- weder im Tenor noch in den Gründen des angefochtenen Urteils ausdrücklich zugelassen worden ist (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 26. September 2007 X R 23/07, BFH/NV 2007, 2333).