OLG München
4. September 2018
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BGH
3. September 2019
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 03.09.2019 - XI ZR 537/18 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | XI ZR 537/18 |
| Entscheidungsdatum : | 3. September 2019 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Rechtsstreit
Tenor
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. September 2019 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Joeres und Dr. Matthias, die Richterin Dr. Menges sowie den Richter Dr. Schild von Spannenberg
beschlossen:
Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen die Festsetzung des Streitwerts in dem Beschluss des Senats vom 23. Juli 2019 wird zurückgewiesen.
Gründe
Es kann dahinstehen, ob die Gegenvorstellung der Beklagten gegen die nach ihrer Auffassung zu niedrige Festsetzung des Streitwerts ausnahmsweise zulässig ist (dazu BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2009 - III ZB 40/09, juris Rn. 3) oder hier wie regelmäßig der Grundsatz gilt, eine Partei werde - anders als ihr Prozessbevollmächtigter (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Juli 2018 - XI ZR 740/17, juris Rn. 1) - durch die Festsetzung eines zu niedrigen Streitwerts nicht beschwert (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2016 - II ZR 249/14, juris Rn. 3).
Die Gegenvorstellung hat jedenfalls in der Sache keinen Erfolg. Die Festsetzung des Streitwerts auf 3.809.041 EUR im Beschluss vom 23. Juli 2019 ist, wie die Klägerin in ihrer Stellungnahme vom 7. August 2019 zu Recht bemerkt, zutreffend. Der Streitwert setzt sich wie folgt zusammen:
Berufungsantrag zu 2: 2.155.684 EUR Berufungsantrag zu 3: 397.509 EUR Berufungsantrag zu 4: 1.255.848 EUR [80% von (700 x 28.805 EUR x 6% + 2 x
180.000 EUR)] Summe: 3.809.041 EUR.
Die Differenz zu dem vom Berufungsgericht festgesetzten Wert ergibt sich aus der von der Klägerin in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde angeregten Berücksichtigung von Marketingkosten für nur zwei statt fünf Jahre, der die Beklagte in ihrer Nichtzulassungsbeschwerdeerwiderung (S. 29 Abs. 1) nicht entgegengetreten ist.
Unterschrift
Ellenberger Joeres Matthias
Menges Schild von Spannenberg
Vorinstanz
LG München I; 20.02.2018; 28 O 9864/17 / OLG München; 04.09.2018; 17 U 979/18