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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 16.06.2008 - 8 W (pat) 371/04 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 8 W (pat) 371/04 |
| Entscheidungsdatum : | 16. Juni 2008 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 101 40 773
…
hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 16. Juni 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Dehne sowie des Richters Dipl.-Ing. agr. Dr. Huber, der Richterin Pagenberg LL.M.Harv. und der Richterin Dipl.-Ing. Dr. Prasch
BPatG 152 08.05 beschlossen:
Das Patent 101 40 773 wird aufrechterhalten.
Gründe
I.
Gegen das Patent 101 40 773, dessen Erteilung am 3. Juni 2004 veröffentlicht worden ist, ist am 3. September 2004 Einspruch erhoben worden.
Mit Schriftsatz vom 5. Mai 2008, eingegangen am 6. Mai 2008, hat die einzige Einsprechende ihren Einspruch zurückgenommen.
Die Patentinhaberin beantragt die Aufrechterhaltung des Patents.
Zum Vorbringen der Einsprechenden und der Patentinhaberin wird ansonsten auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
1. Über den Einspruch ist gemäß § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG in der bis einschließlich 30. Juni 2006 geltenden Fassung (vgl. BlPMZ 2005, 3 und 2006, 225) durch den zuständigen Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts zu entscheiden. Mit der Einlegung des Einspruchs am 3. September 2004 und damit innerhalb des nach § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG geltenden Zeitraums (nach dem 1.1.2002 bis vor dem 1.7.2006) beim Deutschen Patent- und Markenamt ist in Verbindung mit den Sätzen 3 und 4 PatG a. a. O. die besondere Zuständigkeit des technischen Beschwerdesenats zur Entscheidung über den Einspruch nach § 59 PatG begründet worden. Diese für das vorliegende Verfahren begründete Zuständigkeit ist nach den allgemeinen Verfahrensgrundsätzen, insbesondere des gemäß § 99 Abs. 1 PatG in analoger Anwendung des § 261 Abs. 3 ZPO heranzuziehenden Grundsatzes der perpetuatio fori, durch das Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des patentrechtlichen Einspruchsverfahrens und des Patentkostengesetzes vom 21. Juni 2006 nach der Überzeugung des Senats nicht entfallen. Diese Auffassung ist durch die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 17. April 2007 (X ZB 9/06) und vom 27. Juni 2007 (X ZB 6/05) (Informationsübermittlungsverfahren I und II) bestätigt worden.
Da der form- und fristgerecht eingelegte Einspruch zulässig war, ist das Verfahren nach der Rücknahme des Einspruchs von Amts wegen ohne die Einsprechende fortzusetzen (§ 147 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 61 Abs. 1 Satz 2 PatG).
2. Der Senat hält das Patent aufrecht.
Die Prüfung der Einspruchsgründe (mangelnde Patentfähigkeit) und der im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen hat keinen Anlass gegeben, das Patent zu beschränken oder zu widerrufen.
Diese Entscheidung ergeht gemäß § 47 Abs. 1 Satz 3 PatG i. V. m. § 59 Abs. 3 und § 147 Abs. 3 Satz 2 PatG ohne weitere sachliche Begründung, da nach Rücknahme des einzigen Einspruchs nur noch die Patentinhaberin beteiligt ist und deren Antrag auf Aufrechterhaltung des Patents stattgegeben wird. Der Senat folgt insoweit der Vorgehensweise des 11. Senats gemäß Beschluss vom 5. August 2003 (Az.: 11 W (pat) 315/03 - BlPMZ 2004, 60) und macht sich die Begründung hierfür zu eigen.
Dehne Dr. Huber Pagenberg Dr. Prasch
Hu