BVerwG
3. Juli 2009
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 03.07.2009 - 10 B 14/09 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 10 B 14/09 |
| Entscheidungsdatum : | 3. Juli 2009 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
Thüringer OVG; 27.11.2008; OVG 2 KO 754/05
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 3. Juli 2009 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 27. November 2008 mit Schriftsatz vom 29. Juni 2009 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.