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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Urteil vom 16.10.2025 - 7 Ni 20/23 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 7 Ni 20/23 |
| Entscheidungsdatum : | 16. Oktober 2025 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
7 Ni 20/23
(Aktenzeichen)
In der Patentnichtigkeitssache
…
ECLI:DE:BPatG:2025:161025U7Ni20.23.0 …
betreffend das deutsche Patent DE 10 2018 112 945
hat der 7. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 16. Oktober 2025 durch die Vorsitzende Richterin Pekarek sowie die Richter Dipl.-Ing. Wiegele, Dr. von Hartz, die Richterin Dr.-Ing. Philipps und den Richter Dr.-Ing. Huber
für Recht erkannt:
I. Das deutsche Patent 10 2018 112 945 wird dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass seine Patentansprüche folgende Fassung erhalten: II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
IV. Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Nichtigerklärung des deutschen Patents 10 2018 112 945 B4 (Streitpatent). Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des Streitpatents, das am 30. Mai 2018 angemeldet worden ist. Die Erteilung wurde am 3. März 2022 veröffentlicht. Das Streitpatent trägt die Bezeichnung "Handschuh" und umfasst in der erteilten Fassung 14 Patentansprüche, von denen alle angegriffen werden. Patentanspruch 1 und die darauf unmittelbar und mittelbar rückbezogenen Ansprüche 2 bis 14 beziehen sich auf einen Handschuh.
Der erteilte Patentanspruch 1 lautet - entsprechend der veröffentlichten Schrift - wie folgt:
Wegen des Wortlauts der weiter angegriffenen Unteransprüche 2 - 14 wird auf die Streitpatentschrift Bezug genommen. Die Beklagte verteidigt das Streitpatent in seiner erteilten Fassung sowie mit den Hilfsanträgen 1 - 11, eingereicht mit Schriftsatz vom 8. August 2025, jeweils mit einem geschlossenen Anspruchssatz.
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 lautet:
Wegen des Wortlauts der Anspruchssätze der Hilfsanträge 2 bis 11 wird auf die mit Schriftsatz vom 8. August 2025 überreichten Anlagen Bezug genommen.
Die Klägerin macht mit ihrer Nichtigkeitsklage die Nichtigkeitsgründe der fehlenden Patentfähigkeit geltend (§ 22 Abs. 1 PatG i. V. m. § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG).
Die Klägerin bezieht sich zur Stützung ihres Vorbringens u.a. auf folgende von ihr eingereichte Druckschriften und Dokumente:
A1 DE 10 2018 112 945 B4 (Streitpatent)
D1 GB 2 386 677 A D2 GB 2441 295 A D3 DE 10 2014 117 164 A1 D4 DE 10 2015 122 281 A1 D5 DE 20 2005 003 216 U1 D6 US 2003/0 011 469 A1
N1 DE 10 2015 214 331 A1 N2 US 7 837 112 B2 mit N2_DE als deutsche Übersetzung
Die Klägerin ist der Auffassung, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des erteilten Patents nicht neu sei gegenüber der Druckschrift D4. Der dort gezeigte Handschuh habe u.a. einen bandförmigen Grundköper (Merkmal 1.5), der einen die Handfläche abdeckenden Handflächenabschnitt, einen den Handrücken abdeckenden Handrückenabschnitt sowie eine Daumenöffnung aufweise. Aus den Absätzen [0066] bis [0068] in Verbindung mit den Figuren 2 und 3 gehe hervor, dass der Handschuh ferner über eine Auslösevorrichtung in Form eines Schalters oder Tasters 21 verfüge, die an der Stelle des Handschuhs vorgesehen sei, die im getragenen Zustand des Handschuhs an der radialen Seite des Fingergrundgelenks 55 des Zeigefingers einer Hand des Benutzers anliege. Darüber hinaus sei die Auslösevorrichtung auch gemäß Merkmal 1.6 größtenteils (nämlich vollständig) auf einer Zunge des Grundkörpers vorgesehen, die fingerseitig über den fingerseitigen Rand des Handflächenabschnitts und/oder einer gedachten Verlängerung des fingerseitigen Rands des Handflächenabschnitts hervorstehe.
Ferner sei der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents auch nicht neu gegenüber der Druckschrift N1, zumindest aber liege ausgehend von N1 keine erfinderische Tätigkeit vor. Da der fingerseitige Rand des Handflächenabschnitts in keiner der Abbildungen der N1 dargestellt sei, liege es für den Fachmann jedenfalls nahe, den Handschuh derart auszugestalten, dass die Handfläche zum größten Teil vom Handflächenabschnitt abgedeckt sei, um die Handfläche zu schützen, und den fingerseitigen Rand des Handflächenabschnitts daher so zu gestalten, dass er kurz unterhalb der Fingergrundgelenke verlaufe, um eine maximale Bewegungsfreiheit der Finger zu gewährleisten.
Zudem sei der Gegenstand des Streitpatents nicht neu gegenüber dem Inhalt der Druckschrift N2. Zumindest fehle es vor diesem Hintergrund an erfinderischer Tätigkeit.
Die Unteransprüche 2 bis 14 könnten zumindest keine erfinderische Tätigkeit begründen.
Gegen den Gegenstand von Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 habe sie keine Einwände.
Die Klägerin beantragt,
das deutsche Patent 10 2018 112 945 in vollem Umfang für nichtig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, dass das Streitpatent die Fassung eines der Hilfsanträge 1 bis 11, eingereicht mit Schriftsatz vom 8. August 2025 in der Reihenfolge 1 bis 9 (aufsteigend), 11 und 10 erhält.
Die Beklagte bezieht sich zur Stützung ihres Vorbringens auf folgende von ihr eingereichte Druckschrift: FB1 DE 10 2018 112 945 A1 (Offenlegungsschrift)
Die Beklagte tritt der Argumentation der Klägerin in allen Punkten entgegen und erachtet mit näheren Ausführungen das Streitpatent in der erteilten Fassung für rechtsbeständig, zumindest in der Fassung einer der Hilfsanträge für patentfähig.
Eine "Zunge" im Sinne des Streitpatents sei eine Zunge im allgemeinen Sprachverständnis. Es gebe keinerlei Hinweise im Streitpatent, dass unter einer Zunge etwas Anderes zu verstehen sei. Die Auslösevorrichtung liege gemäß Merkmal 1.6 daher auf einem gestreckten Abschnitt des Grundkörpers, der nur einseitig an genau einem seiner Ränder mit dem restlichen Grundkörper verbunden sei.
Der Inhalt der Druckschrift D4 offenbare keine patentgemäße "Zunge". Der von der Klägerin dargestellte Bereich, der eine Zunge darstellen solle, sei vielmehr eine "Brücke" oder Steg, der beidseitig mit dem Grundkörper verbunden sei. Die Figuren 2 und 3 der Druckschrift D4 seien zudem widersprüchlich, weil sie unterschiedlich hohe Ränder zeigten, die es tatsächlich nicht gebe. Schließlich offenbare der Inhalt der Druckschrift D4 keinen bandförmigen Grundkörper. Ein solcher müsse nach der technischen Lehre des Streitpatents flach sein. Dies sei aber in der D4 nicht eindeutig und unmittelbar offenbart.
Der Inhalt der Druckschrift N1 offenbare aufgrund der gegensätzlichen Ausführungen gemäß Absatz [0009] und Absatz [0012] keinen fingerseitigen Rand der Handfläche. Darüber hinaus verlange die technische Lehre des Streitpatents, dass die Zunge Teil des Grundkörpers sei, und nicht nur allgemein ein Teil des Handschuhs. Eine Offenbarung, dass der beschriebene Abschnitt ein Teil des Grundkörpers sei, gehe aus Absatz [0012] nicht hervor, da dort lediglich auf den Handschuh abgestellt werde. Zudem sei in Absatz [0012] lediglich von einem "Abschnitt" die Rede und nicht von einer "Zunge". Die allgemeine Offenbarung eines Abschnitts nehme jedoch nicht die spezielle Bedeutung einer Zunge vorweg.
Der Senat hat den Parteien mit Schreiben vom 2. Juli 2025 einen qualifizierten gerichtlichen Hinweis erteilt und weitere Hinweise in der mündlichen Verhandlung gegeben.
Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf deren Schriftsätze mit sämtlichen Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16. Oktober 2025 verwiesen.
Gründe
Die Klage auf Nichtigerklärung des Streitpatents ist zulässig und hat in der Sache zum Teil Erfolg.
Die Klage auf Nichtigerklärung des Streitpatents ist insoweit begründet, als das Streitpatent in der erteilten Fassung nicht rechtsbeständig ist (§ 22 Abs. 1 PatG i. V. m. § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG). Die nach Hilfsantrag 1 verteidigte Fassung erweist sich als zulässig. Der Gegenstand nach Hilfsantrag 1 ist auch patentfähig. Auf die weiteren Hilfsanträge kam es deshalb nicht mehr an.
I.
1. Das Streitpatent betrifft einen Handschuh, insbesondere einen Arbeitshandschuh mit einer Auslösevorrichtung (Absatz [0001]). Handschuhe mit elektrischen Auslösern seien bekannt und würden beispielsweise in Kombination mit einem oder mehreren Elektronikmodulen verwendet. Diese Elektronikmodule wiesen üblicherweise Sensoren auf und könnten ebenfalls am Handschuh befestigt sein, sodass sich ein tragbares Sensorsystem, ein sogenanntes "Wearable", ergebe. Beispielsweise sei das Elektronikmodul ein Barcodescanner und der Auslöser diene zum Auslösen eines Scanvorgangs. Auch könne der Auslöser für andere Zwecke genutzt werden, wie dem Zählen von Vorgängen oder dem Bedienen von weiteren Einheiten des Wearables. Der elektrische Auslöser müsse deswegen einfach auszulösen, aber auch vor versehentlichem Auslösen geschützt sein. Einfach zu erreichende Auslöser an exponierten Bereichen, wie der Handfläche oder am Zeigefinger könnten schnell fälschlicherweise ausgelöst werden. Außerdem sei zum Auslösen dieser Auslöser eine relativ große Bewegung notwendig. Zudem könnten diese Auslöser nicht erreicht werden, wenn mit der Hand ein Gegenstand gegriffen werde (Absätze [0002] bis [0005]).
Die GB 2 386 667 A (als D1 im Verfahren) offenbare einen Handschuh für einen Fahrradfahrer, an dessen Handrücken Leuchtdioden angeordnet seien. Zum Einschalten der Leuchtdioden könne ein Fahrradfahrer einen Auslöseknopf drücken, der an einer radialen Seite des Zeigefingers an einer Hand des Fahrradfahrers anliege. Die GB 2 441 295 A (als Druckschrift D2 im Verfahren) beschreibe ebenfalls einen Handschuh für einen Fahrradfahrer, bei dem auf einem Handrücken angeordnete Leuchtdioden durch Betätigung eines am Zeigefinger angeordneten Auslösers aktiviert werden könnten. Die DE 10 2014 117 164 A1 (als Druckschrift D3 im Verfahren) beschreibe einen Handschuh für einen Zweiradfahrer, mit einer Leuchteinrichtung, die vom Zweiradfahrer aktiviert werden könne. Zu diesem Zweck seien eine Betätigungseinrichtung vorgesehen, die einen Permanentmagneten und eine Magnetbetätigungseinheit aufweise. Der Permanentmagnet sei an einem Daumenteil des Handschuhs und die Magnetbetätigungseinheit nahe der Wurzel des Zeigefingers an einer dem Daumen zugewandten Seite angeordnet. Die DE 10 2015 122 281 A1 (als Druckschrift D4 im Verfahren) beschreibe einen Handschuh mit einer integrierten Kamera. Zum Auslösen der Kamera sei ein Schalter vorgesehen, der beispielsweise einen Druckschalter umfasse, der durch eine Betätigungsbewegung des Daumens von einem Benutzer betätigt werden könne. Der Schalter könne am Fingergrundgelenk vorgesehen sein. Die DE 20 2005 003 216 U1 (als Druckschrift D5 im Verfahren) und die US 2003/0 011 469 A1 (als Druckschrift D6 im Verfahren) zeigten ebenfalls Handschuhe für Sportler mit einer betätigbaren Auslösevorrichtung (Absätze [0006] bis [0010]).
2. Vor diesem Hintergrund stellt sich das Streitpatent die Aufgabe, einen Handschuh mit einer Auslösevorrichtung bereitzustellen, bei dem eine Betätigung des Auslösers einfach möglich ist, auch wenn Gegenstände mit der Hand gegriffen werden (Absatz [0011]).
3. Gelöst werden soll diese Aufgabe durch einen Handschuh nach Patentanspruch 1, dessen Merkmale sich wie folgt gliedern lassen: 1. Handschuh, insbesondere Arbeitshandschuh, 1.1 mit einem die Handfläche abdeckenden Handflächenabschnitt (16), 1.2 einem den Handrücken abdeckenden Handrückenabschnitt (18) und 1.3 einer Auslösevorrichtung (28), 1.4 wobei die Auslösevorrichtung (28) an der Stelle des Handschuhs (10) vorgesehen ist, die im getragenen Zustand des Handschuhs (10) an der radialen Seite des Fingergrundgelenks (60) des Zeigefingers (62) einer Hand des Benutzers anliegt, 1.5 wobei der Handschuh (10) einen bandförmigen Grundkörper (12) hat, der 1.5.1 den Handflächenabschnitt (16), 1.5.2 den Handrückenabschnitt (18) sowie 1.5.3 optional die Daumenöffnung (14) aufweist, 1.6 wobei die Auslösevorrichtung (28) zumindest größtenteils auf einer Zunge (54) des Grundkörpers (12) vorgesehen ist, die fingerseitig über den fingerseitigen Rand (F) des Handflächenabschnitts (16) und/oder einer gedachten Verlängerung (V1) des fingerseitigen Rands (F) des Handflächenabschnitts (16) hervorsteht.
4. Als maßgeblicher Durchschnittsfachmann, auf dessen Wissen und Können es insbesondere für die Auslegung der Merkmale des Streitpatents und für die Interpretation des Standes der Technik ankommt, ist ein Bekleidungstechniker mit Hochschulabschluss anzusehen, der über mehrjährige Berufserfahrung im Bereich der Entwicklung von Handschuhen verfügt. Von ihm können Fachwissen zur Anatomie der Hände des Menschen erwartet werden. Bezüglich des Aufbaus der Auslösevorrichtung für Elektronikmodule verfügt der Fachmann über grundlegende Kenntnisse in der Elektrotechnik oder zieht einen Elektrotechniker/Elektroniker zu Rate.
5. Einige Merkmale bedürfen der näheren Erläuterung:
5.1 Als Handschuh (Merkmal 1) wird gemäß Streitpatent jedes Kleidungsstück verstanden, von dem zumindest Teile, insbesondere das gesamte Kleidungsstück zum Tragen an einer Hand vorgesehen ist. Das Kleidungsstück kann auch wenigstens einen Riemen aufweisen, der um die Hand verzurrt wird, um es an der Hand zu tragen. Selbstverständlich kann der Handschuh auch keine Riemen aufweisen (Abs. [0019]).
5.2 Nach den Merkmalen 1.1 und 1.2 weist der Handschuh einen die Handfläche abdeckenden Handflächenabschnitt (16) bzw. einen den Handrücken abdeckenden Handrückenabschnitt (18) auf. Da gemäß Absatz [0062] der Handflächenabschnitt 16 die Handfläche des Benutzers größtenteils abdeckt und der Handrückenabschnitt den Handrücken des Benutzers größtenteils abdeckt, muss somit die Abdeckung nicht vollständig sein.
5.3 Eine Definition für eine Auslösevorrichtung gemäß Merkmal 1.3 gibt das Streitpatent nicht. Der einleitenden Beschreibung des Streitpatents entnimmt der Fachmann jedoch, dass es sich bei einer derartigen Auslösevorrichtung z.B. um einen elektrischen Auslöser (Abs. [0002]) bspw. für Leuchtdioden (Abs. [0006, 0007]) oder einen magnetischen Auslöser (Abs. [0008]), einen Schalter für eine Kamera (Abs. [0009]) oder einen Fahrradblinker (vgl. DE 20 2005 003 216 U1, auf die in Abs. [0010] hingewiesen wird) handeln kann. Letztlich versteht der Fachmann unter einer Auslösevorrichtung eine Vorrichtung, die etwas auslösen kann. Ob es sich dabei zwingend um elektrische oder magnetische Auslöser handeln muss, ist nicht vorgeschrieben.
5.4 Gemäß Merkmal 1.4 ist die Auslösevorrichtung (28) an der Stelle des Handschuhs (10) vorgesehen, die im getragenen Zustand des Handschuhs (10) an der radialen Seite des Fingergrundgelenks (60) des Zeigefingers (62) einer Hand des Benutzers anliegt. Die radiale Seite ist dabei die Seite des Fingergrundgelenks, die bei entspannter Hand dem Daumen zugewandt ist (Absatz [0015] u. [0119]). Nach Absatz [0014] befindet sich der Auslöser so an einer ergonomisch leicht zu erreichenden Stelle, da das Fingergrundgelenk des Zeigefingers in der Regel ohne Verbiegen des Daumens durch das Endgelenk des Daumens berührt werden kann. Eine entsprechende Anordnung ist in Figur 4 gezeigt.
Fig. 4 des Streitpatents gemäß Klageschriftsatz
5.5 Nach Merkmal 1.5 soll der Handschuh (10) einen bandförmigen Grundkörper (12) haben. In der allgemeinen Beschreibung des Streitpatents ist ausgeführt, dass der bandförmige Grundkörper mehrere, insbesondere drei Textilschichten haben kann oder ein Rundstrick oder Flachstrick sein kann (Abs. [0042]). Dabei weist der bandförmige Grundkörper 12 zwei kurze Stirnränder S und zwei lange Längsränder auf, wobei der Längsrand, der bei ordnungsgemäßem Tragen des Handschuhs 10 den Fingern des Benutzers zugewandt ist, als fingerseitiger Rand F bezeichnet wird (Abs. [0053]).
Nach Figur 1 ist der Handschuh 10 nicht getragen und liegt ausgebreitet auf einer Oberfläche.
Figur 1 des Streitpatents gemäß Klageschriftsatz
Der Grundkörper 12 weist ferner eine körperabgewandte Seite Aab und eine dem Körper zugewandte Seite Azu auf, wobei die dem Körper zugewandte Seite A beim ordnungsgemäßen Tragen des Handschuhs 10 an der Hand oder an einem darunter getragenen Handschuh des Benutzers anliegt. Finger oder Ansätze für Finger sind am Grundkörper 12 nicht vorgesehen (Abs. [0053] bis [0055]).
Das Streitpatent erläutert nicht, was unter "bandförmig" konkret zu verstehen ist. Da es sich, wie oben ausgeführt, auch um Rundstrick oder Flachstrick handeln kann, wird der Fachmann den Begriff dahingehend auslegen, dass ein Band ein Gebilde mit größerer Länge als Breite ist. Die von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgestellte Definition, wonach ein Band eine Form sei, die länger als breit und breiter als dick sei, besagt nichts Anderes. Der weiteren Auslegung gemäß der Beklagten, wonach das Gebilde flach abwickelbar sein müsse und dabei keinerlei Erhebung aufweisen dürfe, kann nicht gefolgt werden, da eine solche Auslegung aus dem Streitpatent nicht entnehmbar ist. Auch ein Rundstrick, wie es das Streitpatent in Absatz [0042] aufführt, definiert nicht die Abwesenheit jeglicher Erhebungen.
5.6 Nach Merkmal 1.6 ist die Auslösevorrichtung (28) zumindest größtenteils auf einer Zunge (54) des Grundkörpers (12) vorgesehen, die fingerseitig über den fingerseitigen Rand (F) des Handflächenabschnitts (16) und/oder einer gedachten Verlängerung (V1) des fingerseitigen Rands (F) des Handflächenabschnitts (16) hervorsteht.
Der fingerseitige Rand des Handrückenabschnitts 18 oder dessen Verlängerung V2 sind nicht Gegenstand des erteilten Anspruchs 1. Merkmal 1.6 definiert auch nicht, wie bzw. wo genau der fingerseitige Rand des Handflächenabschnitts oder eine gedachte Verlängerung des fingerseitigen Rands anzusetzen ist bzw. verlaufen soll.
Gemäß Absatz [0046] verläuft der fingerseitige Rand des Handflächenabschnitts in einer Ausführungsvariante im getragenen Zustand des Handschuhs handgelenkseitig von zumindest dem Fingergrundgelenk des Zeigefingers, sodass die Finger frei bewegt werden können. Da es sich hier jedoch nur um eine Ausführungsvariante handelt, ist Merkmal 1.6 nicht darauf beschränkt. Gemäß Absatz [0053] wird allgemein der Längsrand, der bei ordnungsgemäßem Tragen des Handschuhs 10 den Fingern des Benutzers zugewandt ist, als fingerseitiger Rand F bezeichnet. Eine konkrete Lage des fingerseitigen Rands ist somit durch Merkmal 1.6 nicht vorgegeben.
Nach Absatz [0105] erstreckt sich die Zunge (54) über die fingerseitigen Ränder F des Handflächenabschnitts 16 und des Handrückenabschnitts 18 hinaus, also fingerseitig über den fingerseitigen Rand des Handflächenabschnitts 16 und auch des Handrückenabschnitts 18, genauer gesagt über eine gedachte Verlängerung V1, V2 der fingerseitigen Ränder F des Handflächenabschnitts 16 bzw. des Handrückenabschnitts 18. Dies ist in Figur 3 dargestellt: Figur 3 des Streitpatents gemäß Klageschriftsatz
Die Linie V1 in Figur 3 ist die gedachte Verlängerung des fingerseitigen Rands F des Handflächenabschnitts 16 und die Linie V2 ist die gedachte Verlängerung des fingerseitigen Rands F des Handrückenabschnitts 18.
Der Fachmann versteht unter "Zunge" einen Ausläufer oder Vorsprung, ohne dass es auf die Art oder Form der Verankerung mit dem Grundkörper ankommt. Soweit die Beklagte unter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachverständnisses darauf abstellt, dass nach der Lehre des Streitpatents die Zunge nur an einem seiner Ränder mit dem übrigen Gegenstand verbunden sein dürfte, kann dem engen Verständnis nicht beigetreten werden. Der Anspruchswortlaut gibt ein solches Verständnis nicht her. Eine eigene Definition der Zunge enthält die Patentschrift nicht. Das eingeschränkte Verständnis der Beklagten kann auch nicht mit der Funktion der Zunge begründet werden. Diese Funktion ist in Absatz [0017] beschrieben, wonach die Anordnung der Auslösevorrichtung auf der Zunge verhindere, dass sich eine Bewegung der Finger auf die Position der Auslösevorrichtung relativ zur Hand auswirke. Im Kontext der Erfindung besagt dies nichts über die Art und Form der Zunge selbst aus.
Soweit die Beklagte der Auffassung ist, dass das Besondere an Merkmal 1.6 in der vorteilhaften Positionierung liege, sodass einerseits eine Bewegung der Finger ermöglicht würde, andererseits eine Stabilisierung der Position des Auslösers vorläge, übersieht sie, dass die Vorgabe einer solchermaßen präzisierten Ausgestaltung erst in Patentanspruch 2 zum Tragen kommt, wonach die Auslösevorrichtung in einem neutralen Bereich des Handschuhs in Bezug auf Längenänderung bei Bewegung der Hand oder eines Fingers des Benutzers vorgesehen ist.
II.
In der erteilten Fassung erweist sich das Streitpatent mangels Neuheit gegenüber der Druckschrift D4 als nicht rechtsbeständig.
1. Die Druckschrift D4 betrifft eine Handschuh-artige Vorrichtung mit einer integrierten Kamera (Absatz [0001]).
Figuren 2 und 4 der D4 gemäß Klageschriftsatz
Die Handschuh-artige Vorrichtung 1 kann als eine Art Handschuh-Manschette (Trägerstruktur 3) ausgebildet sein, die in einem über die Hand eines Nutzers gezogenen Zustand lediglich Teile der Hand des Nutzers, insbesondere dessen Handgelenk und einen unteren Bereich der Hand einschließlich des Handballens und eines Zeigefingergelenks 55, umgibt (Absatz [0061]). An der Position, in der die Trägerstruktur 3 im auf die Hand des Nutzers aufgezogenen Zustand an den Zeigefinger 53 bzw. das zugehörige Fingergelenk 55 der Hand angrenzt, ist eine Schaltanordnung 7 - ein durch mechanisches Berühren betätigbarer Schalter oder Taster 21 - vorgesehen (Absatz [0066]).
Damit ist in D4 ein Handschuh mit einem die Handfläche abdeckenden Handflächenabschnitt, einem den Handrücken abdeckenden Handrückenabschnitt und einer Auslösevorrichtung gemäß den Merkmalen 1 und 1.1 bis 1.3 offenbart.
2. Nach Absatz [0035] ist gemäß einer Ausführungsform die zu betätigende Komponente der Schaltanordnung an der Trägerstruktur an einer Stelle angebracht, welche in dem über die Hand gezogenen Zustand an einer dem Daumen gegenüberliegenden Seite des Zeigefingers und/oder des Zeigefingergelenks liegt, sodass die zu betätigende Komponente einfach und ergonomisch intuitiv von dem Daumen des Nutzers betätigbar ist (Absatz [0036]). Die Schalteranordnung befindet sich somit an der Seite des Fingergrundgelenks, die bei entspannter Hand dem Daumen zugewandt ist und streitpatentgemäß als radiale Seite bezeichnet wird. Damit ist Merkmal 1.4 offenbart.
3. Zu den Merkmalen 1.5 bis 1.5.3 ist zunächst festzustellen, dass in Druckschrift D4 die Trägerstruktur 3 der Handschuh-artigen Vorrichtung 1 nach den Figuren 2 und 3 einen Handflächenabschnitt, einen Handrückenabschnitt und eine Daumenöffnung aufweist.
Bezüglich der Eigenschaft "bandförmig" gemäß Merkmal 1.5 hat die Beklagte in den Figuren 2 und 3 der Druckschrift D4 rote, blaue und grüne Markierungen eingezeichnet. Sie ist der Auffassung, dass die grüne Linie und die rote Linie zwischen den beiden in blau dargestellten Referenzlinien oberhalb (grün) und unterhalb (rot) des Daumens in unterschiedlichen Krümmungen verlaufen und verschiedene Längen aufweisen würden. Werde der Handschuh aufgetrennt und auf eine Tischplatte gelegt und die grüne Linie auf die Tischplatte gedrückt, würde die rote Linie eine Schlaufe bilden und von der Tischplatte abstehen.
Figur 3 mit Handrückenabschnitt und Figur 2 mit Handflächenabschnitt mit Ergänzungen der Beklagten
Die Beklagte ist daher der Auffassung, dass der aufgetrennte Handschuh wegen der gebildeten Schlaufe nicht abwickelbar und somit nicht bandförmig sei.
Unabhängig davon, dass, wie zur Auslegung unter Punkt I.5.5 ausgeführt, das Streitpatent für einen bandförmigen Grundkörper nicht die Abwesenheit jeglicher Erhebungen definiert, ist auch nicht vorgegeben, an welcher Stelle - wenn überhaupt - der Handschuh aufgetrennt werden soll, um den bandförmigen Grundkörper gemäß Merkmal 1.5 auszubilden. So ließe sich der Handschuh jeweils in den Figuren 2 und 3 einerseits an der mit dem Bezugszeichen 3 gekennzeichneten Kante der Trägerstruktur auftrennen, andererseits aber auch jeweils an der gegenüberliegenden Seite. In beiden Fällen wird ein streitpatentgemäßer bandförmiger Grundkörper mit größerer Länge als Breite vorliegen, mit oder ohne Erhebungen in der Struktur. Damit sind in Druckschrift D4 die Merkmale 1.5 mit 1.5.1 bis 1.5.3 offenbart.
4. Der Inhalt der D4 offenbart auch Merkmal 1.6. Die Klägerin hat bezüglich Merkmal 1.6 folgende von ihr ergänzte Figuren 2 und 3 der Druckschrift D4 eingereicht. Die Auslösevorrichtung 7, 21 ist dort zumindest größtenteils auf einem Bereich (grün markiert) des Grundkörpers 3 vorgesehen, der fingerseitig über den fingerseitigen Rand (rot gestrichelt markiert) des Handflächen- bzw. Handrückenabschnitts und/oder einer jeweils gedachten Verlängerung hervorsteht.
Figuren 2 und 3 der D4 mit Ergänzungen der Klägerin
Nachdem die Zunge im Patentanspruch 1 nicht näher spezifiziert ist, kann der grün markierte Bereich als Zunge angesehen werden, die über den fingerseitigen Rand des Handflächenabschnitts hervorsteht. Da Merkmal 1.6 nicht definiert, wie bzw. wo genau der fingerseitige Rand des Handflächenabschnitts oder eine gedachte Verlängerung des fingerseitigen Rands anzusetzen ist bzw. verlaufen soll, ist somit auch Merkmal 1.6 in Druckschrift D4 offenbart.
Die Beklagte ist der Auffassung, dass das Wort "Zunge" nach Merkmal 1.6. ein Grundbegriff der deutschen Sprache sei und keiner weiteren erläuternden Worte bedürfe. Eine explizite Definition sei nur dann vonnöten, wenn sich die Bedeutung des Begriffs im Patent vom fachmännischen bzw. allgemeinen Sprachgebrauch unterscheiden solle. Demnach werde unter einer Zunge ein gestreckter Abschnitt eines Gegenstands verstanden, der an drei Seiten frei liegt und nur an genau einem seiner Ränder (gelegentlich Zungenwurzel genannt) mit dem übrigen Gegenstand verbunden sei. Weder die Figur 2 noch die Figur 3 der D4 würden eine anspruchsgemäße Zunge offenbaren. Ein aus den Figuren illustrierter grüner Bereich
(aus dem Schriftsatz der Beklagten vom 8. August 2025)
würde keine Zunge darstellen, die über die gedachte Verlängerung (gestrichelte rote Linie) hervorstehe. Es handele sich bei dem grün markierten Bereich vielmehr um eine Brücke oder einen Steg, der beidseitig mit dem Grundkörper verbunden sei. Es sei unzutreffend, einen solchen Bereich als "Zunge" zu bezeichnen.
Dabei übersieht die Beklagte jedoch, dass das Streitpatent an keiner Stelle definiert, dass eine Zunge nur an einer Seite mit dem übrigen Gegenstand verbunden ist. Wie unter Punkt I.5.6 dargelegt, erstreckt sich streitpatentgemäß nach Absatz [0105] die Zunge über die fingerseitigen Ränder F des Handflächenabschnitts 16 und des Handrückenabschnitts 18 hinaus beziehungsweise steht hervor. An keiner Stelle definiert das Streitpatent, dass "Hervorstehen" oder "sich darüber hinaus Erstrecken" auf eine solche von der Beklagten vorgebrachte Ausgestaltung beschränkt ist. Vielmehr versteht der Fachmann, wie in Kapitel I.5.6 ausgeführt, im allgemeinen Sprachgebrauch unter "Zunge" einen Ausläufer oder Vorsprung, ohne dass es auf die Art oder Form der Verankerung mit dem Grundkörper ankommt.
Der weitere Hinweis der Beklagten, dass für den Fachmann aus der D4 die Zunge nicht als ein wesentliches Detail erkennbar sei, weshalb er seine Aufmerksamkeit nicht auf dieses Detail legen würde, kann die Sach- und Rechtslage nicht ändern. Denn anders als bei der erfinderischen Tätigkeit geht es bei der Neuheit nicht um eine erkennbare Lehre, sondern um Vorrichtungsbestandteile, die unmittelbar und eindeutig vorhanden sind oder nicht. Vorliegend geht es auch nicht um die Ermittlung von Maßangaben anhand der Zeichnungen, sondern um das eindeutige Erkennen einer Form, die der Fachmann unmittelbar und eindeutig als mögliche Ausführungsform der Erfindung entnehmen kann (vgl. BGH, GRUR 2016, 50 Rn. 29 - Teilreflektierende Folie). Schematische Darstellungen, wie sie in Patentschriften üblicherweise zu finden sind, offenbaren in der Regel zwar nur das Prinzip der beanspruchten Verbindung, nicht aber exakte Abmessungen (BGH, GRUR 2012, 1242 Rn. 9 - Steckverbindung). Vorliegend kommt es jedoch nicht auf exakte Abmessungen an, sondern auf die Form an sich. Da die Lage des fingerseitigen Randes bzw. seiner Verlängerung gemäß dem erteilten Patentanspruch 1 nicht definiert ist, kann aufgrund der kurvigen Form des in der Druckschrift D4 dargestellten fingerseitigen Rands eine solche Verlängerung relativ beliebig festgelegt werden und eine Zunge offenbaren. Aufgrund der unstreitig kurvigen Form des fingerseitigen Randes in D4 (Fig. 2 u. 3) bedarf es somit keiner exakten Einzeichnung einer konkreten Linie. Die D4 spricht in Absatz [0053] zwar von "schematisch veranschaulicht", bezieht sich dabei aber auf die nicht vorhandene Maßstabstreue, die vorliegend jedoch auch nicht erforderlich ist. Die hierzu noch von der Beklagten aufgeführten BGH-Urteile (GRUR 2022, 1731 - Brenngutkühlung; GRUR 2019, 491 - Scheinwerferbelüftungssystem) vermögen die Rechtslage ebenfalls nicht zu ändern. Denn die bloße Zitierung der Druckschrift D4 in der Beschreibung des Streitpatents führt nicht automatisch dazu, dass sich die streitpatentgemäßen Merkmale von D4 abgrenzen. Da dieser Stand der Technik im Streitpatent nicht als nachteilig bezeichnet und die Zunge (Merkmal M1.6) nicht als Mittel zur Abgrenzung bzw. Verbesserung hervorgehoben wird, greift auch die BGH-Entscheidung "Schnellwechseldorn" (GRUR 2021, 945) nicht.
Da in dieser Druckschrift somit alle streitpatentgemäßen Merkmale offenbart sind, ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht neu gegenüber der Druckschrift D4.
III.
Die Beklagte kann ihr Patent jedoch in der Fassung nach Hilfsantrag 1 erfolgreich verteidigen.
1. Hilfsantrag 1 ist zulässig, da das im Vergleich zur erteilten Fassung zusätzliche Merkmal "wobei die Zunge (54) über den fingerseitigen Rand (F) des Handrückenabschnitts (18) vorsteht, jedoch weniger stark als über den fingerseitigen Rand (F) des Handflächenabschnitts (16)" im Streitpatent (Anlage A1 der Klägerin) in den Absätzen [0043] und [0107] offenbart ist, in der Offenlegungsschrift (Anlage FB1 der Beklagten) in den Absätzen [0038] und [0102].
2. Die Klägerin hat sich schriftsätzlich nicht zu den Hilfsanträgen geäußert. Wie bereits eingangs festgestellt, hat sie in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, gegen Hilfsantrag 1 keine Einwände zu haben. Obwohl über die Patentfähigkeit letztlich die rechtlichen Schlussfolgerungen entscheiden, die aus den (potentiell) relevanten Beiträgen zur Beurteilung der Neuheit oder erfinderischen Tätigkeit zu ziehen sind, ist das Patentgericht weder verpflichtet noch auch nur berechtigt, von sich aus zu ermitteln, worin diese relevanten Beiträge liegen könnten (BGH, GRUR 1213, 1272 Rn. 36 - Tretkurbeleinheit). Die Klägerin muss diejenigen technischen und sonstigen tatsächlichen Gesichtspunkte darlegen, aus denen das Patentgericht die angestrebte rechtliche Schlussfolgerung ziehen soll. Der Amtsermittlungsgrundsatz entbindet die Klägerin hiervon nicht, denn nach ihm hat das Gericht lediglich das präsente technische Wissen seiner Richter zu berücksichtigen und im Übrigen gegebenenfalls denjenigen tatsächlichen Anhaltspunkten weiter nachzugehen, die sich aus dem Sachvortrag der Parteien für oder gegen eine mangelnde Patentfähigkeit ergeben. Ergeben sich solche Anhaltspunkte nicht, ist es nicht die Aufgabe des Gerichts, anstelle des Klägers Sachverhaltselemente zu ermitteln und zusammenzufügen, die für sich oder zusammen mit anderen das Klageziel rechtfertigen könnten (BGH, GRUR 2015, 365 Rn. 49 - Zwangsmischer). Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 ist patentfähig. Gegenteiliges hat die Klägerin nicht dargelegt und kann der Senat auch nicht feststellen.
Die auf Patentanspruch 1 unmittelbar oder mittelbar rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 14 werden durch die Schutzfähigkeit von Patentanspruch 1 getragen.
Auf die Hilfsanträge 2 bis 11 kam es daher nicht mehr an.
IV.
1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 Satz 2 PatG i. V. m. § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass der nach Hilfsantrag 1 als schutzfähig verbleibende Patentgegenstand gegenüber demjenigen der erteilten Fassung eingeschränkt ist. Diese Einschränkung macht nach der Schätzung des Senats die Hälfte der wirtschaftlichen Verwertbarkeit des Streitpatents aus, sodass die Kosten gegeneinander aufzuheben waren.
2. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 ZPO.
Rechtsmittel
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben.
Die Berufungsschrift muss von einer in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwältin oder Patentanwältin oder von einem in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe eingereicht werden.
Die Berufungsfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufungsfrist kann nicht verlängert werden.
Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung enthalten, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
Pekarek Wiegele v. Hartz Philipps Huber