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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 29.06.2010 - 6 W (pat) 64/09 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 6 W (pat) 64/09 |
| Entscheidungsdatum : | 29. Juni 2010 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2006 042 458.1-23
…
hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 29. Juni 2010 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Guth, Dipl.-Ing. Schneider und Dipl.-Ing. Küest
BPatG 152 08.05 beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse E 05 F des Deutschen Patent- und Markenamts vom 8. Juli 2009 aufgehoben und das Patent mit folgenden Unterlagen erteilt:
Ansprüche 1 bis 32, Beschreibung Seiten 1 bis 10, jeweils eingegangen am 16.06.2010, 2 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 4, eingegangen am Anmeldetag.
Gründe
I.
Die Beschwerde der Anmelderin ist gegen den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse E 05 F des Deutschen Patent- und Markenamts vom 8. Juli 2009 gerichtet, mit dem die vorliegende Anmeldung mit der Begründung zurückgewiesen worden ist, der Gegenstand des Anspruchs 1 sei im Hinblick auf den nachgewiesenen Stand der Technik nicht neu.
Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt wurden folgende Druckschriften berücksichtigt:
DE 10 2005 030 052 A1 DE 20 2005 003 466 U1. Gegen den vorgenannten Beschluss hat die Anmelderin mit Schriftsatz vom 27. August 2009, eingegangen am 28. August 2009, Beschwerde eingelegt. Mit Schreiben vom 15. Juni 2010, eingegangen am 16. Juni 2010, hat sie neue Ansprüche 1 bis 32 und eine neue Beschreibung Seiten 1 bis 10 eingereicht und sinngemäß beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit den nunmehr geltenden Unterlagen zu erteilen.
Der geltende Anspruch 1 lautet:
Antriebseinrichtung insbesondere für eine Klappe eines Fahrzeugs, mit einem mit einem feststehenden Bauteil oder einem bewegbaren Bauteil verbindbaren ersten Befestigungselement und mit einem an dem dem ersten Befestigungselement entgegengesetzten Ende axial relativ dazu bewegbaren Gehäuserohr, das an seinem dem ersten Befestigungselement entgegengesetzten Ende ein mit dem bewegbaren Bauteil oder dem feststehenden Bauteil befestigbares zweites Befestigungselement aufweist, mit einem eine Gewindespindel und eine auf der Gewindespindel angeordneten Spindelmutter aufweisenden Spindeltrieb, durch den das erste Befestigungselement und das Gehäuserohr zwischen einer Ausfahrendposition und einer Einfahrendposition axial relativ zueinander bewegbar antreibbar sind, wobei der Spindeltrieb von einem motorischen Drehantrieb drehbar antreibbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Gewindespindel (8) des Spindeltriebes in der Einfahrendposition der Spindelmutter (9) von einer Torsionsfeder (22) mit einem Drehmoment beaufschlagt ist, welches das von dem motorischen Drehantrieb auf die Gewindespindel (8) ausgeübte Drehmoment in Ausfahrrichtung unterstützt. Der geltende nebengeordnete Anspruch 2 lautet:
Antriebseinrichtung insbesondere für eine Klappe eines Fahrzeugs, mit einem mit einem feststehenden Bauteil oder einem bewegbaren Bauteil verbindbaren ersten Befestigungselement und mit einem an dem dem ersten Befestigungselement entgegengesetzten Ende axial relativ dazu bewegbaren Gehäuserohr, das an seinem dem ersten Befestigungselement entgegengesetzten Ende ein mit dem bewegbaren Bauteil oder dem feststehenden Bauteil befestigbares zweites Befestigungselement aufweist, mit einem eine Gewindespindel und eine auf der Gewindespindel angeordneten Spindelmutter aufweisenden Spindeltrieb, durch den das erste Befestigungselement und das Gehäuserohr zwischen einer Ausfahrendposition und einer Einfahrendposition axial relativ zueinander bewegbar antreibbar sind, wobei der Spindeltrieb von einem motorischen Drehantrieb drehbar antreibbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass in dem der Einfahrendposition nahen Endbereich des Bewegungsweges der Spindelmutter (9) des Spindeltriebes eine Schraubendruckfeder (26) mit Vorspannung axial an der Spindelmutter (9) anliegt, wodurch die von dem motorischen Drehantrieb über die Gewindespindel (8) auf die Spindelmutter (9) ausgeübte Axialkraft in Ausfahrrichtung unterstützt wird.
Laut Beschreibung (S. 1, Abs. 3) soll die Aufgabe gelöst werden, eine Antriebseinrichtung der eingangs genannten Art zu schaffen, die bei einfachem Aufbau einen geringen Außendurchmesser aufweist. Hinsichtlich der auf den Anspruch 1 rückbezogenen Ansprüche sowie wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig und im Hinblick auf die nunmehr geltenden Unterlagen auch begründet.
1. Der Gegenstand der geltenden Ansprüche ist in den Ursprungsunterlagen offenbart, die Ansprüche sind somit zulässig.
Der geltende Anspruch 1 ergibt sich aus dem ursprünglichen Anspruch 1 i. V. m. S. 9, Z. 8 bis 11 und der geltende nebengeordnete Anspruch 2 aus dem ursprünglichen Anspruch 1 i. V. m. S. 9, Z. 13 bis 21 der Anmeldungsunterlagen. Die Ansprüche 3 bis 32 ergeben sich aus den ursprünglichen Ansprüchen 3 bis 33.
2. Der Anmeldungsgegenstand stellt eine patentfähige Erfindung i. S. d. PatG §§ 1 bis 5 dar.
a. Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 bzw. des nebengeordneten Anspruchs 2 ist neu, da keine der im Verfahren befindlichen Druckschriften eine Antriebseinrichtung mit sämtlichen im geltenden Anspruch 1 bzw. 2 enthaltenen Merkmalen zeigt.
Die ältere Anmeldung DE 10 2005 030 052 A1 (Figur 1) und die DE 20 2005 003 466 U1 (Figur 3) offenbaren zwar beide gattungsgleiche Antriebsvorrichtungen gemäß dem Oberbegriff der nebengeordneten Ansprüche 1 und 2, jedoch zeigt keine dieser Druckschriften eine Antriebsvorrichtung, bei der gemäß Anspruch 1 die Gewindespindel von einer Torsionsfeder mit einem Drehmoment beaufschlagt ist bzw. bei der gemäß Anspruch 2 eine Schraubendruckfeder mit Vorspannung an der Spindelmutter anliegt und eine Axialkraft erzeugt, wobei die Federkraft in beiden Fällen die Ausfahrbewegung der Gewindespindel unterstützt.
Bei der Antriebsvorrichtung nach der älteren Anmeldung DE 10 2005 030 052 A1 fehlt bereits eine Feder, welche entweder die Gewindespindel 8 mit einem Drehmoment oder die Spindelmutter mit einer Axialkraft beaufschlagt (Figur 1). Die dort vorgesehene Feder 12 ist vielmehr zwischen dem Überrohr 2 und dem Gehäuserohr 1 angeordnet (Abs. [0055]) und beaufschlagt demzufolge das Überrohr 2 in seine Ausfahrrichtung, sie verleiht aber weder der Gewindespindel ein Drehmoment noch der Spindelmutter eine Axialkraft.
Bei der Antriebsvorrichtung nach der DE 20 2005 003 466 U1 sind mehrere Federn 291, 292, 293, 294 vorgesehen, welche die Antriebsvorrichtung in Ausfahrrichtung unterstützen (Abs. [0033]), keine dieser Federn verleiht jedoch der Gewindespindel ein Drehmoment bzw. der Spindelmutter eine Axialkraft.
Somit ist der Gegenstand der nebengeordneten Ansprüche 1 bzw. 2 neu.
b. Der zweifelsfrei gewerblich anwendbare Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 bzw. 2 beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Die DE 10 2005 030 052 A1 hat in diesem Zusammenhang gemäß § 4, Satz 2 PatG außer Betracht zu bleiben, da es sich um eine ältere Anmeldung gem. § 3, Abs. 2 PatG handelt.
Wie bereits beim Neuheitsvergleich dargelegt, zeigt auch die DE 20 2005 003 466 U1 keine Antriebsvorrichtung, bei welcher eine Feder vorgesehen ist, welche die Gewindespindel mit einem Drehmoment bzw. die Spindelmutter mit einer Axialkraft beaufschlagt. Somit kann von dort auch keine Anregung zu einer derartigen Lehre ausgehen. Nach alledem sind die nebengeordneten Ansprüche 1 bzw. 2 gewährbar.
Das Gleiche gilt auch für die auf diese Ansprüche rückbezogenen Ansprüche, die auf Merkmale zur Weiterbildung der Antriebsvorrichtung nach Anspruch 1 bzw. 2 gerichtet sind.
Lischke Guth Schneider Küest
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